Hersteller und Vertreiber ist die Firma Mediatex in Zeesen

Hersteller und Vertreiber ist die Firma Mediatex in Zeesen. Die Marke ist nicht nur in der Bundesrepublik, sondern seit dem 9. 10. 2002 auch international als Warenzeichen eingetragen.

Seit März 2004 wurden seitens der Polizei Strafverfahren gegen die Träger der Marke eingeleitet. Im August erfolgte die erste Verurteilung beim Amtsgericht Prenzlau. Am 17. 11. 2004 wurde die Strafbarkeit des Symbols durch das Landgericht Neuruppin festgestellt. Alle Warenbestände wurden einen Tag später beschlagnahmt. Auch in Tschechien wurde der Verkauf der Bekleidungsstücke verboten.

Das Logo [m] zeigte in einem Wappenschild die Sig[n] und die Tyr-Rune [o]. Jedes Runenzeichen für sich wäre strafbar: die Sig-Rune als Symbol des Fähnleins des Deutschen Jungvolkes der Hitler-Jugend und/oder wie unten gezeigt als Armscheibe an der Uniform und die Tyr-Rune als Emblem der SAReichsführer-Schulen.

Die Verbindung beider Runen bildet ihrerseits eine so genannte Wolfsangel [p]. Die Wolfsangel stellt ebenfalls ein verbotenes Kennzeichen dar. Sie kennzeichnete u.a. den Adjutanten des Deutschen Jungvolkes und den HJ-Adjutanten beim Politischen Leiter.

Bei Schrägansicht kommt jedoch noch ein weiteres Symbol hinzu: die Doppel-Sigrune der Allgemeinen und der Waffen-SS [q].

[r] Nach dem Verbot hat ein neues Logo entwickelt und der Staatsanwaltschaft Neuruppin zur Begutachtung vorgelegt. In den Medien war zu lesen, das neue Logo zeige eine altnorwegische Rune, sähe aus wie ein Andreaskreuz, also wie das Warnzeichen an beschrankten Bahnübergängen.

Die strafrechtliche Bewertung ist weiterhin strittig, in Berlin ist zwischenzeitlich das Tragen von Thor Steinar wieder als Straftat gemäß § 86 a verurteilt worden.

Das neue Logo [r] zeigt jedoch tatsächlich die welche Siegfried Adolf Kummer 1932 in seinem Buch Heilige Runenmacht als die stellvertretende Rune des Fyrfos, des Hakenkreuzes bezeichnet hat.

Das Zeichen/Logo [r] ist nicht strafbar gemäß § 86a Schuhwerk: [s] Stiefel: Doc Martens [s]), Boots & Braces, Underground, Shellys; Standard sind 14-Loch-Stiefel.

[t] Sneakers: New Balance (t); das schräg gestellte N auf dem Seitenrist wird für Nationalist oder Nationalsozialist gelesen.

Schnürsenkelcodes: Weiß = allzeit kampfbereit! Rot = kampfbereit bis zum Tod! Gelb = Führertreue Schwarz-weiß-rot = reichstreu

3. Möglichkeiten und Grenzen staatlichen Handelns

Gesetzliche Grundlagen (Strafgesetzbuch - § 86 Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen:

(1) (...) 4.Wer Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen, im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (...) § 86 a Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen:

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. im Inland Kennzeichen einer (als verfassungswidrig) bezeichneten Partei(en) oder Vereinigung(en) verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder

2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland... herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sehen. (...) § 130 Volksverhetzung:

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1. zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder

2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. Schriften (§ 11 Abs. 3), die zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstachelt, zu Gewaltoder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,

a) verbreitet

b) öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,

c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder

d) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, (...)

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 220a Abs.