Die Dienstaufsicht liegt beim Innenministerium die Fachaufsicht hingegen wird durch die Fachminister

Das Landesverwaltungsamt ist nur dann zu einem effektiven und zugleich sparsamen Personaleinsatz in der Lage, wenn es einen einheitlichen Stellenplan hat, der im Einzelplan des Innenministeriums ausgewiesen wird. Eine Ausweisung der Stellen in den Einzelplänen der Fachministerien soll unterbleiben.

Die Dienstaufsicht liegt beim Innenministerium, die Fachaufsicht hingegen wird durch die Fachminister ausgeübt.

Das Landesverwaltungsamt ist als schlanke Behörde zu konzipieren. (Für die bis 1996 angesetzte Aufbauphase wurde jedoch ein Personalzuschlag von 30% zugestanden.)

Die Landesregierung ist diesen Vorschlägen größtenteils gefolgt. Nicht entschließen konnte sie sich hingegen, das nicht koordinierungsbedürftige Landesvermessungsamt auszugliedern und das Oberbergamt und das Landesamt für Straßenbau in das Landesverwaltungsamt einzugliedern. Im Übrigen wurde die von der Kommission vorgeschlagene Organisation der Behörde akzeptiert und den Personalvorschlägen Folge geleistet.

bb.) Die Landratsämter und kreisfreien Städte

Eine zweite maßgebliche Untersuchung betraf die Aufgabenzuweisung an die kreisfreien Städte, die Landkreise und den kreisangehörigen Raum im Lande Thüringen. Hierin hat die Sachverständigenkommission wichtige Aufgabenfelder der inneren Verwaltung daraufhin überprüft, ob diese sich für eine Zuweisung an die untere staatliche Verwaltungsebene eignen.

Untere staatliche Verwaltungsbehörden sind einerseits die Landratsämter, vgl. § 111 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung und andererseits die kreisfreien Städte, welche durch den jeweiligen Oberbürgermeister zusätzlich im übertragenen Wirkungskreis die Aufgaben erfüllen, die sonst vom Landrat wahrzunehmen sind, §§ 6 Abs. 3, 29 Abs. 2 Nr. 2

Für die Empfehlungen waren folgende Kriterien maßgeblich: Verwaltungskraft: Die Verwaltungskraft hängt eng mit der Gebietsgröße und Einwohnerzahl der kommunalen Gebietskörperschaften zusammen. Für die Bestimmung der Größe der Landkreise ging die Sachverständigenkommission davon aus, dass eine Einwohnerzahl zwischen 80.000 und 150.000 Einwohnern angemessen sei. Für die kreisfreien Städte (Erfurt, Gera, Jena, Suhl, Weimar) hielt sie eine Einwohnerzahl zwischen 210.000 und 55.000 für maßgeblich.

Das Landesverwaltungsamt verfügte zum damaligen Zeitpunkt über eine große Anzahl nachgeordneter Behörden. Genannt seien hier etwa die 35 Landkreise, fünf kreisfreien Städte, 35 Katasterämter, 40 Schulämter, vier staatliche Umweltämter, 33 Landwirtschaftsämter, die Landesanstalt für Umwelt etc.

Orts- und Bürgernähe: Die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung sollten einerseits orts- und bürgernah erbracht werden. Andererseits war zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der Orts- und Bürgernähe seine Grenze in der Effektivität und Wirtschaftlichkeit einer Behörde findet.

Einräumigkeit: Untere Staatsbehörden und Kommunalbehörden sollten identische Zuständigkeitsräume haben.

Bündelungsprinzip: Ausdrücklich gewarnt wurde vor einer zu hohen Behördenvielfalt auf der unteren Verwaltungsebene. Eine solche führe zu komplizierten und somit zeitaufwendigen Koordinierungs- und Abstimmungsprozeduren und zu unwirtschaftlicher Doppelarbeit. Verwaltungseinheiten müssten vielmehr so organisiert sein, dass sie ihre Aufgaben mit eigenem Personal erledigen können. Lediglich Expertenwissen sollte in zentralen Einrichtungen vorbehalten werden.

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Sachverständigenkommission beispielsweise empfohlen, das Katasterwesen, das Gesundheitswesen und das Veterinärwesen den unteren staatlichen Verwaltungsbehörden zu übertragen sowie die Schulämter bei den unteren staatlichen Verwaltungsbehörden einzurichten. Ferner gab sie signifikante Vorgaben für die Klassifizierung großer kreisangehöriger Städte und die Zuweisung hoheitlicher Aufgaben an diese, vgl. § 6 Abs. 4 Darüber hinaus gab es unter anderem Einzelvorschläge zur Bauaufsicht, dem Denkmalschutz und der Abfall- und Wasserwirtschaft.

Abgesehen von der Schulaufsicht, für die staatliche Schulämter im Rahmen einer zweistufigen Schulaufsicht eingerichtet worden sind, hat das Kabinett beschlossen, den Empfehlungen der Sachverständigenkommission zu folgen. Aufgrund dieser Empfehlungen ist ein Aufgabengliederungsplan für die Landkreise erarbeitet und soweit erforderlich eine Änderung der Zuständigkeitsvorschriften veranlasst worden.

cc.) Sonstige Untersuchungen

Die weiteren Gutachten der Sachverständigenkommission betrafen Analysen zur Organisation der Umwelt- und Bergverwaltung, der Straßenbauverwaltung, der staatlichen Landwirtschaftsverwaltung, der staatlichen Hochbauverwaltung und der Landesämter für Soziales und Familie, für Rehabilitation und Wiedergutmachung, sowie des Landesmedizinal-, Veterinär-, und Lebensmitteluntersuchungsamtes. Von einer weitergehenden Darstellung der hier getroffenen Empfehlungen wird im Rahmen dieses Berichts abgesehen.

Zu den Gutachten siehe den Bericht der Sachverständigenkommission in Vorlage EK 4/1 ­ 4.

dd.) Die Umsetzung der Reformvorschläge

Die Sachverständigenkommission hat in ihrem Arbeitsbericht darauf hingewiesen, dass die Funktionalreform eine Daueraufgabe ist, die in Zeiten ständigen Wandels der Wirtschaftsund Lebensverhältnisse niemals zu einem endgültigen Abschluss kommt. Ein Großteil der Reformvorschläge wurde umgesetzt. Die nachfolgende Übersicht soll beispielhaft darstellen, in welchen Bereichen durch welche gesetzlichen Vorschriften eine Umsetzung erfolgte: Tabelle 2 ­ Umsetzung der Reformvorschläge Untersuchungsgegenstand Empfehlungen der Kommission Umsetzung der Empfehlungen Bauaufsicht Übertragung der Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde als Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises an die Kreisverwaltungsbehörden sowie den großen kreisangehörigen Städten Umsetzung durch § 59 Abs. 1 Nr. 1 § 6 Abs. 3 Denkmalschutzrecht Übertragung der Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörde als Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises an die Kreisverwaltungsbehörden sowie den großen kreisangehörigen Städten Umsetzung durch § 22 Abs. 3 § 6 Abs. 3 Naturschutz- / Landschaftspflegerecht Übertragung der Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde auf die Kreisverwaltungsbehörden, nicht jedoch auf die großen kreisangehörigen Städte Umsetzung durch § 36 Abs. 4 Gaststättenrecht Beauftragung der Kreisverwaltungsbehörden und der großen kreisangehörigen Städten mit dem Vollzug des Gaststättengesetzes im übertragenen Wirkungskreis Umsetzung durch § 1 Abs. 3.