Die funktionale Privatisierung bezieht sich lediglich auf den Aufgabenvollzug nicht auf die Aufgabe

Die funktionale Privatisierung

Unter funktionaler Privatisierung wird die Wahrnehmung einer Verwaltungsaufgabe teilweise auf natürliche oder juristische Personen des Privatrechtes übertragen, die in keiner institutionellen oder organisatorischen Verbindung zum Staat stehen.

Die funktionale Privatisierung bezieht sich lediglich auf den Aufgabenvollzug, nicht auf die Aufgabe. Es handelt sich somit um die Privatisierung der Aufgabenerledigung. Das heißt, es wandeln sich weder staatliche zu privaten Aufgaben, noch wandeln sich Private zu Verwaltungsträgern. Aufgabenträgerschaft, Aufgaben- und Kontrollverantwortung bleiben weiterhin dem ursprünglichen Verwaltungsträger zugewiesen. Lediglich die Vorbereitungs-, Durchführungs- und Finanzierungsverantwortung liegen beim Privaten.

In der Umsetzung bedient man sich i.d.R. privatrechtlicher Organisationsformen wie der oder Aktiengesellschaft. Die Anteile liegen aber nicht nur in der Hand von einer oder mehrerer juristischer Personen des öffentlichen Rechtes, sondern auch bei einem oder mehreren privaten Anteilseignern. Hier werden öffentliches und privates Kapital zusammengeführt. Je nach Ausprägung der privaten Anteile befindet man sich auf einer Skala näher an der formellen (rein staatlichen) oder näher an der materiellen (rein privaten) Privatisierungsform. Diese gemischt wirtschaftliche Privatisierungsform findet man oft auf kommunaler Ebene, z. B. bei den Stadtwerken. Je nach dem Beteiligungsverhältnis der öffentlichen Hand unterscheidet man: Mehrheitsbeteiligung der öffentlichen Hand verwaltungsbeherrschte Organisation Minderheitsbeteiligung mit Sperrminorität der öffentlichen Hand verwaltungskontrollierte Organisation Minderheitsbeteiligung ohne bes. Einwirkungsrechte der öffentlichen Hand privatbeherrschte Organisation Kombinationen aus formeller und funktionaler Privatisierung entstehen, wenn Verwaltungsträger zunächst eine juristische Person des Privatrechtes mit alleiniger Beteiligung des Staates gründen und dann später daraus Anteile an Private übertragen.

Neben der gemischt-wirtschaftlichen Privatrechtsvereinigung gehört auch die vertragliche Ausgliederung staatlicher Aufgabenwahrnehmung auf Private zur funktionalen Privatisierung.

Dabei ist hier die vertragliche Kooperation zwischen Staat und Privaten gemeint, die sich außerhalb eigenständiger privatrechtlicher Organisationsformen vollzieht. Folgende Einteilung ist hierbei sachgerecht: Beleihung: Hier werden natürliche oder juristische Personen des Privatrechts damit betraut, einzelne Staatsaufgaben im Verhältnis zum Bürger im eigenen Namen wahrzunehmen.

Öffentlich rechtliche Befugnisse werden dazu übertragen, wodurch der Beliehene zwar privat bleibt, aber partiell hoheitlich handelt und damit mittelbar in die Staatsverwaltung einbezogen ist. Der Private ist der Verwaltung angegliedert, aber nicht Bestandteil. Die Kosten deckt der Beliehene durch Gebühren.

Verwaltungshilfe: Hier beauftragt ein Verwaltungsträger eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben. Der Private nimmt keine hoheitlichen Aufgaben wahr, sondern bedient sich nur privatrechtlicher Handlungsinstrumente. Der Private handelt im Außenrechtsverhältnis im Namen der Verwaltung, sodass es zwischen ihm und dem Bürger keine unmittelbare Rechtsbeziehung gibt. Verwaltungshilfe ist damit staatsanteiliges nicht staatsersetzendes Privathandeln. Verwaltungshilfe bedeutet, dass ein Privater im Auftrag, auf Weisung und gegen Entgelt eines Hoheitsträgers eine Leistung erbringt (z.B. Abfallentsorgung, Abwasserbeseitigung). Es gibt in der Diskussion verschiedene Modellvarianten:

- Betriebsführungsmodell (z.B. Betrieb einer Kläranlage): Der Betrieb einer im Eigentum eines Verwaltungsträgers stehenden Anlage wird für einen Zeitraum einem privaten Unternehmen übertragen, das im Namen, für Rechnung und auf Risiko des Verwaltungsträgers handelt und dafür ein Entgelt bekommt.

