Landschaftsüberwachungsdienst

Der bislang im Hessischen Naturschutzgesetz verankerte Landschaftsüberwachungsdienst (LÜD) wurde im Rahmen der Agrar-, Regionalentwicklungs-, Naturschutz- und Forstverwaltung zum 1. Januar 2001 von der Landesregierung abgeschafft. Die bisherigen ehrenamtlichen Mitarbeiter der Forstämter mussten inzwischen ihre Ausweise abgeben.

Vorbemerkung des Ministers für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten:

Die Fragestellerin geht offensichtlich davon aus, dass der LÜD maßgeblich von ehrenamtlichen Mitarbeitern durchgeführt wurde. Dies trifft so nicht zu. Der Landschaftüberwachungsdienst war der Forstverwaltung übertragen und wurde von den Revierleitern, die auch für diesen Bereich Hilfspolizeibeamte und Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft wurden, wahrgenommen. Bei dieser Aufgabe konnten sich die unteren Forstbehörden von freiwilligen

- nicht ehrenamtlichen - Helfern unterstützen lassen (vgl. § 31 Abs. 2 alt). Irgendwelche Hoheitsrechte konnten den freiwilligen Helfern nicht übertragen werden; diese lagen ausschließlich bei den Forstbeamten.

Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:

Frage 1. Wie genau sah die Mitarbeit der ehrenamtlichen Helfer der Forstämter bis zum 1. Januar 2001 aus, und welche konkreten Aufgaben wurden von ihnen wahrgenommen?

Die Mitarbeit der freiwilligen - nicht ehrenamtlichen - Helfer des Landschaftsüberwachungsdienstes bestand in der Unterstützung des LÜD bei der Überwachung des Außenbereichs auf Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften, die den Schutz und die Pflege von Natur und Landschaft bewirken.

Sie teilten den Forstämtern ihre Beobachtung über Verstöße, beispielsweise gegen Befahrensverbote im Wald, in Landschafts- oder Naturschutzgebieten, gegen Abfall- oder Baurecht usw., mit.

Frage 2. Wie viele Verstöße gegen das Hessische Naturschutzgesetz wurden von Mitarbeitern des LÜD im Jahr 2000 aufgedeckt?

Im Jahr 2000 wurden insgesamt 2.291 Umweltverstöße zur Anzeige gebracht. Der Anteil der Verstöße gegen das Hessische Naturschutzgesetz (einschließlich der darauf gestützten Rechtsverordnungen) dürfte bei 50 v.H. liegen. Der Hauptanteil der festgestellten Verstöße liegt mit 51,5 v.H. bei den Betretens- und Befahrensverstößen - überwiegend als Ordnungswidrigkeit nach einer Landschaftschutzverordnung verfolgt -, gefolgt von abfallrechtlichen Verstößen, deren Anteil bei 28,1 v.H. liegt.

Frage 3. Was genau waren die Gründe der Landesregierung für die Abschaffung des LÜD?

Der Landschaftsüberwachungsdienst wurde durch Gesetz des Hessischen Landtags abgeschafft (LFN-Reformgesetz). Zentrale Aufgabe des Landschaftsüberwachungsdienstes war die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Dies gehört zum Kernbereich hoheitlichen Handelns, der den Staatsorganen vorbehalten ist. Von einer weiteren Beauftragung der Forstämter wurde abgesehen.

Durch das LFN-Reformgesetz wurde die Zuständigkeit für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten von den Regierungspräsidien auf die unteren Naturschutzbehörden verlagert. Diese verfügen über eine große Zahl von Mitarbeitern, die in Ausübung ihres Amtes Umweltverstöße zur Anzeige bringen können. Es ist beabsichtigt, mit der anstehenden Novellierung des Hessischen Naturschutzgesetzes das ehrenamtliche Element auch auf der unteren Verwaltungsebene deutlich zu stärken, sodass die bisherige Zuarbeit privater Personen im nicht hoheitlichem Bereich beibehalten werden kann.

Frage 4. Wie bewertet die Landesregierung die Auswirkungen ihrer Entscheidung, den LÜD abzuschaffen?

Die Landesregierung bewertet die Auswirkungen dieser Entscheidung positiv. Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten liegt nun in vollem Umfang bei der unteren Naturschutzbehörde, wodurch erhebliche Synergieeffekte ausgelöst werden, da dieser der gesamte Apparat des Kreises zur Verfügung steht.

Frage 5. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, um den Bürgerinnen und Bürgern in Zukunft unbürokratisch Ansprechpartner in Sachen Natur- und Umweltschutz zur Verfügung zu stellen?

Es war nicht Aufgabe des Landschaftsüberwachungsdienstes, den Bürgerinnen und Bürgern unbürokratisch Ansprechpartner in Sachen Natur- und Umweltschutz zu sein. Soweit die Forstbediensteten diese Aufgaben gleichwohl wahrgenommen haben, können sie dies in Zukunft tun wie bisher.

Frage 6. Wie beurteilt die Landesregierung die Möglichkeit, ehrenamtliche Helfer für den Naturschutz weiterzubilden, sodass sie Bürgerinnen und Bürgern vor Ort und in der Natur als Ansprechpartner für Naturschutzfragen zur Verfügung stehen können?

Die Landesregierung beurteilt es grundsätzlich positiv, wenn ehrenamtliche Helfer im Naturschutz weitergebildet werden. Es liegt in der Hand der unteren Naturschutzbehörden, sich ehrenamtlicher Helfer zu bedienen; durch den Fortbildungsverbund Naturschutz und Landschaftspflege wird ein vielfältiges Angebot zur Weiterbildung zur Verfügung gestellt.