In welchen Landkreisen werden die Kosten für Unfallversicherungen in welcher Höhe

Oktober 2006 hat folgenden Wortlaut:

In seiner Sitzung am 30. Januar 2006 hat der Landesjugendhilfeausschuss Empfehlungen für Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege beschlossen. In den verschiedenen Landkreisen werden diese Empfehlungen jedoch unterschiedlich angewendet.

Ich frage die Landesregierung:

1. In welchen Landkreisen werden die Kosten für Unfallversicherungen in welcher Höhe übernommen?

2. In welchen Landkreisen werden die Kosten für die Altersvorsorge in welcher Höhe übernommen?

3. In welchen Landkreisen werden die Kosten für beide Pflegeeltern übernommen? Welche alternativen Regelungen gibt es weiter?

4. Welche Regelungen werden bezüglich der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse von Pflegeeltern in den jeweiligen Kreisen und kreisfreien Städten getroffen?

5. Wie wird in den einzelnen Kreisen und kreisfreien Städten mit Teilzeitbeschäftigung der Pflegeeltern umgegangen?

6. In welchen Kreisen und kreisfreien Städten werden die vom Landesjugendhilfeausschuss beschlossenen Empfehlungen (Beschluss-Reg.25/06) umgesetzt?

7. In welchen Kreisen und kreisfreien Städten werden eigene Regelungen getroffen (bitte je nach Landkreis kurz skizzieren)?

Das Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 22. November 2006 wie folgt beantwortet:

Zur Beantwortung der Kleinen Anfrage wurden die 23 Jugendämter im Freistaat Thüringen angeschrieben.

16 Jugendämter haben geantwortet.

8. Dezember 2006

Zu 1.: Die Kosten für Unfallversicherungen werden in den Landkreisen Altenburger Land, Nordhausen, Hildburghausen, Saalfeld-Rudolstadt, Sömmerda, Wartburgkreis, Ilm-Kreis, Kyffhäuserkreis, Gotha, Saale-Orla-Kreis sowie in den kreisfreien Städten Erfurt, Eisenach und Gera bis zu einer maximalen Höhe von jährlich 120 Euro erstattet; zu den Maßgaben im Einzelnen verweise ich auf die Antworten zu den Frage 3 bis 5.

Im Saale-Holzland-Kreis und im Landkreis Eichsfeld werden die Aufwendungen für die Unfallversicherung bislang nicht erstattet.

Zu 2.: Die Kosten für die Altersvorsorge werden in den Landkreisen Altenburger Land, Nordhausen, Unstrut-Hainich-Kreis, Hildburghausen, Saalfeld-Rudolstadt, Sömmerda, Wartburgkreis, Ilm-Kreis, Kyffhäuserkreis, Gotha, Saale-Orla-Kreis sowie in den kreisfreien Städten Erfurt, Eisenach und Gera bis zu einer maximalen Höhe von monatlich 39 Euro erstattet; zu den Maßgaben im Einzelnen verweise ich auf die Antworten zu den Frage 3 bis 5.

Im Saale-Holzland-Kreis und im Landkreis Eichsfeld werden für die Altersvorsorge bislang nicht erstattet.

Zu 3.: In den Landkreisen Sömmerda, Kyffhäuserkreis, Wartburgkreis, Saalfeld-Rudolstadt, Hildburghausen, Saale-Orla-Kreis, Altenburger Land sowie in den kreisfreien Städten Gera und Eisenach werden die Aufwendungen und Beiträge für beide Pflegeeltern erstattet.

Im Landkreis Gotha werden die Aufwendungen und Beiträge nur für die Pflegeperson erstattet, die keiner versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgeht.

Im Ilm-Kreis werden nur die Aufwendungen für die Unfallversicherung für beide Pflegeeltern erstattet.

Im Landkreis Nordhausen sowie in der kreisfreien Stadt Erfurt werden die Aufwendungen und Beiträge grundsätzlich nur für ein Pflegeelternteil erstattet; nur in begründeten Einzelfällen können auch beide Pflegeelternteile einbezogen werden.

