ThürVwKostG kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung eine Verwaltungskostenordnung erlassen

Juli 2006 hat folgenden Wortlaut:

Der Thüringer Landtag hat am 23. September 2005 ein neues Thüringer Verwaltungskostengesetz beschlossen, das zwischenzeitlich in Kraft getreten ist.

Nach § 21 Abs. 1 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung eine Verwaltungskostenordnung erlassen. Von dieser Ermächtigung hat die Landesregierung bisher keinen Gebrauch gemacht.

Damit dürfte gegenwärtig noch die Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung vom 3. Dezember 2001, geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung vom 10. Juli 2003, zur Anwendung kommen. Diese Verwaltungskostenordnung beinhaltet teilweise vom derzeit gültigen Thüringer Verwaltungskostengesetz abweichende Gebührenregelungen (z. B. hinsichtlich der Mindestgebühren für Verwaltungshandeln und Widerspruchsbearbeitung).

Auf der Grundlage des Thüringer Kommunalabgabengesetzes können die Kommunen auf den Erlass eigener Verwaltungskostensatzungen verzichten und stattdessen die Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung zur Anwendung bringen.

In der kommunalen Praxis kommt es dabei gegenwärtig zu Anwendungsproblemen, weil die Gebührenhöhen im Thüringer Verwaltungskostengesetz und in der Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung unterschiedlich geregelt sind.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Verwaltungskostenregelungen kommen gegenwärtig für das Land und seine Behörden zur Anwendung?

2. Inwieweit kommt gegenwärtig noch die Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung vom 3. Dezember 2001, geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung vom 10. Juli 2003, zur Anwendung und wie wird dabei mit den abweichenden Bestimmungen des Thüringer Verwaltungskostengesetzes vom 23. September 2005 verfahren?

3. Wann und unter welchen Voraussetzungen beabsichtigt die Landesregierung von der Ermächtigung des § 21 Abs. 1 Gebrauch zu machen? Aus welchen Gründen wurde bisher noch keine neue Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung erlassen?

4. Welche Konsequenzen entstehen für die Kommunen aus dem neuen Thüringer Verwaltungskostengesetz, die auf Grundlage des Thüringer Kommunalabgabengesetzes die Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung anwenden, insbesondere hinsichtlich der verschiedenen Gebührenhöhen? Wie gestaltet sich dabei aus Sicht der Landesregierung die Rechtssicherheit bei der Gebührenerhebung?

21. September 2006

Das Thüringer Finanzministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 11. September 2006 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Die Behörden des Freistaats Thüringen haben Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe des Thüringer Verwaltungskostengesetzes vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325), der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456), zuletzt geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung vom 10. Juli 2003 (GVBl. S. 423), der Verwaltungskostenordnungen der Ressorts und spezialgesetzlicher Regelungen zu erheben. Für den Bereich der Justizverwaltung gelten nicht das Thüringer Verwaltungskostengesetz und die auf seiner Grundlage erlassenen Verwaltungskostenordnungen, sondern das Thüringer Justizkostengesetz sowie bundesrechtliche Vorschriften.

Die Verwaltungskostenordnungen der Ressorts sind in der beigefügten Anlage dargestellt.

Zu 2.: Im Rahmen der Neufassung des Thüringer Verwaltungskostengesetzes wurden Gebührentatbestände der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung ausdrücklich im Gesetz normiert. Abweichend von der bisherigen Verfahrensweise erheben die Behörden des Freistaats Thüringen daher seit Inkrafttreten des Thüringer Verwaltungskostengesetzes am 1. April 2006 Verwaltungskosten der betreffenden Gebührentatbestände auf der aktuellen Rechtsgrundlage des Thüringer Verwaltungskostengesetzes und nicht mehr auf der Grundlage der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung.

Für die übrigen Gebührentatbestände findet für die Erhebung von Verwaltungskosten für öffentliche Leistungen allgemeiner Art mit ressortübergreifender Bedeutung die Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456), zuletzt geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenordnung vom 10. Juli 2003 (GVBl. S. 423), weiterhin Anwendung.

Zu 3.: § 21 Abs. 5 legt dem Verordnungsgeber die Verpflichtung auf, die Einhaltung der Gebührenbemessungsgrundsätze in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. In der Gesetzesbegründung zu § 21 Abs. 5 wird ausgeführt, dass, sofern kein besonderer, offensichtlicher Grund zu einer zeitlich früheren Überprüfung Anlass gibt, ein Überprüfungsintervall von zwei bis drei Jahren für angemessen gehalten wird.

Das Thüringer Finanzministerium erarbeitet derzeit einen Entwurf der Zweiten Verordnung zur Änderung der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung.

Zu 4.: Auf die Beantwortung zu Frage 2 wird verwiesen.

Aufgrund der Neufassung des Thüringer Verwaltungskostengesetzes vom 23. September 2005 hat das Thüringer Finanzministerium die obersten Landesbehörden mit Erlass vom 14. Dezember 2005 auf damit im Zusammenhang stehende Schwerpunkte im Gesetz und deren Auswirkungen auf die Verwaltungskostenordnungen hingewiesen. Diesem Erlass wurde eine Tabelle angefügt, die die Anwendung des § 4

- Gebühren in besonderen Fällen - übersichtlich darstellt.

Dieser Erlass wurde vom Thüringer Landesverwaltungsamt am 19. Januar 2006 den kreisfreien Städten und den unter der Rechtsaufsicht des Thüringer Landesverwaltungsamtes stehenden Zweckverbänden zur Kenntnis gegeben. Ebenso wurden am 19. Januar 2006 die Landratsämter informiert und gebeten, die deren Aufsicht unterstellten Gemeinden und Zweckverbände entsprechend zu unterrichten. Die Weiterleitung des v. g. Erlasses erfolgte durch alle Kommunalaufsichtsbehörden noch im Januar 2006. Bis auf wenige Anfragen sind bislang keine Probleme mit der Umsetzung des Thüringer Verwaltungskostengesetzes an die Landesregierung herangetragen worden.

Diezel Ministerin Anlage Hinweis:

Übersicht über die Verwaltungskostenordnungen der Ressorts im Freistaat Thüringen Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt (TMLNU)