Umwelt

Dritter Abschnitt Sicherung und Umsetzung der Landesplanung

§ 17:

Verwirklichung der Raumordnungspläne:

(1) Die Landesplanungsbehörden und die Regionalen Planungsgemeinschaften wirken auf die Verwirklichung der Raumordnungspläne hin. Sie fördern die Zusammenarbeit der dafür maßgeblichen öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts. Dies kann insbesondere im Rahmen von Entwicklungskonzepten für Teilräume erfolgen, durch die raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen vorgeschlagen und aufeinander abgestimmt werden. Die Zusammenarbeit von Gemeinden zur Stärkung teilräumlicher Entwicklungen ist zu unterstützen. Vertragliche Vereinbarungen zur Vorbereitung und Verwirklichung der Raumordnungspläne können geschlossen werden.

(2) Planungen und sonstige Maßnahmen der Raumordnung und Landesplanung, die sich über die Grenzen des Landes erstrecken, können durch Vereinbarung zwischen der obersten Landesplanungsbehörde und den beteiligten Ländern besonders geregelt werden.

§ 18:

Anpassungspflicht der Gemeinden:

(1) Die oberste Landesplanungsbehörde kann verlangen, dass Gemeinden ihre Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anpassen oder Bauleitpläne aufstellen, wenn es zur Verwirklichung von Zielen der Raumordnung erforderlich ist.

(2) Muss eine Gemeinde einen Dritten nach den §§ 39 bis 44 entschädigen, weil sie einen Bebauungsplan aufgrund eines Verlangens nach Absatz 1 aufgestellt, geändert oder aufgehoben hat, ist ihr vom Land Ersatz zu leisten. § 37 Abs. 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Ein Anspruch der Gemeinde auf Ersatzleistung ist ausgeschlossen,

1. wenn sie die obere Landesplanungsbehörde nicht rechtzeitig von dem Entwurf des aufgrund des Verlangens 1 angepassten Bebauungsplans unterrichtet hat oder

2. soweit sie von einem durch die Maßnahme Begünstigten Ersatz verlangen kann.

§ 19:

Mitteilungs- und Abstimmungspflicht:

(1) Die öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 1 und 3 ROG sind verpflichtet, raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen der oberen Landesplanungsbehörde frühzeitig mitzuteilen.

(2) Die Vorhabenträger nach Absatz 1 haben ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen aufeinander und untereinander abzustimmen. Die obere Landesplanungsbehörde ist zu beteiligen.

(3) Die obere Landesplanungsbehörde ist Träger öffentlicher Belange bei raumbedeutsamen Bauleitplan- und Zulassungsverfahren.

§ 20:

Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen:

(1) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die von den Bindungswirkungen der Ziele der Raumordnung nach § 4 Abs. 1 und 3 ROG erfasst werden, können

1. unbefristet, wenn Ziele der Raumordnung entgegenstehen, oder

2. befristet bis zu zwei Jahren, wenn die zuständige Stelle beschlossen hat, einen Raumordnungsplan aufzustellen und Grund zu der Annahme besteht, dass die Verwirklichung in Aufstellung befindlicher Ziele der Raumordnung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird, untersagt werden. Erfolgt die Untersagung aufgrund von rechtskräftigen oder in Aufstellung befindlichen Zielen des Landesentwicklungsprogramms, ist die oberste Landesplanungsbehörde zuständig. Ist im Fall des Satzes 1 der Regionalplan betroffen, ist die obere Landesplanungsbehörde zuständig.

(2) Die befristete Untersagung kann auch bei behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen von Personen des Privatrechts erfolgen, wenn die Ziele der Raumordnung bei der Genehmigung der Maßnahme nach § 4 Abs. 4 und 5 ROG rechtserheblich wären.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 21

Inhalt und Erforderlichkeit des Raumordnungsverfahrens:

(1) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sind in einem besonderen Verfahren untereinander und mit den Erfordernissen der Raumordnung abzustimmen (Raumordnungsverfahren). Durch das Raumordnungsverfahren wird festgestellt,

1. ob raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmen und

2. wie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen unter den Gesichtspunkten der Raumordnung aufeinander abgestimmt oder durchgeführt werden können (Raumverträglichkeitsprüfung); diese Feststellung schließt die Prüfung vom Träger der Planung oder Maßnahme eingeführter Standort- oder Trassenalternativen ein. Im Raumordnungsverfahren sind die der Planung oder Maßnahme auf die in den Grundsätzen des § 2 Abs. 2 ROG genannten Belange unter überörtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Es schließt die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genannten Schutzgüter entsprechend dem Planungsstand ein. Im Raumordnungsverfahren wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, soweit es sich um ein Vorhaben handelt, für das nach der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie nach 1 zum Thüringer UVP-Gesetz vom 6. Januar 2003 (GVBl. S. 19) in der jeweils geltenden Fassung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Thüringer UVP-Gesetzes entsprechend.

(2) Ein Raumordnungsverfahren ist für die in der Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766) in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Vorhaben durchzuführen, wenn diese im Einzelfall raumbedeutsam und von überörtlicher Bedeutung sind. Ein Raumordnungsverfahren kann auch für andere raumbedeutsame Vorhaben von überörtlicher Bedeutung durchgeführt werden, insbesondere wenn diese mit auf die Umwelt verbunden sind.

(3) Sind Gebiete nach § 26 a des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft in der Fassung vom 30. August 2006 (GVBl. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung betroffen, gilt § 26 b entsprechend; der Stand und der Detaillierungsgrad der Planung sind zu berücksichtigen. Soweit eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Absatz 1 stattfindet, ist diese mit der Prüfung nach Satz 1 zusammen durchzuführen.

(4) Von einem Raumordnungsverfahren soll abgesehen werden, wenn die Beurteilung der Raumverträglichkeit der Planung oder Maßnahme bereits auf anderer raumordnerischer Grundlage hinreichend gewährleistet ist. Dies gilt insbesondere, wenn die Planung oder Maßnahme

1. Zielen der Raumordnung entspricht oder widerspricht oder

2. den Darstellungen oder Festsetzungen eines den Zielen der Raumordnung angepassten Flächennutzungsoder Bebauungsplans nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs entspricht oder widerspricht und sich die Zulässigkeit dieser Planung oder Maßnahme nicht nach einem Planfeststellungsverfahren oder einem sonstigen Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für raumbedeutsame Vorhaben bestimmt oder

3. in einem anderen gesetzlichen Abstimmungsverfahren unter Beteiligung einer Landesplanungsbehörde festgelegt worden ist.

§ 22

Durchführung und Wirkung des Raumordnungsverfahrens:

(1) Das Raumordnungsverfahren kann von Amts wegen oder auf Antrag des öffentlichen oder sonstigen Trägers eines Vorhabens eingeleitet werden. Auf die Durchführung besteht kein Rechtsanspruch. Zuständig ist die obere Landesplanungsbehörde.

(2) Über die Notwendigkeit, ein Raumordnungsverfahren durchzuführen, ist innerhalb von vier Wochen nach Einreichung der hierfür erforderlichen Unterlagen zu entscheiden.

(3) Der Einleitung des Raumordnungsverfahrens geht eine Antragskonferenz voraus, in der der Ablauf des Verfahrens und der Umfang der erforderlichen Unterlagen erörtert werden.