Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme können angemessen verkürzt werden

Dabei kann bestimmt werden, dass die Stellungnahmen nur zu den geänderten Teilen abgegeben werden können. Hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 3 und 4 hinzuweisen.

Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme können angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung des Entwurfs des Raumordnungsplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange beschränkt werden.

(7) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeitsund Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Raumordnungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die für die Aufstellung des Raumordnungsplans zuständige Stelle ihren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen oder ihr Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Raumordnungsplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für die in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebenen Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 3 und 4 hingewiesen worden ist.

(8) Das Landesentwicklungsprogramm ist mit den Raumordnungsplänen benachbarter Länder, die Regionalpläne sind mit den Regionalplänen angrenzender Regionen innerhalb und außerhalb des Landesgebiets abzustimmen.

(9) Wird die Durchführung eines Raumordnungsplans voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben, so ist dessen Beteiligung entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797) in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen.

§ 11:

Bekanntgabe und Inkrafttreten der Raumordnungspläne:

(1) Die Verbindlicherklärung des Landesentwicklungsprogramms nach § 13 Abs. 3 wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen, die Genehmigung der Regionalpläne im Thüringer Staatsanzeiger bekannt gegeben. Mit den Bekanntgaben treten die Raumordnungspläne in Kraft.

(2) Bei der Bekanntgabe nach Absatz 1 ist darauf hinzuweisen, wo der Raumordnungsplan mit der Begründung ab dessen Inkrafttreten eingesehen werden kann. Das sind beim Landesentwicklungsprogramm die Landesplanungsbehörden, beim Regionalplan die zur Regionalen Planungsgemeinschaft zusammengeschlossenen Gebietskörperschaften und die obere Landesplanungsbehörde. Die Raumordnungspläne sind mit der Begründung zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben.

§ 12:

Überwachung:

(1) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Raumordnungsplans unterrichten die Behörden nach § 8 Abs. 2 die für die Aufstellung des Raumordnungsplans zuständige Stelle, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Raumordnungsplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(2) Die für der Raumordnungspläne zuständigen Stellen überwachen die erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund der Verwirklichung der Raumordnungspläne eintreten, um unter anderem frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen zu ermitteln und um in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

Sie nutzen dabei die in der Begründung nach § 9 Satz 3 Nr. 4 angegebenen Überwachungsmaßnahmen sowie die Informationen der Behörden nach Absatz 1 und nach § 25.

§ 13:

Landesentwicklungsprogramm:

(1) Das Landesentwicklungsprogramm legt für den Gesamtraum Thüringens die räumliche und strukturelle Entwicklung als Ziele und Grundsätze der Raumordnung fest. Es wird von der obersten Landesplanungsbehörde unter Beteiligung der obersten Landesbehörden erarbeitet.

(2) Das Landesentwicklungsprogramm enthält neben den Inhalten nach § 7 Abs. 2 Vorgaben für Ziele und Grundsätze der Raumordnung, die durch die Regionalpläne festzulegen sind. Raumbedeutsame Inhalte des Landschaftsprogramms werden unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Belangen in das Landesentwicklungsprogramm aufgenommen.

(3) Das Landesentwicklungsprogramm wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung für verbindlich erklärt.

§ 14:

Regionalplan:

(1) Der Regionalplan ist von der Regionalen Planungsgemeinschaft aus dem Landesentwicklungsprogramm zu entwickeln. Er legt als räumliche und des Landesentwicklungsprogramms für die Planungsregionen die räumliche und strukturelle Entwicklung als Ziele und Grundsätze fest. Raumbedeutsame Inhalte der Landschaftsrahmenpläne werden unter Abwägung mit den anderen Belangen in den Regionalplan aufgenommen.

(2) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Nutzungsregelungen können in den Regionalplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die raumordnerische Beurteilung von Planungen und Maßnahmen notwendig oder zweckmäßig sind.

(3) Die Flächennutzungspläne und die Ergebnisse der von den Gemeinden der Planungsregion beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planungen sind in der Abwägung nach § 7 Abs. 7 zu berücksichtigen.

(4) Die Regionale Planungsgemeinschaft legt den Regionalplan der obersten Landesplanungsbehörde zur Genehmigung vor.

(5) Die Genehmigung kann auf sachliche oder räumliche Teile beschränkt und für einzelne Ziele und Grundsätze versagt werden, wenn dies im Hinblick auf den Gesamtplan vertretbar ist. Teile des Regionalplans können vorweg genehmigt werden.

(6) Der Regionalplan kann in Fällen der Abweichung von übergeordneten Zielen der Raumordnung von der obersten Landesplanungsbehörde geändert werden. Für dieses Verfahren sind die für die Aufstellung geltenden Bestimmungen anzuwenden.

(7) Der Regionalplan soll spätestens sieben Jahre nach seiner Genehmigung überprüft und erforderlichenfalls geändert werden. Wenn Ziele im Landesentwicklungsprogramm geändert worden sind, muss der Regionalplan geändert werden, soweit er den neuen Zielen des Landesentwicklungsprogramms widerspricht. Das Verfahren zur Änderung der Anpassung ist innerhalb eines Jahres ab Kenntnis vom Vorliegen des Änderungsgrundes einzuleiten.

§ 15:

Regionaler Flächennutzungsplan

Für ein Teilgebiet einer Planungsregion kann in verdichteten Räumen oder bei sonstigen raumstrukturellen Verflechtungen ein Plan zugleich die Funktion eines Regionalplans und eines gemeinsamen Flächennutzungsplans nach § 204 übernehmen (Regionaler Flächennutzungsplan). Näheres zur Planaufstellung regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.

§ 16:

Planerhaltung:

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen ist nur beachtlich, wenn sie schriftlich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts innerhalb von einem Jahr nach Bekanntmachung des Raumordnungsplans nach § 11 Abs. 1 bei der obersten Landesplanungsbehörde geltend gemacht wird. Dies gilt nicht, wenn eine Bestimmung über die Genehmigung oder Bekanntmachung verletzt worden ist. Bei der Bekanntmachung der Raumordnungspläne ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(2) Für die Rechtswirksamkeit eines Raumordnungsplans ist es unbeachtlich, wenn die Begründung unvollständig ist. Dies gilt nicht bei Unvollständigkeit der die Umweltprüfung betreffenden Begründung, sofern abwägungserhebliche Angaben fehlen.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Raumordnungsplan maßgebend. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Raumordnungsplan kann durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.