Im Unstrut-Hainich-Kreis werden die Aufwendungen und Beiträge nur für einen Pflegeelternteil erstattet.

Zu 4.: Im Landkreis Sömmerda, im Wartburgkreis, im Saale-Orla-Kreis sowie in der kreisfreien Stadt Eisenach erfolgt die Erstattung der Aufwendungen für die Unfallversicherung und der Beiträge für die Altersvorsorge unabhängig von einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis der Pflegeeltern.

In den Landkreisen Hildburghausen sowie Nordhausen, im Kyffhäuserkreis sowie in den kreisfreien Städten Gera sowie Erfurt wurden bezüglich der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse von Pflegeeltern keine speziellen Regelungen getroffen.

Andere Landkreise differenzieren zwischen der Unfallversicherung und der Altersvorsorge. So erhalten in den Land, Saalfeld-Rudolstadt und Unstrut-Hainich-Kreis sozialversicherungspflichtig beschäftigte Pflegeeltern keine Erstattung der Beiträge für die Altersvorsorge; die Aufwendungen für eine Unfallversicherung werden aber auch dann erstattet, wenn die Pflegeeltern in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen.

Im Landkreis Gotha hingegen werden die Aufwendungen für eine Unfallversicherung sowie die Beiträge für die Altersvorsorge nur für Pflegeeltern erstattet, die keiner sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen.

Im Ilm-Kreis werden die Beiträge für die Altersvorsorge nur bei sozialversicherungspflichtig beschäftigten Pflegeeltern bezuschusst.

Zu 5.: In den kreisfreien Städten Erfurt und Gera sowie in den Landkreisen Saalfeld-Rudolstadt, Kyffhäuserkreis, Hildburghausen, Wartburgkreis, Saale-Orla-Kreis, Ilm-Kreis sowie Nordhausen wurden bezüglich der Teilzeitbeschäftigung von Pflegeeltern keine speziellen Regelungen getroffen.

Der Landkreis Sömmerda sowie die Stadtverwaltung Eisenach teilten zu dieser Frage mit, dass die Aufwendungen und Beiträge unabhängig von einer Teilzeitbeschäftigung erstattet werden.

Im Unstrut-Hainich-Kreis sowie im Landkreis Altenburger Land erhalten sozialversicherungspflichtig teilzeitbeschäftigte Pflegeeltern keine Erstattung der Beiträge für die Altersvorsorge.

Im Landkreis Gotha werden die Aufwendungen für die Unfallversicherung sowie die Beiträge für die Altersvorsorge nur für die Pflegeeltern übernommen, die keiner sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit - auch nicht in Teilzeit - nachgehen.

Zu 6.: Die vom Landesjugendhilfeausschuss beschlossenen Empfehlungen (Beschluss-Reg. 25/06) werden mit gewissen Differenzierungen, die sich aus den Antworten zu den Fragen 3 bis 6 ergeben, in den kreisfreien Städten Erfurt, Eisenach und Gera sowie in den Landkreisen Unstrut-Hainich-Kreis, Nordhausen, Altenburger Land, Gotha, Sömmerda, Saalfeld-Rudolstadt, Kyffhäuserkreis, Hildburghausen, Wartburgkreis, sowie Ilm-Kreis umgesetzt.

Zu 7.: Das Landratsamt Sömmerda teilte zu der Frage nach einer eigenen Regelung mit, dass bei Unterbringung mehrerer Kinder in einer Pflegefamilie, die durch verschiedene Jugendämter vermittelt wurden, die Erstattung der Aufwendungen und Beiträge durch das Jugendamt erfolgt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Pflegefamilie wohnhaft ist. Im Innenverhältnis tragen die beteiligten Jugendämter die Aufwendungen und Beiträge anteilig.

Bezogen auf die Beiträge für die Altersvorsorge gilt Entsprechendes im Landkreis Nordhausen.

Die übrigen o.g. Landkreise und kreisfreien Städte haben über die in den Antworten zu den Fragen 1 bis 5 geschilderten Maßgaben hinaus keine weitergehenden eigenen Regelungen getroffen.