Einsatzes von Integrationshelfer

Vorbemerkung der Sozialministerin:

Die Anzahl bzw. der Umfang des Einsatzes von Integrationshelferinnen und -helfern wird statistisch nicht erhoben.

Aus diesem Grunde wurde eine Umfrage bei sämtlichen kreisfreien Städten und Landkreisen durchgeführt, der Hessische Landkreistag und der Hessische Städtetag waren hiervon unterrichtet. Die Beantwortung erfolgte sehr schleppend, zum Teil hatten die beteiligten Stellen die Daten erst zusammentragen müssen. Von vier Landkreisen steht bis heute trotz Erinnerung eine Antwort aus.

Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können nach § 49 Abs. 1 und 2 des Hessisches Schulgesetzes sowohl in der allgemeinen Schule als auch in der Sonderschule unterrichtet werden. Für die sonderpädagogische Förderung werden in der Regel Sonderschullehrkräfte eingesetzt. Hierfür sind das Hessische Kultusministerium und seine nachgeordneten Behörden zuständig.

Für den Einsatz von Integrationshelferinnen und ­helfern wird Eingliederungshilfe nach Feststellung eines individuellen Anspruchs gemäß den Voraussetzungen der §§ 39 ff. Bundessozialhilfegesetz (BSHG) gewährt. § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG in Verbindung mit § 12 Nr. 1 der Verordnung nach § 47 BSHG (Eingliederungshilfeverordnung) regelt die Hilfe zum angemessenen Schulbesuch, die beim örtlichen Sozialhilfeträger geltend zu machen ist. Als Hilfe zum angemessenen Schulbesuch sind so genannte Integrationshelferinnen und -helfer zu betrachten, die die Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung in Sonderschulen und allgemeinen Schulen begleiten. Der Umfang ihres Einsatzes richtet sich nach dem individuellen Bedarf des Kindes und seiner Behinderung. Es gibt Schülerinnen und Schüler, die von Integrationshelferinnen und ­helfern, z. B. auf ihren Schulwegen und/oder während der Pausen, auf Toilettengängen u.Ä., begleitet werden. In Einzelfällen wird Eingliederungshilfe nach §§ 39 ff. BSHG nur für Klassenfahrten oder Ausflüge gewährt.

Unabhängig von der zuvor dargestellten Zuständigkeit hat der Landkreis Offenbach mitgeteilt, dass von dort keine Integrationshelferinnen und -helfer im Rahmen des Bundessozialhilfegesetzes finanziert werden. Die angemessene Schulbildung, auch die der behinderten Schülerinnen und Schüler, ist nach dortiger Auffassung vorrangige Aufgabe von Schulbehörde und am 31. Oktober 2001 · Ausgegeben am 18. Dezember 2001 träger. Diese beiden Behörden tragen dem dadurch Rechnung, dass sie die Kosten für etliche Helferinnen und Helfer, vor allem an den Sonderschulen, übernehmen. Sie stellen auch Helferinnen und Helfer an einigen Regelschulen bereit, sofern dort eine besondere Beschulungskonzeption (z.B. Behindertengruppe) verfolgt wird. Diese Regelung im Landkreis Offenbach stellt allerdings eine Ausnahme dar.

Alle folgenden Angaben basieren auf den Selbstauskünften durch die kreisfreien Städte und Landkreise. Eigene Berechnungen sind wegen der Unterschiedlichkeit der Angaben nicht durchgeführt worden.

Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit der Kultusministerin wie folgt:

Frage 1. a) In welchen Landkreisen und kreisfreien Städten des Landes Hessen sind Integrationshelferinnen und ­helfer tätig?

In den Städten Offenbach, Wiesbaden, Kassel, Frankfurt am Main, Darmstadt sowie in den Landkreisen Kassel, Main-Kinzig-Kreis, Wetteraukreis, Schwalm-Eder-Kreis, Werra-Meißner-Kreis, Marburg-Biedenkopf, Vogelsbergkreis, Main-Taunus-Kreis, Kreis Bergstraße, Landkreis Fulda, Kreis Groß-Gerau, Rheingau-Taunus-Kreis, Odenwaldkreis, Limburg-Weilburg, Darmstadt-Dieburg, Waldeck-Frankenberg und Hochtaunuskreis werden Integrationshelferinnen und -helfer beschäftigt bzw. Kosten, die sich durch ihren Einsatz ergeben, gezahlt. Aus den Landkreisen Gießen, und Lahn-Dill-Kreis liegen keine Antworten vor.

Der Landkreis Offenbach verfährt wie in der Vorbemerkung erwähnt.

b) Wie viele Helferinnen und Helfer sind es jeweils und mit welcher Stundenzahl sind sie beschäftigt?

Frage 2. In welcher Höhe werden die Integrationshelferinnen und ­helfer entlohnt, aufgeschlüsselt nach Landkreisen und kreisfreien Städten?

Landkreis Kassel:

Für die Inanspruchnahme der Betreuungsorganisationen bestehen Vergütungsvereinbarungen mit den Anbietern. Insofern können keine gesicherten Angaben über die Höhe der Entlohnung gemacht werden.