Dem Präsidium gehören nach Absatz 1 der Präsident die Vizepräsidenten sowie der Kanzler

Zu § 27 - Hochschulleitung:

Das Präsidium soll als das Leitungsorgan der Hochschulen eingerichtet und bezüglich seiner Kompetenzen gegenüber den bisherigen Rektoraten gestärkt werden.

Dem Präsidium gehören nach Absatz 1 der Präsident, die Vizepräsidenten sowie der Kanzler an.

Absatz 2 beinhaltet die Leitungskompetenz des Präsidiums; Satz 1 bestimmt, dass das Präsidium die Hochschule leitet; Satz 2 legt fest, dass der Präsident das Präsidium leitet und ihm insoweit eine Richtlinienkompetenz innerhalb des Präsidiums zusteht (Satz 3). Durch die Sätze 4 und 5 wird bestimmt, dass in den zu bildenden Geschäftsbereichen die Vizepräsidenten sowie der Kanzler jeweils selbstständig, jedoch unter Beachtung der Richtlinienkompetenz des Präsidenten, entscheiden.

In Satz 6 wird die starke Stellung des Präsidenten hervorgehoben, in dem bestimmt wird, dass bei Stimmengleichheit bei Entscheidungen des Präsidiums die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend ist.

Absatz 3 Satz 1 enthält eine nicht abschließende Aufzählung der Zuständigkeiten des Präsidiums. Danach soll das Präsidium insbesondere für den Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen (Nummer 1), die Beschlussfassung über die Haushaltsanmeldung (Nummer 2) oder auch die Freigabe und künftige Verwendung von Hochschullehrerstellen (Nummer 5) zuständig sein. Darüber hinaus ist das Präsidium für die Beschlussfassung sowie die Fortschreibung der Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschule (Nummer 3), für die Beschlussfassung über die Grundsätze der Ausstattungs- und Mittelverteilung (Nummer 4) sowie für die Anträge zur Inanspruchnahme der Erprobungsklausel nach § 4 zuständig. Um die Rückkopplung mit den anderen zentralen Organen der Hochschule zu gewährleisten und damit die Einbeziehung der Meinungsbildung im Hochschulrat und Senat zu sichern, hat das Präsidium vor seinen abschließenden Entscheidungen über die Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit dem Ministerium, die Beschlussfassung der Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschule, die Beschlussfassung der Grundsätze der Ausstattung und Mittelverteilung sowie Anträge auf Inanspruchnahme der Erprobungsklausel die jeweiligen Beschlüsse oder Stellungnahmen von Hochschulrat und Senat zu berücksichtigen. Das Präsidium muss sich vor der Letztentscheidung mit den Voten von Hochschulrat und Senat auseinandersetzen.

Da es bei den Gebührensatzungen wesentlich auch um das Budget der Hochschulen geht, soll deren Erlass ebenfalls zu den Aufgaben des Präsidiums gehören (Nummer 7). Neben den zuvor genannten Aufgaben wird in Satz 2 bestimmt, dass das Präsidium für die Erfüllung des Gleichstellungsauftrags als zentraler Aufgabe der Hochschulen Sorge zu tragen hat.

Absatz 4 normiert eine jährliche Berichtspflicht seitens des Präsidiums gegenüber dem Hochschulrat sowie gegenüber dem Senat.

Zu § 28 - Aufgaben des Präsidenten: § 28 enthält Regelungen zum Aufgabenbereich des Präsidenten, der nach Absatz 1 die Hochschule sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich nach außen vertritt.

Der Präsident ist - entsprechend dem bisherigen Aufgabenbereich eines Rektors - zuständig für die laufenden Geschäfte der Hochschule, den Vollzug der Beschlüsse der zentralen Kollegialorgane (Senat) sowie für die Wahrung der Ordnung und die Ausübung des Hausrechts. Zusammen soll er mit den zuständigen Dekanaten dafür Sorge tragen, dass die zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen sowie ihre Aufgaben in der Betreuung der Studierenden ordnungsgemäß erfüllen (Absatz 2 Satz 2). Bei der Erledigung dieser Aufgaben steht ihm insoweit ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu; dieses kann er den Dekanen übertragen (Absatz 2 Satz 2, 2. Halbsatz). Absatz 3 enthält die Vertretungsregelungen bezüglich des Präsidenten und innerhalb des Präsidiums.

Absatz 4 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 74 Abs. 3.

Absatz 5 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 74 Abs. 4.

Zu § 29: Vizepräsidenten § 29 enthält die Bestimmungen für die zu wählenden Vizepräsidenten.

Absatz 1 Satz 1 bestimmt, dass die Vizepräsidenten vom Präsidenten aus dem Kreis der Mitglieder der Hochschule für drei bis vier Jahre bestellt und vom Senat bestätigt werden. Satz 2 bestimmt, dass in den Fällen, in denen sich der Präsident und der Senat nicht auf einen Vizepräsidentenkandidaten einigen können, der Hochschulrat diesbezüglich entscheidet. Bestellungsvoraussetzung für Vizepräsidenten ist nach Satz 3 mindestens ein abgeschlossenes Hochschulstudium sowie eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit in verantwortlicher Stellung. Satz 4 bestimmt jedoch, dass mindestens ein Vizepräsident Professor sein muss. Satz 5 regelt die Möglichkeit zur Wiederbestellung.