Betreibermodell (z.B. im Bereich der Abwasserbeseitigung): Der Betreiber plant, finanziert, baut, unterhält und betreibt eine Anlage auf eigene Rechnung. Neben dem Entgelt erhält er das Eigentum oder ein Erbbaurecht an den benötigten Grundstücken. Die Verwaltung erhebt nach wie vor Gebühren vom Benutzer und übt weiter hoheitliche Tätigkeiten wie Gebührenfestsetzung, Widerspruchsbearbeitung usw. aus.

Verwaltungssubstitution: Hier wird der Private mit der Erledigung einer Verwaltungsaufgabe beauftragt und tritt dabei in eine eigenständige Rechtsbeziehung zum betroffenen Bürger, ohne aber hoheitliche Befugnisse zu besitzen. Die Leistungen, die der Private erbringt, sind vom inanspruchnehmenden Bürger privatrechtlich zu vergüten (z.B. öffentlicher Rettungsdienst in einigen Bundesländern). Das heißt, der Staat verzichtet punktuell auf Kompetenzen im Vollzugsbereich.

(3.) Die materielle Privatisierung

Die weitestgehende Form der Privatisierung ist die materielle Privatisierung. Darunter ist die vollständige Aufgabenverlagerung auf den privaten Bereich zu verstehen. Dabei zieht sich der Staat vollständig aus den betroffenen Aufgabenfeldern zurück. Materielle Privatisierung führt somit zu einer Reduzierung des staatlichen Aufgabenbestandes. Insofern kann sich die Option für materielle Privatisierung nur auf fakultative, nicht aber auf notwendige Staatsaufgaben beziehen (z.B. Selbstschutz des Staates im Innern und nach außen, Gefahrenvorsorge, Außenvertretungs-, Justiz-, Währungswesen, Eingriffsverwaltung: Gebote, Verbote, Anordnungen die in Eigentum und Freiheit des Bürgers eingreifen, usw.).

Die klassische Form der materiellen Privatisierung stellt die Vermögensprivatisierung, die Übertragung staatlichen Eigentums auf Private dar. Dieses kann durch den direkten Transfer der Vermögensgegenstände erfolgen. Eine andere Möglichkeit besteht in der schrittweisen Übertragung etwa zuerst auf eine publizistische oder gemischt-wirtschaftliche Privatrechtsvereinigung mit späterer Veräußerung der Gesellschaftsanteile an Private. In einem mehrstufigen Verfahren werden formelle und/oder funktionale mit materieller Privatisierung kombiniert (z.B. Verkauf eines Stadtwerkes an ein überregionales Energieversorgungsunternehmen).

Die Übertragung staatlichen Eigentums heißt nicht, dass es keine staatliche Einflussnahme mehr geben muss. So können sich durchaus Eingriffsrechte, Übernahmeverpflichtungen, Bestandsschutzregelungen usw. ausbedungen werden (z.B. Privatisierung des Post- und Telekommunikationswesens).

c.) Die Privatisierungsphasen Strebt man eine dieser vorgenannten Privatisierungsvarianten für einen bestimmten Teilbereich der öffentlichen Verwaltung an, sind ­ unabhängig von der Privatisierungsart ­ bestimmte Privatisierungsphasen zu durchschreiten:

In der Planungsphase werden Art und Umfang der Privatisierung festgelegt. Dabei ist zu prüfen, ob die Privatisierung rechtlich zulässig oder u.U. sogar rechtlich geboten ist. Weiterhin ist abzuschätzen, ob und wie am Ende des Prozesses die Ziele und Vorgaben erreicht werden und ob irgendwelche Vorgaben, Kontrollen usw. einzuplanen sind. Man benötigt eine so genannte Privatisierungsfolgeanalyse.

In der Durchführungsphase wird die eigentliche Privatisierung auf der Grundlage bestehender und eventuell spezieller neuer Gesetze umgesetzt.

Die Folgephase beginnt mit dem Abschluss aller Handlungen für die Umsetzung der Privatisierung. Will beispielsweise der Staat bestimmte Bedingungen, Vorgaben oder Ziele für die Zukunft absichern, so kann er dem von der Privatisierung Begünstigten bestimmte Verpflichtungen etwa durch Gesetze oder in Verträgen auferlegen. Dieses können eventuell bestimmte Gewährleistungsklauseln oder bei Vermögensprivatisierungen ausbedungene soziale Sicherungen für die unmittelbar betroffenen Bürger sein.