Bildung

2, 55 Abs. 2 und 3 sowie § 56 besondere Regelungen enthalten. Die Pressefreiheit genießt wie die Rundfunkfreiheit nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Grundgesetzes einen besonderen Schutz. Dem trägt das Zeugnisverweigerungsrecht des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Strafprozessordnung und ihm folgend die besonderen Bestimmungen über die Beschlagnahme in § 97 Abs. 5 Satz 2 und in § 98 der Strafprozessordnung Rechnung. In Übereinstimmung mit diesen Bestimmungen soll danach eine Sperrverfügung durch bei Telemedien ebenfalls nur unter der Voraussetzung zulässig sein, dass eine Beschlagnahme nach der Strafprozessordnung möglich ist. Dies bedeutet, dass eine Sperrung nur dann in Betracht kommt, wenn sie unter Berücksichtigung der Grundrechte aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht, und für eine entsprechende Sperrverfügung eine vorliegt (§ 98 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung).

Die Absätze 4 bis 7 übernehmen die bisherige Regelung in § 22 Abs. 3 bis 6 des Mediendienste-Staatsvertrages.

Zu § 60

§ 60 enthält zwei Regelungsbereiche.

In Absatz 1 wird das Verhältnis der Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages für Telemedien zu den Bestimmungen des Telemediengesetzes deklaratorisch dargestellt. Danach gelten zunächst die allgemeinen Bestimmungen des Wirtschaftsrechts nach dem Telemediengesetz. Dies betrifft den Anwendungsbereich, das Herkunftslandprinzip im harmonisierten Bereich einschließlich die Verantwortlichkeit, die Kennzeichnungspflicht, den Datenschutz und die übrigen Bestimmungen des Telemediengesetzes. Diese Bestimmungen gelten unmittelbar für alle Angebote mit Ausnahme solcher Angebote der öffentlichen Stellen der Länder (Absatz 1 Satz 2 i.V.m. Absatz 2). Die Bestimmungen des Telemediengesetzes gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung. Neben diese Bestimmungen des Telemediengesetzes treten die besonderen Bestimmungen dieses Staatsvertrages über Telemedien. Sie enthalten die inhaltsspezifischen Regelungen, die nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes von den Ländern zu treffen sind.

Zum Teil gelten sie auch eingeschränkt nur für bestimmte Angebote. Damit wird im Übrigen den europarechtlichen Vorgaben der ECommerce-Richtlinie Rechnung getragen. So gelten die allgemeinen Bestimmungen des Bundes über die Abgrenzung des Anwendungsbereichs und das Herkunftslandprinzip, soweit der harmonisierte Bereich der E-Commerce-Richtlinie reicht, auch für die staatsvertraglichen Bestimmungen der Länder für Telemedien.

Absatz 2 enthält eine besondere Bestimmung für die Geltung der Regelungen für Telemedien im Bereich der öffentlichen Stellen der Länder. Entgegen dem 1 enthaltenen Grundsatz, wonach die Gesetzgebungszuständigkeiten von Bund und Ländern inhaltlich klar abgegrenzt sind, führt die Organisationshoheit des Bundes und der Länder für ihren jeweiligen Verwaltungsbereich dazu, dass die für öffentliche Stellen geltenden Bestimmungen von dem jeweiligen Hoheitsträger selbst unmittelbar gebracht werden müssen. Damit ist die Regelung in Absatz 2 im Gegensatz zur klarstellenden Regelung in Absatz 1 konstitutiv. Sie erschließt für die öffentlichen Stellen der Länder die materiellen Regelungen des Telemediengesetzes des Bundes in seiner jeweils geltenden Fassung. Eine entsprechende Verweisung auch für die öffentlichen Stellen des Bundes trifft § 1 Abs. 4 des Telemediengesetzes.

Zu § 61

§ 61 übernimmt die bisherige Regelung in § 26 des und dient damit der Hinweispflicht auf das Notifizierungsverfahren nach dem EU-Recht.

Zu Nummer 23

Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Einfügung des neuen VI. Abschnittes über Telemedien.

