Eine rückwirkende Erhebung von Straßenausbaubeiträgen ist nur über das Instrument der einmaligen Erhebung von

Diese Verpflichtung gelte nach Auffassung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts für alle beitragsfähigen Maßnahmen seit Inkraftsetzung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes. Nach Rechtsprechung müssten die Gemeinden seit Inkrafttreten des Thüringer Kommunalabgabengesetzes ununterbrochen über eine rechtskräftig erlassene Straßenausbaubeitragssatzung verfügen und diese zur Anwendung bringen.

Eine rückwirkende Erhebung von Straßenausbaubeiträgen ist nur über das Instrument der einmaligen Erhebung von Straßenausbaubeiträgen möglich.

Derzeit werden die Thüringer Gemeinden durch die Thüringer Landesregierung angehalten zu ermitteln, inwieweit seit Inkraftsetzung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes beitragsfähige Maßnahmen durchgeführt wurden und inwieweit die Beitragspflichtigen anteilig an den Investitionsaufwendungen zu beteiligen sind.

Eine rückwirkende Erhebung von Straßenausbaubeiträgen bis August 1991 wird in vielen Fällen aus verwaltungstechnischen Gründen nicht mehr zu vollziehen sein; unter anderem, weil der tatsächliche Aufwand der Ausbaumaßnahmen nicht mehr ermittelbar ist. Die rückwirkende Erhebung von Straßenausbaubeiträgen steht zudem im Spannungsfeld verfassungsrechtlicher Grundsätze wie dem Rückwirkungsverbot und dem Vertrauensschutz.

B. Lösung:

Der Gesetzgeber ändert das Thüringer Kommunalabgabenrecht mit der Zielstellung, dass Straßenausbaubeiträge nur dann erhoben werden können, wenn bis zum Beginn der beitragsfähigen Maßnahme eine rechtskräftige Straßenausbaubeitragssatzung vorliegt.

C. Alternativen:

Der Gesetzgeber beschließt, die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen grundsätzlich auszuschließen.

14. Februar 2007

Vorabdruck verteilt am: 18. Januar 2007

D. Kosten:

Durch den Verzicht auf Erhebung von Straßenausbaubeiträgen können die Gemeinden, die noch nicht über eine rechtskräftige Straßenausbaubeitragssatzung verfügen, keine zusätzlichen Einnahmen erzielen. Die bereits realisierten Straßenausbaumaßnahmen sind entsprechend der Gemeinderatsbeschlüsse zu den jährlichen Haushaltssatzungen und Haltsplänen bereits finanziert.

Dem Land entstehen keine Kosten.

Straßenausbaubeitragsbefristungsgesetz

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1:

Änderung der Thüringer Kommunalordnung

Dem § 54 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Zu den besonderen Entgelten nach Absatz 2 Nr. 1 zählen auch Straßenausbaubeiträge unter Berücksichtigung der Regelung in § 7 Abs. 12 Thüringer Kommunalabgabengesetz.

Artikel 2:

Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes

Das Thüringer Kommunalabgabengesetz in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2004 (GVBl. S. 889), wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort sollen durch das Wort können ersetzt.

b) Absatz 12 erhält folgende Fassung: (12) Ein Beitrag kann nur für öffentliche Anlagen erhoben werden, wenn zu Beginn nach Absatz 1 eine vorliegt.

Der Beginn der Ausbaumaßnahme wird durch Beschluss des Gemeinderates festgestellt.

2. Dem § 21 a werden 7 und 8 angefügt:

(7) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluss des Gemeinderates in Anwendung der §§ 49 und 49 a Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz rückwirkend erhobene Straßenausbaubeiträge zurückzuerstatten, wenn dadurch die dauernde finanzielle Leistungsfähigkeit nicht gefährdet wird. Ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Land entsteht dadurch nicht.

(8) Die Gemeinden sind verpflichtet, ihr Satzungsrecht an die Bestimmungen des Straßenausbaubeitragsbefristungsgesetzes innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten anzupassen.

Artikel 3:

Inkrafttreten:

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.