Die Gewährträgerhaftung ist durch lex specialis für Beteiligungen an oder Gründung von Unternehmen ausgeschlossen § 94 Abs

Daseinsvorsorge der Bevölkerung zu erbringenden Leistungen ein.

Die Gewährträgerhaftung ist durch lex specialis für Beteiligungen an oder Gründung von Unternehmen ausgeschlossen, § 94 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2.

Zu § 92 - Personal des Universitätsklinikums Jena Absatz 1 weist auf die Abweichung zu § 89 Abs. 1 hin. Die Überleitung erfolgt durch § 4 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes zur Errichtung der Teilkörperschaft Universitätsklinikum Jena (Artikel 3 des vorliegenden Artikelgesetzes). Dem Universitätsklinikum Jena werden mithin grundsätzlich die vollständigen Arbeitgeberrechte übertragen. In den zuvor genannten Grundsatz wird insoweit eingegriffen, als für das Land geltende Tarifverträge und sonstige einschlägige Bestimmungen auch für das Universitätsklinikum Jena gelten sollen. Diese Regelungsbereiche sollen einer künftigen Entscheidung durch das Universitätsklinikum Jena entzogen sein. Es gelten jeweils die für das Land einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen und sonstige Bestimmungen in entsprechender Anwendung.

Die Sätze 3 und 4 sichern die Rechte der Beschäftigten des Universitätsklinikums Jena und von Landesbeschäftigten dergestalt, dass Beschäftigungszeiten gegenseitig anerkannt werden. Hierdurch soll ein reibungsloser Wechsel von Beschäftigten zwischen dem Universitätsklinikum Jena und insbesondere der Friedrich-Schiller-Universität Jena ermöglicht werden, um eine enge Zusammenarbeit in Forschung und Lehre sowie der Krankenversorgung zu gewährleisten.

Absatz 2 ergänzt die Regelungen des Fünften Teils dieses Gesetzes und legt den Grundsatz fest, dass die Aufgabenerfüllung in der Krankenversorgung zu den Dienstaufgaben des wissenschaftlichen Personals des Universitätsklinikums Jena hinzukommt. Abweichend vom vorgenannten Grundsatz kann insbesondere die Mitarbeit an der Erbringung von wahlärztlichen Leistungen als Nebentätigkeit genehmigt werden.

In Abweichung zum Absatz 2 soll nach Absatz 3 für die Untergruppe der Professoren in leitender Funktion mit ärztlichen Aufgaben eine Differenzierung vorgenommen werden können. Aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen für das Universitätsklinikum Jena durch leitende Tätigkeit im Bereich der Krankenversorgung sollen alle dieser Untergruppe des wissenschaftlichen Personals zugehörigen Beschäftigten in ein neu gestaltetes Personalmodell überführt werden. Ziel ist es, dass alle Beschäftigten dieser Untergruppe in einem außertariflichen Angestelltenverhältnis tätig werden, welches leistungsorientierte Komponenten vorsieht.

Die bisherigen Erfahrungen bei Vertragsverhandlungen haben gezeigt, dass in den Fällen, in denen sich ein für eine Leitungsaufgabe mit ärztlichen Aufgaben zu gewinnender Professor in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befindet oder ihm konkurrierend ein solches angetragen wird, aus wirtschaftlicher Sicht unvertretbar hohe Anreize geboten werden müssten, um zu einem Vertragsabschluss zu gelangen. Daher soll in solchen Fällen ausnahmsweise ermöglicht werden, dass eine Aufnahme der Tätigkeit für die Bereiche Lehre und Forschung in einem Beamtenverhältnis erfolgt und zusätzlich für den dann nicht zu den Dienstaufgaben gehörenden Bereich der Krankenversorgung ein leistungsorientierter außertariflicher Angestelltenvertrag geschlossen wird.

Die Differenzierung in dieser zahlenmäßig kleinen Untergruppe des wissenschaftlichen Personals ist aufgrund der Konkurrenzsituation der Universitätsklinika für eine Übergangszeit geboten. Nach Etablierung von Leistungsanreizen im wirtschaftlich relevanten Bereich der Krankenversorgung wird im Sinne der Vereinheitlichung die ausschließliche Anwendung der Regelfälle angestrebt.

Absatz 4 schreibt eine Kostenerstattung vor, wenn Beamte des Landes dem Universitätsklinikum Jena zugewiesen werden. Die Zuweisung von Beamten des Landes wird erforderlich, da die Teilkörperschaft nicht dienstherrenfähig ist, gleichwohl zur Erfüllung hoheitlicher Tätigkeiten auch künftig zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung der Mitwirkung von Beamten bedarf. Beamte des Landes sollen entsprechend den jeweiligen Erfordernissen gegen Kostenerstattung tätig werden.

Zu § 93 - Abgabe aus Liquidationserlösen, Mitarbeiterbeteiligung: Absatz 1 stellt als Ermächtigungsgrundlage die Voraussetzung für die Sicherung der Rechte an der Erbringung wahlärztlicher Leistungen beteiligter Mitarbeiter dar und beschreibt bestimmbar den Zweck der Mittelverwendung.

Diese gesetzliche Grundlage ermöglicht die Beteiligung mitwirkender Beschäftigter. Professoren in leitender Funktion mit haben - soweit dies nicht einzelvertraglich abbedungen ist - grundsätzlich bundesweit das Recht, die als Nebentätigkeit auszuüben (so genannte Privatliquidation). Hierbei werden auch andere Ärzte des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches tätig und sind somit an den Erlösen zu beteiligen. Bislang erfolgte die auf Standesrecht gründende Beteiligung freiwillig.

