Haftpflichtversicherung

Fragenkomplex ermittelt werden.

Qualität der Planung

Die Beschränkung des Prüfumfanges hat nach Auffassung von 62 % der Bauordnungsbehörden zu einer Zunahme mangelhafter Planungen geführt.

Verschiedene bauordnungsrechtliche und sonstige Anforderungen wurden bei fehlender Prüfung im Verfahren nicht oder nur unzureichend erfüllt. Durch falsche verfahrensrechtliche Zuordnung von Vorhaben wurde teilweise ohne erforderliche Genehmigung gebaut. Solcherlei Planungsmängel werden oft erst erkennbar, wenn das Objekt fertiggestellt ist.

Dieses Urteil wird punktuell untersetzt; es wird jedoch durch die beteiligten Mitglieder der Architekten- und der Ingenieurkammer nicht geteilt.

Folgen bei der Ausführung Inwieweit die Beschränkung des Prüfumfanges zu Mängeln in der Bauausführung bzw. zu Schadensfällen geführt hat, konnten die Bauaufsichtsbehörden (noch) nicht beurteilen. In Anbetracht des kurzen Betrachtungszeitraumes dürften Mängel, die die bautechnische Ausführung betreffen und früher durch die Prüfung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen hätten vermieden werden können, möglicherweise noch nicht zu Tage getreten sein.

Zunahme zivilrechtlicher Streitigkeiten

Im vereinfachten Verfahren erfolgt eine Prüfung bauordnungsrechtlicher Anforderungen nur noch dann, wenn Abweichungen beantragt werden. Eine eventuelle Verletzung nachbarschützender Vorschriften kann insoweit weder zur Versagung der Baugenehmigung noch zum Erfolg eines Nachbarwiderspruchs führen.

Da ein Anspruch eines Nachbarn auf Einschreiten durch die Behörde nur unter besonderen Voraussetzungen besteht, wurde im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens befürchtet, es könne zu einer Zunahme zivilrechtlicher Streitigkeiten kommen.

Des Weiteren war zu befürchten, dass wegen der erhöhten Verantwortung der Planer die Zahl der Mängel zunimmt, die früher im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erkannt und behoben worden wären. Dies hätte bei einem behördlichen Einschreiten zu Regressforderungen der Bauherren gegen Planer führen können.

Ob es aus einem dieser Gründe zu einer Zunahme zivilrechtlicher Streitigkeiten kam, konnte von den Befragten nicht beurteilt werden. Allerdings könnten die erhöhten Haftpflichtversicherungsprämien für Bauvorlageberechtigte darauf hindeuten, dass die Versicherungswirtschaft befürchtet, dass Bauherren in größerem Umfang auf ihre Planer Rückgriff nehmen könnten.

4 Fragen zu einzelnen Bestimmungen

Gebäudeklassen

Die 2004 führt an Stelle der früheren Einteilung der Gebäude in drei Höhenkategorien (geringe Höhe, mittlere Höhe, Hochhäuser) eine Systematik von fünf Gebäudeklassen ein, die an Höhen anknüpft, bei der niedrigsten Höhenkategorie (7

Meter bis Oberkante Fußboden des höchsten Geschosses) aber zusätzlich eine Unterscheidung auf Grundlage der Bauweise und Anzahl der Nutzungseinheiten erlaubt. An die jeweilige Einstufung sind sowohl Anforderungen an Bauteile als auch die verfahrensrechtliche Behandlung gekoppelt. Sie ist Voraussetzung für die weitgehende Befreiung bauordnungsrechtlich einfacher Vorhaben wie Ein- und Zweifamilienhäuser von materiellen und Verfahrensanforderungen.

Die Änderungen bei der Einteilung in Gebäudeklassen, die insbesondere einer Reduzierung von Brandschutzanforderungen für die eingeführten Zwischenstufen dienen sollte, halten 92 % der Befragten für sachgerecht. Schwierigkeiten bei der Einordnung in Gebäudeklassen gab es bei 50% der Befragten; diese bezogen sich aber fast ausschließlich auf spezielle Einzelfälle.

Wiederholt wurden Probleme bei der Einstufung von Anbauten genannt. Die Frage, ob ein funktionaler und konstruktiver Zusammenhang mit dem Hauptgebäude eine Einordnung in die Gebäudeklasse des Hauptgebäudes auch bei niedrigerer Höhe des Anbaus rechtfertigt, konnte oft nicht eindeutig entschieden werden.

Auch die Festlegung der zum Anleitern bestimmten Stelle als Ausgangspunkt der Höhenmessung führte insofern zu Irritationen, als bei entsprechender Hanglage oder Geländeaufschüttung eine Gebäudeklasseneinordnung scheinbar legal verändert (= manipuliert) werden kann und damit andere statische und brandschutztechnische Anforderungen greifen. Es entfällt durch eine Einordnung in eine niedrigere Gebäudeklasse (z.B. 3 statt 4) das Erfordernis der Aufstellung von Brandschutznachweisen oder der Prüfung von bautechnischen Nachweisen. Die verfahrensrechtliche Behandlung wird im vereinfachten Verfahren nach § 63b möglich.

Zu dieser Kritik ist festzustellen, dass ein Abstellen auf die Erreichbarkeit der obersten Geschossebene mit den Rettungsgeräten der Feuerwehr und damit auf die Möglichkeit der Evakuierung der Bewohner aus Gründen des Brandschutzes erfolgte und nach allgemeiner Auffassung sachgerecht ist. Damit sind diese Möglichkeiten im Brandschutzsystem der Bauordnung angelegt und stellen keine Umgehung der Gesetzesziele dar. Zu hinterfragen ist aber die Anknüpfung der Standsicherheitsfragen an das gleiche System.

Die Möglichkeit eines Aufenthaltsraumes in der obersten Geschossebene wurde aufgrund des weitgehenden Wegfalls der Anforderungen an Aufenthaltsräume als zu vage kritisiert und der Wunsch nach Festlegung verbindlicher Kriterien geäußert.

Da eine falsche Gebäudeklasseneinordnung zu einer falschen Einordnung in das bauaufsichtliche Verfahren mit der Folge eines Schwarzbaus führen kann, wurde vorgeschlagen, ein Feld zur Angabe der Gebäudeklasse in das Antragsformular aufzunehmen.