Im Vergleich mit den anderen Bundesländern ist der Thüringer TagesHaftkostensatz

Seit 1993 wird für die Ermittlung der Kosten im Bereich des Justizvollzuges ein bundeseinheitliches Berechnungsschema angewandt. Mit diesem Berechungsschema werden ermittelt:

a) der Tages-Haftkostensatz ohne Baukostensatz, aber einschließlich der Kosten für Bauunterhaltungsmaßnamen,

b) der Baukostensatz (Ausgaben für Baumaßnahmen aus Einzelplan 18 Kapitel 05 Hauptgruppe 7 mit den Titeln 711 und 712).

Für den Berichtszeitraum wurden nachgenannte Sätze für den Justizvollzug in Thüringen ermittelt:

Der Anstieg der Tages-Haftkosten im Jahr 2001 ist auf die Beschaffung der Ausstattungsgegenstände für den Neubau der Justizvollzugsanstalt Tonna zurückzuführen.

Im Bereich der sonstigen Baumaßnahmen (Hauptgruppe 7) ist der Kostensatz gering.

Im Vergleich mit den anderen Bundesländern ist der Thüringer Tages-Haftkostensatz niedrig.

Die Entwicklung der Kostenstruktur im Bereich des Justizvollzuges wird maßgeblich von folgenden Faktoren beeinflusst:

· Personalkosten,

· Anzahl der inhaftierten Gefangenen,

· sächliche Verwaltungsausgaben,

· Ausgaben für Zuweisung und Zuschüsse mit den Schwerpunkten Arbeitsentgelt der Gefangenen und Verwaltungskostenerstattungen an andere Bundesländer (z.B. für die Unterbringung von Gefangenen in anderen Bundesländern),

· Ausgaben für Investitionen.

Welche Kosten fallen dem Land für die Unterbringung von Gefangenen in anderen Bundesländern an (bitte auch nach Bundesland und Tagessatz aufgliedern)?

Auf Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen werden die weiblichen Gefangenen aus Thüringen in Einrichtungen des Sächsischen Justizvollzugs untergebracht. Im Ausgleich sollen männliche Strafgefangene aus Sachsen in Thüringer Einrichtungen verlegt werden. Im Hinblick auf den seit 2002 bestehenden Belegungsdruck in den Thüringer Anstalten wird seit geraumer Zeit von der Übernahme männlicher Gefangener aus Sachsen weitgehend abgesehen.

Gemäß der o.g. Vereinbarung sind bei nicht vollzogenem Belegungsausgleich die Kosten zu erstatten; Hierfür werden dem Land Brandenburg Haftkosten erstattet. Bislang wurden 35 Gefangene in die Justizvollzugsanstalt Brandenburg verlegt.

Welche Maßnahmen zur Kostensenkung plant die Landesregierung oder wurden schon durchgeführt?

Im Geschäftsbereich des Justizvollzuges können die Maßnahmen zur Kostensenkung in folgende Hauptaufgabengebiete untergliedert werden:

a) Allgemeine Aufgaben im Bereich der Verwaltung,

b) Maßnahmen zur Kostenbeteiligung der Gefangenen an den Kosten des Justizvollzuges in Thüringen,

c) Umsetzung von Energiesparmaßnahmen in den Justizvollzugseinrichtungen.

Zu Punkt a)

Die Justizvollzugsanstalten sind ständig bemüht, auch durch organisatorische Maßnahmen, die Verwaltungs- und Bewirtschaftungskosten im Justizvollzug zu senken. Dies erfolgt beispielsweise durch eine intensive Nutzung der Möglichkeiten einer zentralen Beschaffung. Darüber hinaus kann durch den Einsatz neuer EDV-Technik die Erledigung der Verwaltungsaufgaben effektiver und effizienter ausgeführt werden, mit der Folge, dass Kosten für Formulare und Postdienstleistungen entfallen.

Zu Punkt b)

In allen Thüringer Justizvollzugseinrichtungen erfolgt inzwischen eine Beteiligung der Gefangenen an den Kosten des Justizvollzuges. Die Gefangenen leisten Beiträge

· für den Fernsehempfang,

· für die Nutzung der Sporträume,

· für die Teilnahme an angeleiteten Freizeitmaßnahmen und Fortbildungskursen,

· für die Reinigung privater Wäsche in den Anstaltswäschereien.

Zu Punkt c)

In den Justizvollzugseinrichtungen sind vielfältige Maßnahmen zur Energieeinsparung vorgenommen worden; im Einzelnen sind zu nennen:

· Einbau von Wasserspararmaturen,

· Einbau von Wärmedämmstoffen in Hausfassaden,

· Umstellung und Optimierung der Heizungs- und Energieanlagen,

· Einsatz von Energiesparlampen,

· Errichtung einer kundeneigenen Trafostation für die Versorgung mit Elektroenergie in der JVA Gera,

· Maßnahmen der Umsetzung des Energiespar-Contracting in der Justizvollzugsanstalt Untermaßfeld als Pilotprojekt.