Die Ermächtigungsgrundlage schafft nunmehr die Möglichkeit, in die Eigentumsrechte des zur Erbringung der Wahlleistung Arzt in Nebentätigkeit Ermächtigten einzugreifen. Zwar erfolgt entsprechend der Neugestaltung des Personalrechts künftig die Aufgabenerfüllung im Bereich der Krankenversorgung einheitlich im Rahmen leistungsbezogener und wahlärztliche Leistungen einschließender Verträge, jedoch bezieht sich dies nur auf Neufälle. Professoren, welche das so genannte Liquidationsrecht innehaben, behalten dieses, soweit sie nicht den Wechsel in das neue Personalrecht vollziehen. Bis zum Ausscheiden des letzten legitimierten Beschäftigten kann ein solcher Zeitraum vergehen, der die Normensetzung auch vor dem Hintergrund des geringer werden Anwendungsbereiches noch rechtfertigt.

Absatz 2 sieht als Ausnahme zu den allgemeinen Regelungen vor, dass auch beamtete Mitarbeiter mit ärztlichen Aufgaben beteiligt werden können, soweit deren Mitwirkung als genehmigte Nebentätigkeit erfolgt.

Die Absätze 3 bis 5 bestimmen weitere Berechnungsgrundlagen und limitieren den Eingriff auf eine bestimmbare relative Obergrenze und legen die Mittelverwendung fest. Die Gestaltung im Einzelnen erfolgt durch Satzung des Universitätsklinikums Jena. Dabei kann auch festgelegt werden, dass Pools Struktureinheiten übergreifend gebildet werden, so dass auch hierdurch dem Universitätsklinikum Jena Ausgleichs- und Steuerungsmöglichkeiten eröffnet werden.

Zu § 94 - Finanzierung, Wirtschaftsführung, Rechnungswesen:

Die Finanzierungsquellen des Universitätsklinikums Jena werden in Absatz 1 benannt. Als Grundlage einer Trennungsrechnung ist festge186 legt, dass die Krankenversorgung aus den dafür zu erhebenden Entgelten und aus den sonstigen betrieblichen Erträgen, zum Beispiel Nutzungsentgelten, zu finanzieren ist. Das Land leistet daneben nach Maßgabe des Landeshaushaltes einen Zuschuss in Forschung und Lehre, der auch nicht entgeltfähige betriebsnotwendige Aufwendungen und Investitionen abdeckt. Die verschiedenen Finanzierungsquellen finden im Rechnungswesen Niederschlag in getrennten Finanz- und Erfolgsplänen (vergleiche Absatz 3) und werden durch die Pflicht zur Trennungsrechnung gesetzlich abgesichert (vergleiche Absatz 6). Als Nachweis der Verwendung soll der vom Verwaltungsrat zu beschließende Jahresabschluss gelten, § 98 Abs. 2.

Das Universitätsklinikum Jena bedarf als Bauherr insbesondere für große Baumaßnahmen gesonderter Zuwendungen von Land und Bund, so wie sonstige Krankenhäuser nach § 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) Anspruch auf Zuschüsse für deren Investitionen haben.

Absatz 2 schreibt für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Universitätsklinikums Jena die kaufmännische Buchführung fest.

Es gelten die allgemeinen Regeln der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Zur Klarstellung wird in diesem Kontext auf § 7 hingewiesen. Die Anwendung der Thüringer Landeshaushaltsordnung ist auf die Bestimmungen über die Prüfung durch den Landesrechnungshof beschränkt. Entsprechende Anwendung finden darüber hinaus die Regelungen hinsichtlich öffentlicher Ausschreibungen, § 55 Zur Synchronisierung der Wirtschaftsführung des Universitätsklinikums Jena mit der Zuschussgewährung des Landes und mit den Budgetverhandlungen mit den Krankenkassen wird als Wirtschaftsjahr das Kalenderjahr durch Absatz 3 Satz 1 festgesetzt. Absatz 3 Satz 2 schreibt die Bestandteile des Wirtschaftsplans vor und dass getrennte Finanz- und Erfolgspläne für Forschung und Lehre einerseits und Krankenversorgung andererseits bis zum 1. Dezember des jeweils vorangegangenen Jahres aufzustellen sind. Damit wird der Grundsatz der Trennungsrechnung gesetzlich vorgegeben. Absatz 3 Satz 3 sieht die Notwendigkeit vor, den Wirtschaftsplan bei wesentlichen Änderungen der zugrunde gelegten Annahmen anzupassen.

Durch die Regelung des Absatzes 4 wird die notwendige Flexibilität der Teilkörperschaft im Bereich der operativen Geschäftsführung geschaffen. Das Universitätsklinikum ist ermächtigt, unter bestimmten Voraussetzungen Kassenkredite aufzunehmen, um kurzfristige Finanzschwankungen auszugleichen. Zudem wird die Teilkörperschaft zur Aufnahme von Krediten für Investitionen ermächtigt. Als Investitionen im Sinne dieser Norm gelten alle Vorhaben, die nach dem derzeitigen Hochschulbauförderungsgesetz gefördert werden. Im Fall des Wegfalls des Hochschulbauförderungsgesetzes sollen vergleichbare Regelungen des Dritten Abschnitts des Thüringer Krankenhausgesetzes zur Auslegung herangezogen werden. Kredite für Investitionen sollen innerhalb eines Zeitraumes von dreißig Jahren getilgt werden.

Die Summe aller Kredite ist in der Höhe auf zwei Drittel der im jeweils jüngsten testierten Jahresabschluss ausgewiesen betrieblichen Erträge bestimmbar limitiert. Damit werden die im Rahmen der Gewährträgerschaft des Landes entstehenden bürgschaftsähnlichen Verpflichtungen des Landes durch Gesetz bestimmbar begrenzt.