Justizvollzugsanstalten

Laut Pressemitteilung (Nr. 81/2006) des Thüringer Justizministeriums vom 24. Juli 2006 gibt es in den Justizvollzugsanstalten (JVA) Gera und Suhl-Goldlauter sowie in der Jugendstrafanstalt Ichtershausen neue Anstaltsleiter. Ferner wechsle der bisherige Leiter der Jugendstrafanstalt Ichtershausen ins Thüringer Justizministerium. Die Stellenbesetzungen gälten zunächst vorübergehend bis zum Jahresende.

Ich frage die Landesregierung:

1. Aus welchen Gründen erfolgten die personellen Veränderungen bei der Leitung der Justizvollzugsanstalten Gera und Suhl-Goldlauter sowie der Jugendstrafanstalt Ichtershausen?

2. Erfolgten die Veränderungen bei den Anstaltsleitungen im Wege der Abordnung (§ 32 Thüringer Beamtengesetz - Wenn ja, erfolgten die genannten Abordnungen im Einvernehmen mit den Betroffenen oder sind die Stellenbesetzungen gegen ihren Willen erfolgt?

3. Welche dienstlichen Bedürfnisse/dienstlichen Gründe lagen für die Abordnungen der betroffenen Personen vor?

4. Welche Aufgaben wird der bisherige Leiter der Jugendstrafanstalt Ichtershausen im Thüringer Justizministerium übernehmen? Rückt er auf die Position des bisherigen Leiters des Referats 41? Wenn ja, welche Anforderungen sind nach Auffassung der Landesregierung an die Leitung des Referats 41 des Thüringer Justizministeriums zu stellen und inwieweit werden diese ggf. durch den früheren Leiter einer Haftanstalt erfüllt?

5. Aus welchen Gründen ist der bisherige Leiter des Referats 41 im Thüringer Justizministerium in das Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit gewechselt? Handelt es sich dabei um eine Abordnung im Sinne von § 32 Wenn ja, welche dienstlichen Bedürfnisse/dienstlichen Gründe bestanden für die Abordnung?

6. Welche Aufgaben soll der bisherige Leiter des Referats 41, der bisher stellvertretender Abteilungsleiter war, im Thüringer Justizministerium künftig in der Abteilung 2, Soziales, des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit wahrnehmen, die bereits über einen Abteilungsleiter und dessen Stellvertreter verfügt?

7. Inwieweit sind mit der gleichzeitigen Wahrnehmung eines Dienstpostens als stellvertretender Behördenleiter und Leiter einer anderen Behörde (stellvertretender Anstaltsleiter in der JVA Hohenleuben und gleichzeitig Leiter der JVA Gera) eventuelle Strukturveränderungen im Thüringer Justizvollzug angedacht? Ist es eventuell beabsichtigt, die JVA Hohenleuben zu einer Zweiganstalt der JVA Gera zu erklären?

Das Thüringer Justizministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 13. September 2006 wie folgt beantwortet:

Zu 1. bis 3.: Die vorbezeichneten Personalveränderungen erfolgten aus dienstlichen Gründen. Durch die Abordnung des bisherigen Leiters des Referats 41 im Thüringer Justizministerium an das Thüringer Ministerium für Soziales, Gesundheit und Familie ist dessen Dienstposten - ebenfalls im Wege der Abordnung - mit dem bisherigen Leiter der Jugendstrafanstalt Ichtershausen nachbesetzt worden. Der Dienstposten des Leiters der Jugendstrafanstalt Ichtershausen ist im Wege der Abordnung mit der bisherigen Leiterin der Justizvollzugsanstalt Suhl-Goldlauter nachbesetzt worden. Die dadurch in der Justizvollzugsanstalt Suhl-Goldlauter eingetretene Vakanz wurde mit der Abordnung der bisherigen Leiterin der Justizvollzugsanstalt Gera beendet. Die Leitung der JVA Gera übernahm der stellvertretende Leiter der JVA Hohenleuben, der zu diesem Zweck mit 50 vom Hundert seiner Arbeitskraft an die JVA Gera abgeordnet wurde. Die sofortige Nachbesetzung, insbesondere des Dienstpostens im Justizministerium, war erforderlich, um eine uneingeschränkt funktionierende Verwaltung im Leitungsbereich des Justizvollzuges im Freistaat Thüringen zu gewährleisten.

Für eine Abordnung gemäß § 32 bedarfs es nicht der Zustimmung. Die Abordnung ist mit allen Betroffenen erörtert worden.

Zu 4.: Dem bisherigen Leiter der Jugendstrafanstalt Ichtershausen wurde die Leitung des Referats 41 im Thüringer Justizministerium übertragen. Das Referat 41 ist zuständig für Personalangelegenheiten, Aus- und Fortbildung sowie Organisation der Justizvollzugsanstalten. Der Leiter des Referates sollte daher über vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen aus der Vollzugspraxis, insbesondere in Thüringen verfügen. Die gewählte personelle Lösung gewährleistet dies.

Zu 5.: Der Wechsel des bisherigen Leiters des Referates 41 im Thüringer Justizministerium in das Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit erfolgte aufgrund gemäß § 32Abs. 2 Die dienstlichen Gründe waren verhaltensbedingt und sind Gegenstand laufender disziplinarrechtlicher und verwaltungsgerichtlicher Verfahren.

Zu 6.: Der bisherige Leiter des Referates 41 im Thüringer Justizministerium ist mit der Wahrnehmung Geschäfte des Koordinators der Abteilung 2 für die Umstrukturierung der Versorgungsverwaltung, Sonderaufgaben beauftragt. Es handelt sich um einen herausgehobenen Aufgabenbereich von hoher politischer und fachlicher Bedeutung.

Zu 7.: Mit den Personalmaßnahmen sind keine Strukturveränderungen im Thüringer Strafvollzug verbunden. Es ist insbesondere nicht beabsichtigt weitere Zweiganstalten einzurichten.