Absatz 2 bestimmt, dass der Präsident die Vizepräsidenten im Einvernehmen mit dem Hochschulrat abbestellen kann.

Zu § 30: Kanzler § 30 umschreibt den Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich des Kanzlers, der Mitglied des Präsidiums ist.

Gegenüber dem bisherigen § 76 wurde die Bestimmung erheblich reduziert und auf das Wesentliche beschränkt. und Zuständigkeiten können in der Grundordnung bestimmt werden.

Mit Satz 3 sollen die Stellung des Kanzlers als Beauftragter für den Haushalt und damit seine Entscheidungen in Angelegenheiten von erheblicher finanzieller Bedeutung herausgestellt werden, indem dem Kanzler bei bestimmten Entscheidungen ein quasi Vetorecht eingeräumt wird.

Der Kanzler soll allerdings zwingend notwendige Entscheidungen des Präsidiums und damit auch der Hochschule nicht auf Dauer durch ein gegenteiliges Votum verhindern können. Aus diesem Grund bestimmt Satz 5, dass im Fall einer Entscheidung des Präsidiums gegen das Veto des Kanzlers der Hochschulrat diesbezüglich die abschließende Entscheidung treffen soll.

Zu § 31: Dienstrechtliche Stellung des Präsidenten und des Kanzlers Absatz 1 nennt die persönlichen Qualifikationserfordernisse für Personen, die zum Präsidenten oder zum Kanzler gewählt werden sollen.

Voraussetzung dafür ist in Anlehnung an die bisherigen Bestellungsvoraussetzungen für Rektoren und Kanzler ein abgeschlossenes Hochschulstudium sowie eine mehrjährige verantwortliche berufliche Tätigkeit in Wissenschaft, Kunst und Kultur, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege.

Absatz 2 bestimmt das Auswahlverfahren für den Präsidenten. Nach Satz 1 wird der Präsident vom Hochschulrat im Einvernehmen mit dem Senat gewählt und von dem für das Hochschulwesen zuständigen Minister ernannt. Halbsatz 2 von Satz 1 enthält die notwendige Regelung für den Fall, dass kein Einvernehmen zwischen Senat und Hochschulrat hergestellt werden kann. In diesen Fällen kann das Ministerium einen vorläufigen Leiter bestellen und diesen mit den Aufgaben des Präsidenten betrauen. Dadurch soll eine Vakanz in der Leitung und Vertretung der Hochschule nach außen über einen längeren Zeitraum verhindert werden. Satz 2 bestimmt die Amtszeit des Präsidenten; diese beträgt sechs bis acht Jahre und ist in der Grundordnung festzulegen.

Satz 3 gibt Vorgaben für das Danach erstellen der Vorsitzende des Hochschulrats sowie ein Senatsmitglied einen Wahlvorschlag, der mehrere Namen enthalten soll. Für diesen Wahlvorschlag gibt eine Findungskommission, der Mitglieder des Hochschulrats sowie Mitglieder der Hochschule angehören sollen, Wahlvorschläge ab.

Absatz 3 regelt das Auswahlverfahren für den Kanzler; dieser soll vom Hochschulrat auf Vorschlag des Präsidenten im Benehmen mit dem Senat gewählt und vom zuständigen Minister ernannt werden. Seine Amtszeit soll acht Jahre betragen. Ebenso wie die Stelle des Präsidenten soll auch die Stelle des Kanzlers rechtzeitig öffentlich ausgeschrieben werden.

Absatz 4 bestimmt, dass sowohl Präsident als auch Kanzler für die Dauer ihrer jeweiligen Amtszeit zum Beamten im Beamtenverhältnis auf Zeit oder in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis beschäftigt werden.

Halbsatz 2 regelt die Möglichkeit einer mehrfachen Wiederernennung oder Wiedereinstellung.

Absatz 5 regelt die Voraussetzungen für die Abwahl des Präsidenten und des Kanzlers. Eine Abwahl ist nur aus wichtigem Grund und nur mit einer Dreiviertelmehrheit sowohl des Hochschulrats als auch des Senats möglich.

Absatz 6 enthält Regelungen für den Fall, dass bei Beendigung einer Amtszeit eines Präsidenten noch kein Nachfolger gewählt ist, der das Amt antreten kann. Auch für diese Fälle kann das Ministerium im Benehmen mit dem Hochschulrat und dem Senat einen vorläufigen Leiter aus dem Kreis der bisherigen Präsidiumsmitglieder bestellen.

Die Absätze 7 und 8 enthalten nähere Bestimmungen über die konkrete Ausgestaltung des jeweiligen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses von Präsident und Kanzler.

Mit Absatz 9 erhalten Präsidenten, die bis zu ihrer Wahl Hochschullehrer der Hochschule waren, die Möglichkeit, für die Dauer ihrer Amtszeit als Präsident die Bezeichnung Rektor zu führen. Führt der Präsident die Amtsbezeichnung Rektor, führt das Präsidium die Bezeichnung Rektorat und Vizepräsidenten führen die Amtsbezeichnung Prorektor.