Zu Nummer 24

Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Übernahme des bisherigen § 5a in den neuen § 4 (Nummer 6). II. Begründung zu Artikel 2

Aufhebung des Mediendienste-Staatsvertrages

Aufgrund der Neuordnung des Rechts der Tele- und Mediendienste und der Zusammenfassung der Teledienste und Mediendienste unter den neuen Begriff Telemedien im Rundfunkstaatsvertrag können die Bestimmungen des Mediendienste-Staatsvertrages in vollem Umfang aufgehoben werden. An ihre Stelle treten die Bestimmungen des Telemediengesetzes des Bundes sowie die Bestimmungen für Telemedien, insbesondere im VI. Abschnitt des Staatsvertrages für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag). Auf die dortige Begründung wird verwiesen.

III. Begründung zu Artikel 3

Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages

1. Allgemeines Artikel 3 enthält die notwendigen Folgeänderungen aufgrund der Neuordnung des Rechts für Telemedien zwischen Bund und Ländern.

Eine Änderung der Begrifflichkeiten ist nicht erforderlich. Als erste Stufe der Neuordnung des Medienrechts zwischen Bund und Ländern kennen die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages und des Jugendschutzgesetzes des Bundes bereits den Begriff Telemedien als Zusammenfassung von Telediensten und Mediendiensten (§ 3Abs. 2 Nr. 1 des bisherigen 2. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Nummer 1:

Mit Nummer 1 wird der Anwendungsbereich des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages von der Telekommunikation abgegrenzt und das Verhältnis zum Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag) klargestellt.

Die Neufassung von § 2 Abs. 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages enthält in Übereinstimmung mit der Neuregelung in § 2 Abs. 1 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages die Abgrenzung zum Bereich der Telekommunikation.Auf die dortige Begründung zu Artikel 1 Nr. 4 wird verwiesen.

Absatz 3 betrifft das Verhältnis des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages zu den anderen Bestimmungen für Telemedien. Er stellt klar, dass das Telemediengesetz des Bundes und die für Telemedien anwendbaren Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages neben den Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages Anwendung finden. Damit ist das Recht für Telemedien in diesen drei Rechtsmaterien geregelt.

Zu Nummer 2:

Die Änderung in Nummer 2 ist die Folge der nun für alle Bereiche eingeführten Zusammenfassung von Telediensten und Mediendiensten zu dem Begriff Telemedien. Damit ist die bisherige Sonderregelung in § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages nicht mehr erforderlich. Die Definition von Telemedien ergibt sich vielmehr bereits aus der Begriffsbildung in § 2 Abs. 1 Satz 3 des Staatsvertrages über Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag) aufgrund der Neuregelung in Artikel 1 Nr. 4 dieses Staatsvertrages.

Infolge der Streichung von Nummer 1 werden die bisherigen Nummern 2 und 3 zu den Nummern 1 und 2.

Zu Nummer 3:

Bei der mit Nummer 3 vorgenommenen Anpassung des § 20 Abs. 4 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Die Bestimmungen über die Aufsichtsbefugnisse sind nunmehr in § 59 Abs. 2 bis 4 des Rundfunkstaatsvertrages und die Bestimmungen zur Verantwortlichkeit in den §§ 7 bis 10 des Telemediengesetzes enthalten. Die Verweisungen sind deshalb entsprechend anzupassen.

IV. Begründung zu Artikel 4

Änderung des ARD-Staatsvertrages

Zu Nummer 1:

Der Neunte Rundfunkänderungsstaatsvertrag ersetzt die Begriffe Teledienst und Mediendienst durch den einheitlichen Begriff Telemedien. Es handelt sich um eine Folgeänderung. Eine Ausweitung des Auftrages des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist damit nicht verbunden. Vielmehr werden praktische Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Rechtsanwendung vermieden, die sich aus den unterschiedlichen Definitionen im Telemediengesetz des Bundes und dem Mediendienste-Staatsvertrag der Länder ergeben hatten, denn nicht für alle Angebote war bisher zweifelsfrei, ob es sich um einen Mediendienst oder Teledienst handelt.

Zu Nummer 2: