JVA

24. Welche persönlichen Gegenstände stehen den Gefangenen zu und inwiefern dürfen diese den persönlichen Bedarf eigenständig durch Einkäufe decken? Wie ist das in den Justizvollzugseinrichtungen organisiert?

Der Erwerb und Besitz von Gegenständen durch Gefangene ist in den §§ 19, 21, 22, 68, 69 und 70 in den Nr. 40, 45, 51, 52 und 53 der Untersuchungshaftvollzugsordnung und in den Nr. 14,17, 59,60 und 61 der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug) geregelt.

Nach diesen Vorschriften dürfen Gefangene grundsätzlich ihren Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Sachen ausstatten, in angemessenem Umfang Bücher oder andere Gegenstände zur Fortbildung oder Freizeitbeschäftigung sowie Nahrungs- und Genussmittel und Mittel zur Körperpflege besitzen. Hiervon ausgeschlossen sind Gegenstände, die die Übersichtlichkeit des Haftraumes behindern oder in anderer Weise die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden.

Welche Gegenstände für die Gefangenen in den einzelnen Justizvollzugseinrichtungen grundsätzlich genehmigungsfähig sind, legen die Justizvollzugsanstalten in den gem. § 161 Abs. 1 zu erlassenden Hausordnungen fest. Bei diesen Festlegungen werden die baulichen Gegebenheiten der jeweiligen Anstalt, das Gefangenenklientel sowie die durch die Anstalt angebotenen Freizeit- und sonstigen Maßnahmen berücksichtigt.

Soweit die Gefangenen über entsprechende finanzielle Mittel verfügen, können die Gegenstände durch Vermittlung der Anstalt aus zugelassenen Versandhauskatalogen beschafft oder im Rahmen des Einkaufes nach § 22 erworben werden. Der Einkauf findet in der JVA Gera als Bestelleinkauf und in den übrigen Anstalten als Sichteinkauf in folgenden Intervallen statt:

25. Wie gestalten sich die Kommunikations- und Kontaktmöglichkeiten der Gefangenen (z.B. mit Mithäftlingen, mit Angehörigen, mit Rechtsanwälten)? Gem. § 23 hat der Strafgefangene das Recht, mit Personen außerhalb der Anstalt zu verkehren.

Gemäß § 24 Abs. 1 beträgt die monatliche Besuchsdauer mindestens eine Stunde. Zudem hat der Gefangene nach § 29 Abs. 1 das Recht, unbeschränkt Schreiben abzusenden und zu empfangen.

Darüber hinaus ist den Strafgefangenen gem. § 32 das Führen von Ferngesprächen gestattet. Um dieses Medium für die Gefangenen noch leichter zugänglich zu machen, richten die Thüringer Justizvollzugseinrichtungen derzeit im Zusammenwirken mit einem privaten Unternehmen entsprechende Telefonanlagen in den Haftbereichen ein.

Die Überwachung der Außenkontakte der Gefangenen richtet sich nach den Bestimmungen des Rechtsanwälte, die sich als Verteidiger ausgewiesen haben, können ohne Beschränkung während der üblichen Geschäftszeiten mit ihren Mandanten sprechen.

Für die Kontakte von Untersuchungsgefangenen zu Personen außerhalb der Anstalt gelten die durch den jeweiligen Richter oder Staatsanwalt getroffenen Festlegungen.

Kommunikations- und Kontaktmöglichkeiten der Gefangenen untereinander bestehen ­ ggf. unter Beachtung der gesetzlichen Trennungsvorschriften ­ während

· des Auf- oder Umschlusses innerhalb der Vollzugsgruppen,

· des Aufenthalts im Freien,

· der Teilnahme an Freizeit- oder Betreuungsmaßnahmen,

· der Arbeitszeit.

26. Wie sind die Besuchsregelungen ausgestaltet und inwieweit sind hier Veränderungen geplant? Wie sind die Ausnahmen von Sicherheitsvorschriften für bestimmte Personengruppen ausgestaltet und zu bewerten?

Gem. § 24 Abs. 1 hat der Strafgefangene einen Anspruch auf mindestens eine Stunde Besuch im Monat. Die Thüringer Justizvollzugseinrichtungen haben unter Berücksichtigung der jeweiligen räumlichen, personellen und organisatorischen Möglichkeiten nachfolgende Regelungen für Besuche von Angehörigen oder sonstigen, dem Gefangenen nahe stehenden Personen getroffen:

Die Besuche von Verteidigern, Behördenvertretern oder ehrenamtlichen Vollzugshelfern werden nicht auf die Besuchszeiten angerechnet.

Für die Besuche von Untersuchungsgefangenen gelten die durch den jeweiligen Richter oder Staatsanwalt getroffenen Festlegungen. Untersuchungsgefangenen werden dabei in der Regel monatlich zwei Besuche von je 30 Minuten gestattet.

