Einzelne Wahlbeamte sollen dabei ein Rückkehrrecht in den Landesdienst nach dem Ende der Amtszeit als kommunaler Wahlbeamter

Einzelne Wahlbeamte sollen dabei ein Rückkehrrecht in den Landesdienst nach dem Ende der Amtszeit als kommunaler Wahlbeamter haben.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele Landesbedienstete (Beamte und Angestellte) mit einem Rückkehrrecht sind derzeit in Thüringer Landkreisen, Städten und Gemeinden als hauptamtliche Wahlbeamte tätig?

2. Durch welche Regelungen wird den Landesbediensteten die Wahrnehmung des Rückkehrrechts (Beamte und Angestellte) ermöglicht?

3. In wie vielen Fällen wurde dieses Rückkehrrecht seit 1991 ausgeübt?

4. Wie bewertet die Landesregierung dieses Rückkehrrecht?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 18. September 2006 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Soweit durch die Ressorts ermittelt werden konnte, sind derzeit acht Landesbedienstete - davon vier Beamte und vier Angestellte - mit einem Rückkehrrecht als hauptamtliche Wahlbeamte tätig.

Zu 2.: Das Thüringer Beamtengesetz sieht in § 33 Abs. 1 Nr. 2 vor, dass ein Beamter grundsätzlich kraft Gesetzes entlassen ist, wenn er in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Beamtenverhältnis zu einem anderen Dienstherrn tritt. Dies kann beispielsweise ein kommunales Wahlbeamtenverhältnis sein. Ausnahmsweise kann nach § 33 Abs. 3 Satz 3 des Thüringer Beamtengesetzes die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben einem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium - hier dem Innenministerium - und dem neuen Dienstherrn angeordnet werden.

Daneben besteht für Beamte unter engen Voraussetzungen auch die Möglichkeit der zuständigen Behörde, eine Zusicherung nach § 38 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes zu erteilen.

9. Oktober 2006

Für Angestellte besteht ein Rückkehrrecht, sofern ihnen für die Ausübung des kommunalen Wahlamtes Sonderurlaub gemäß § 50 Abs. 2 BAT-O gewährt worden ist. Nach dieser Vorschrift kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten.

Zu 3.: Soweit dies durch die Ressorts mitgeteilt werden konnte, wurde bisher in acht Fällen von dem Rückkehrrecht Gebrauch gemacht. Hierbei handelt es sich ausschließlich um Angestellte.

Zu 4.: aller berührten Belange werden die zur Verfügung stehenden Instrumentarien maßvoll und unter Berücksichtigung der Besonderheiten jedes Einzelfalls eingesetzt. Ob die bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten sowohl den Interessen des Dienstherrn als auch den persönlichen Interessen der Bediensteten Rechnung tragen, wird laufend überprüft.

Dr. Gasser Minister.