Propagandamittel

Ausdrücklich genannt sind auch Propagandamittel, die die Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortsetzen sollen.

§ 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen § 86a bestraft die Verbreitung (auch in Schriften), die öffentliche Verwendung oder Verwendung in einer Versammlung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. Als Kennzeichen sind ausdrücklich genannt: Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen; zum Verwechseln ähnliche Kennzeichen sind gleichgestellt. Hakenkreuze in jeder Form, Triskele, Führerportraits, Hitlergruß, SS-Runen, Grußformeln wie Sieg Heil, Sieg und Heil für Deutschland, Heil Hitler, Meine Ehre heißt Treue, Ein Volk, ein Reich, ein Führer, Rotfront verrecke, aber auch die Schlussformel mit deutschem Gruß und viele andere sind damit verboten. Allerdings stellt beispielsweise ein durchgestrichenes Hakenkreuz nach ständiger Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs keinen Verstoß gegen den § 86a dar, da hier eben keine Identifikation der handelnden Personen mit der verfassungswidrigen Organisation vorliegt. Eine ausführliche Darstellung von strafbaren Symbolen dokumentiert die Broschüre: Symbole und Zeichen der Rechtsextremisten, herausgegeben vom Bundesamt für Verfassungsschutz, die im Internet unter www.verfassungsschutz.de abrufbar ist.

§ 84 Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei; § 85 Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot

Unter Strafe stehen danach auch das organisatorische Zusammenhalten und die Betätigung als Mitglied oder Hintermann einer verfassungswidrigen verbotenen Partei oder Vereinigung. Das Bundesverfassungsgericht kann verfassungsfeindliche Parteien, die Innenminister der Länder können Organisationen, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten, verbieten. Dies geschah in den letzten Jahren beispielsweise mit folgenden rechtsextremistischen Organisationen: Aktionsfront Nationaler Sozialisten, Nationalistische Front, Wiking Jugend, Nationale Liste etc.

§ 125 Landfriedensbruch Landfriedensbruch begeht,

a) wer sich an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder

b) Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, beteiligt oder

c) wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern.

Es ist hierzu nicht erforderlich, dass die gesamte Menge Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen bejaht; die Menge darf aber nicht nur Kulisse der Ausschreitung sein, sondern muss ihre Basis darstellen.

§ 127 Bildung bewaffneter Gruppen Geahndet wird das unbefugte Bilden, Befehligen oder Sich-Anschließen einer Gruppe, die über Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge verfügt. Auch steht die Versorgung dieser Gruppe mit Waffen oder Geld oder sonstige Unterstützung unter Strafe.

§ 130 Volksverhetzung:

Nach § 130 kann derjenige wegen Volksverhetzung verurteilt werden, der

a) zu Hass und Gewalt gegen Bevölkerungsteile aufruft bzw. b) diese Gruppen beschimpft, verächtlich macht oder verleumdet

c) und dadurch deren Menschenwürde angreift.

d) Weitere Voraussetzung ist die Gefährdung des öffentlichen Friedens.

Die 6000 Negermischlinge, die in Deutschland leben, müsste man vergasen, Alle in diesem Landkreis wohnenden Ausländer gehören vergast! oder verächtenswertes Darstellen wie Kapitalisten sind Pappscheiben, auf die man schießen kann.

Im Absatz 3 des § 130 ist festgeschrieben, dass das Billigen, Verharmlosen oder Leugnen der systematischen Vernichtung von Juden zur Zeit des Nationalsozialismus, sofern dies öffentlich oder in einer Versammlung geschieht, strafbar ist (Auschwitz-Lüge). Nach § 130 Abs. macht sich strafbar, wer in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verharmlost oder rechtfertigt.

§ 189 Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener Verunglimpfung meint insbesondere Verleumdung, d.h. das bewusste wahrheitswidrige Behaupten einer Tatsache über einen anderen. Hierunter fällt beispielsweise das Leugnen der Massentötung von Juden durch Giftgas.

Hat dementsprechend der Vermieter den Verdacht, dass im Rahmen der laufenden Veranstaltung gegen Strafgesetze verstoßen wird, sollte er Strafanzeige erstatten. Dies kann direkt bei der Staatsanwaltschaft, der Polizei oder den Amtsgerichten geschehen. Die Anzeige kann auch anonym erfolgen. Ratsam ist, die Anzeige bei der Polizei zu erstatten, da die Polizei auch die dann beginnenden Ermittlungen durchführt.

Im Falle des Verstoßes gegen Strafgesetze kann die Veranstaltung unter Umständen wegen Bestehens einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufgelöst werden.

Werden bei dem Polizeieinsatz Beweismittel sichergestellt, ist dies für die Durchsetzung der Vertragsstrafe

Merkblatt: Private Vermietung von Räumlichkeiten an rechts- oder linksextremistische Gruppen Rechtliche Grundlagen

Anders als Gemeinden sind private Vermieter in ihrer Entscheidung frei, an wen sie ihre Veranstaltungsräume überlassen. Es herrscht, mit wenigen Ausnahmen, Vertragsfreiheit. Jedem steht es frei, mit wem und zu welchen Konditionen er einen Vertrag eingeht. Grenzen geben dabei allenfalls das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und dessen Nebengesetze vor. Deshalb ist es auch jedermann freigestellt, Anfragen von extremistischen Parteien oder Gruppierungen bzw. von Privatpersonen mit eindeutig extremistischer Gesinnung abzulehnen.