Die Besuche werden gem. § 24 Abs. 3 davon abhängig gemacht, dass sich die Besucher durchsuchen lassen. Dies gilt auch für Besuche von Verteidigern und Behördenvertretern, wobei die von einem Verteidiger mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen inhaltlich nicht überprüft werden.

Sowohl die Besuche zwischen Strafgefangenen und deren Angehörigen oder sonstigen nahe stehenden Personen als auch die Besuche zwischen Untersuchungsgefangenen und deren Angehörigen oder sonstigen nahe stehenden Personen werden entsprechend der getroffenen Festlegungen optisch, ggf. auch akustisch überwacht.

Ausnahmen von den für alle Besucher von Gefangenen geltenden Sicherheitsbestimmungen existieren nicht.

27. Welche Freizeitangebote gibt es in den Justizvollzugsanstalten und wie werden diese angenommen?

Die Gefangenen können die Kraftsporträume der Thüringer Justizvollzugsanstalten nutzen und auf den Freihöfen Volleyball und Federball spielen. Die Freizeiträume sind mit Billard, Darts, Tischtennis und Tischfußballspielen ausgestattet.

An Feiertagen werden sportliche Wettkämpfe und Turnierspiele (Kraftdreikampf, Tischtennis-, Darts- und Skatturniere) angeboten.

Darüber hinaus verfügt die JVA Tonna über eine große Turnhalle, einen Sportplatz für Fußballspiele sowie mehrere Tartanfelder, auf denen Ballsportarten betrieben werden können.

Ferner stehen den Gefangenen im Thüringer Justizvollzug umfangreiche Bibliotheken ­ auch mit fremdsprachiger Literatur ­ zur Verfügung. Darüber hinaus können die Gefangenen fernsehen, Videobänder und Gesellschaftsspiele entleihen sowie an Bastel-, Mal-, Musik- und Sprachkursen teilnehmen.

JVA/JSA Besuchsdauer pro Monat Goldlauter zweimal 1 1/2 Stunden Untermaßfeld zweimal 1 1/2 Stunden Tonna zweimal 1 1/2 Stunden Hohenleuben zweimal 1 oder einmal 2 Stunden Gera 1 Stunde (im begründeten Einzelfall erweiterbar) Ichtershausen insgesamt bis zu 3 Stunden

Die o.a. Freizeitaktivitäten werden von den Gefangenen gern und ausschöpfend angenommen, wobei der Kraftsport besonders großen Zuspruch findet.

28. Wie stellt sich die Aufenthalts- und Unterbringungssituation für Menschen mit Behinderungen dar?

Welche Möglichkeiten der Unterstützung und Assistenz gibt es?

In der JVA Tonna wurden zwei behindertengerechte Hafträume für Gefangene eingerichtet, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind. Aufgrund ihrer unmittelbaren Nähe zum medizinischen Dienst und der dort vorhandenen (fach-)ärztlichen Behandlungsräume können die in den behindertengerechten Hafträumen untergebrachten Gefangenen ohne größere Komplikationen medizinisch betreut und unterstützt werden.

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass alle Hafträume und sonstigen Räumlichkeiten der JVA Tonna ebenerdig erreichbar sind, da alle mehrgeschossigen Hafthäuser mit Personenaufzügen ausgestattet sind. Damit ist ermöglicht, dass behinderte Personen, die in der JVATonna inhaftiert sind, ohne Überwindung von Hindernissen (z.B. Treppen) an allen Maßnahmen (z.B. Freizeitveranstaltungen, Aufenthalt im Freien, Arztbesuche etc.) teilnehmen können.

Erforderlichenfalls müssen Gefangene, die einen Rollstuhl benötigen, für die jedoch eine andere Thüringer Justizvollzugsanstalt örtlich und sachlich zuständig wäre, in Abweichung vom Vollstreckungsplan in einem behindertengerechten Haftraum der JVA Tonna untergebracht werden.

Inhaftierte mit Behinderungen werden von den Mitarbeitern des medizinischen, sozialen und psychologischen Dienstes betreut. Die persönliche Assistenz richtet sich nach den individuellen Bedürfnissen und umfasst insbesondere die Bereiche Körperpflege, Mobilitäts- und Organisationshilfen.

Zu Bildungsangeboten, Beschäftigungs- und Arbeitsmöglichkeiten:

29. Wie stellen sich Bildungs- und sozialer Hintergrund der Gefangenen dar?

Eine anlassbezogene Erhebung über den Bildungsstand der Gefangenen zum 31.03.2006 hat ergeben, dass von insgesamt 1819 Strafgefangenen 396 keinen Schulabschluss (= 22%) und 775 (= 43 %) keinen Berufsabschluss besaßen; im Einzelnen wurden nachstehende Daten ermittelt.