XII. Länderzusammenarbeit/Föderalismusreform/Entwicklung im Justizvollzug

Zur Zusammenarbeit mit Bundesländern:

Wie entwickelte sich die Zusammenarbeit mit anderen Bundesländern und welche Maßnahmen sind für die nächsten (drei) Jahre angedacht:

a) im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit bei der Erledigung einzelner Aufgaben (z.B. Errichtung gemeinsamer Einrichtungen)

b) im Rahmen der Justizministerkonferenz (auch Zusammenarbeit mit Bundesebene)?

Mit dem Land Brandenburg wurde im Jahr 2006 die zeitlich begrenzte Unterbringung von bis zu maximal 50 männlichen Gefangenen aus Thüringen in der Justizvollzugsanstalt Brandenburg vereinbart.

Die Vollzugsgemeinschaften zwischen Thüringen und Sachsen hinsichtlich der Unterbringung der weiblichen Gefangenen aus Thüringen im Sächsischen Justizvollzug und bezüglich der Mitnutzung des Krankenhauses der JVA Leipzig wurden im Verlauf der vergangenen Jahre sukzessive ausgebaut und verbessert und sollen daher auch in Zukunft bestehen bleiben.

Auch die Zusammenarbeit mit anderen Bundesländern hinsichtlich der Unterbringung von stationär behandlungsbedürftigen Gefangenen aus Thüringen in den Justizvollzugskrankenhäusern in Fröndenberg (NRW) und Kassel (Hessen) sowie in den Krankenabteilungen der JVA Naumburg (Sachsen-Anhalt) und St. Georgen-Bayreuth (Bayern) hat sich in der Vergangenheit als sehr hilfreich erwiesen und soll daher auch zukünftig fortgesetzt werden.

Zu Anforderungen aus der Föderalismusreform:

Inwiefern und in welchem Zeitrahmen wird Thüringen (mit anderen Bundesländern zusammen) ein Strafvollzugsgesetz erarbeiten und umsetzen?

Nach Art. 125 a Abs. 1 GG gilt Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen einer Änderung des Art. 74 Abs. 1 GG nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, bis zu seiner Ersetzung durch Landesrecht als Bundesrecht fort. Der Strafvollzug ist auf bundesrechtlicher Ebene durch das Strafvollzugsgesetz vom 16.03.1976, zuletzt geändert durch Art. 1 d. G. vom 23.01.2005, geregelt. Daher besteht für diesen Bereich trotz der zum 01.09. 2006 u. a. für diese Materie erfolgten Verlagerung der Gesetzgebungskompetenz auf die Länder derzeit kein akuter Handlungsbedarf.

Welche Eckpunkte sind angedacht? Zu welchen Veränderungen wird es voraussichtlich bei der Definition des Vollzugsziels, bei der Festlegung des Regelvollzugs und anderen Eckpunkten kommen?

Im Bereich des Strafvollzugs für Erwachsene im Freistaat Thüringen sind bislang weder Eckpunkte angedacht, noch wurden konkrete Überlegungen zu etwaigen Veränderungen bei der Definition des Vollzugsziels oder zur Festlegung des Regelvollzugs angestellt.

In welcher Form und mit welchen inhaltlichen Eckpunkten und in welchem Zeitrahmen wird die Erarbeitung eines Jugendstrafvollzugsgesetzes erfolgen?

Auf Initiative des Thüringer Justizministers haben sich zehn Bundesländer dazu entschlossen, unter Federführung des Freistaates Thüringen und des Landes Berlin eine Arbeitsgruppe zur Erarbeitung eines gemeinsamen Gesetzesentwurfs zum Jugendstrafvollzugsgesetz einzurichten. Die Arbeitsgruppe hat mit den Beratungen des vom Freistaat Thüringen und vom Land Berlin gemeinsam erarbeiteten Gesetzentwurfs bereits begonnen und wird ihn voraussichtlich bis Ende 2006 fertig stellen. Bei der Erarbeitung des Entwurfs werden die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus dem Urteil vom 31.05.2006 berücksichtigt, das bis Ende 2007 eine gesetzliche Rechtsgrundlage für den Jugendstrafvollzug gefordert hat.

Welche Aktivitäten wird die Landesregierung unternehmen, um zu den immer noch ausstehenden detaillierten gesetzlichen Regelungen bei der Untersuchungshaft zu kommen?