Probleme entstehen jedoch dann, wenn der Vermieter erst nach Abschluss des Mietvertrages davon erfährt, dass die Mietsache für eine Veranstaltung genutzt werden soll, in der extremistisches Gedankengut verbreitet wird. In diesem Fall steht dem Vermieter nicht ohne weiteres ein Kündigungs- oder Rücktrittsrecht zu.

Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung des Inhalts der Veranstaltung, kann der Vertrag nur aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Dabei ist zu prüfen, ob dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar ist. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung liegt jedenfalls nicht schon dann vor, wenn dem Vermieter die politische Gesinnung des Mieters nicht passt. Eine Unzumutbarkeit kann aber bei den nachfolgenden Vertragsverletzungen durch den Mieter vorliegen:

· Beleidigungen,

· Tätlichkeiten,

· Sachbeschädigung,

· Belästigung gegenüber Mitmietern oder Dritten,

· wiederholte Verstöße gegen die Hausordnung,

· der Missbrauch der angemieteten Räume für Straftaten.

In jedem Fall kommt es aber auf die konkreten Umstände und die Schwere des Vertragsverstoßes an. Je nachdem, was konkret dem Mieter vorzuhalten ist, muss unter Umständen vor Ausspruch der Kündigung eine Abmahnung erfolgen.

Im Vorfeld einer Veranstaltung kann der Vertrag nur dann außerordentlich gekündigt werden, wenn zu befürchten ist, dass der Ort der Veranstaltung in einer dem Veranstalter zurechenbaren Weise zur Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten genutzt wird. Allerdings muss die Prognose auf konkret nachgewiesene Tatsachen gestützt werden. Eine allgemeine Vermutung der Verwirklichung von Straftaten reicht nach Ansicht der Rechtsprechung nicht aus.

Auch führt der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung bzw. die Anfechtung des Vertrags noch nicht zwangsläufig bereits zum gewünschten Ergebnis. Setzt sich der Mieter gegen eine außerordentliche Kündigung zur Wehr, besteht wegen der hohen Anforderungen an ihre Wirksamkeit für den Vermieter ein nicht unerhebliches Risiko, im nachfolgenden Rechtsstreit zu unterliegen.

Infolgedessen wird empfohlen, in dem Mietvertrag ausdrücklich einen Nutzungszweck festzuhalten. Denn weicht der tatsächliche Nutzungszweck von dem vereinbarten ab, ist es für den Vermieter relativ einfach, sich wieder vom Vertrag zu lösen. In dieser Situation ist dem Vermieter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen, die Fortsetzung des Mietverhältnisses regelmäßig nicht zumutbar. Es liegt ein Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung vor.

Zugleich ist die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung, als das mildere Mittel, gegeben.

In diesem Fall liegt gleichzeitig eine Täuschung über die tatsächliche Nutzung der Räumlichkeiten vor. Sofern dies auf der Vorspiegelung falscher Tatsachen beruht, kann der Vermieter den Vertrag wegen einer arglistigen Täuschung anfechten.

Darüber hinaus kann eine ungewünschte Nutzung mit einer Vertragsstrafe sanktioniert werden.

Stellt der Vermieter fest, dass die Veranstaltung einen vom ihm untersagten Inhalt hat und dies dem Veranstalter zurechenbar ist, wird eine Vertragsstrafe in vorher vereinbarter Höhe fällig. Die Zahlung der Vertragsstrafe kann mit der vorherigen Zahlung einer Sicherheitsleistung durch den Mieter abgesichert werden. Zwar kann eine vorher vereinbarte Vertragsstrafe die Nutzung der Mieträume für eine untersagte Veranstaltung zwar nicht generell verhindern, kann unter Umständen den Mieter aber doch von einer unerwünschten Nutzung abhalten.

Praktische Handlungsempfehlungen Prävention durch Früherkennung Veranstaltungen mit extremistischem Inhalt können am einfachsten unterbunden werden, wenn schon die Anmietung von Veranstaltungsräumen durch extremistische Gruppierungen verhindert wird. Denn hat der Vermieter den Verdacht, dass sein potentieller Mieter die Mieträume für Veranstaltungen mit extremistischem Inhalt nutzen will, besteht für ihn ohne weiteres die Möglichkeit, den Abschluss des Vertrages zu verweigern.

In Anbetracht dessen empfiehlt es sich stets, vor Abschluss eines Vertrages genau zu prüfen, mit wem man einen solchen eingeht. Dafür muss der Vermieter jedoch wissen, mit wem er es zu tun hat.

Eine große Hilfe bei der Erkennung einer extremistischen Gesinnung stellt das Verhalten der extremistischen Szene selbst dar. Denn insbesondere die Mitglieder der rechtsextremistischen Szene benutzen oft Synonyme und Symbole, um ihre Zugehörigkeit zur Szene nach innen und außen zu präsentieren. Da die Verwendung von Symbolen verfassungswidrigen Organisationen (z. B. Hakenkreuz, Triskele, Symbol der SS) strafbar ist, zeigen Rechtsextreme ihre Gesinnung häufig durch Synonyme und Symbole, die nicht verboten sind. So werden bestimmte Kleidungsmarken getragen, deren Firmennamen und -logos uminterpretiert werden, auch wenn deren Hersteller nichts mit Rechtsextremismus zu tun haben. Zwar kann man in diesem Fall nicht automatisch auf eine rechtsextreme Gesinnung schließen. Dennoch liegt ein starkes Indiz für diese vor, denn gerade Jugendliche kennen diese Symbolik und vermeiden bei anderer Gesinnung bestimmte Marken bewusst, um nicht als Rechte angesehen zu werden.