Gemeinsame Prüfungen beim Mitteldeutschen Rundfunk

Dem Rechnungshof unmittelbar nachgeordnet sind Rechnungsprüfungsstellen (§ 17 Satz 1 Die Rechnungsprüfungsstellen haben ihren Sitz in Gera und Suhl. Sie unterstützen und ergänzen die Prüfungstätigkeit des Rechnungshofes. Dabei wenden sie die für den Rechnungshof geltenden Bestimmungen der an und prüfen nach dessen Weisung (§ 88 Abs. 1 Satz 2 und 3 Beratung, gutachtliche Äußerungen, Angelegenheiten von besonderer Bedeutung

Neben seinen Prüfungsaufgaben berät der Rechnungshof den Landtag, die Landesregierung oder einzelne Ministerien (§ 88 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 Satz 2 Die Beratung, die mündlich oder schriftlich erfolgen kann, erstreckt sich auf außerordentliche Fragestellungen, wie z. B. Gesetzesvorhaben, bedeutsame Maßnahmen und Beschaffungen.

Darüber hinaus können der Landtag oder die Landesregierung den Rechnungshof um gutachtliche Stellungnahme in bedeutsamen Angelegenheiten ersuchen (§ 88 Abs. 3 Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Rechnungshof den Landtag und die Landesregierung jederzeit unterrichten (§ 99 Satz 1 Weiterverfolgung früherer Empfehlungen

Der Rechnungshof überwacht, welche Maßnahmen die geprüften Stellen aufgrund seiner Prüfungsfeststellungen getroffen haben und ob frühere Mängel behoben sind. Dabei kontrolliert er insbesondere, ob die im Rahmen des Entlastungsverfahrens erteilten Auflagen des Parlaments umgesetzt wurden

Gemeinsame Prüfungen beim Mitteldeutschen Rundfunk

Die Rechnungshöfe der Länder Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen prüfen den MDR gemeinsam. Für den Berichtszeitraum stand die Prüfung der Beteiligungsgesellschaften des MDR im Mittelpunkt.

Filmkontor:

Die gemeinsame Prüfung von drei Beteiligungsgesellschaften des MDR, der Media City Atelier der Media Mobil und der Mitteldeutsches Filmkontor unter Federführung des Sächsischen Rechnungshofs, wurde im Berichtszeitraum abgeschlossen.

Die wesentlichen Prüfungsergebnisse wurden an den Thüringer Ministerpräsidenten übermittelt, der seinerseits gemäß § 35 Abs. 2 MDR-Staatsvertrag den Landtag informiert.

Prüfung der MCS-Gesellschaften des MDR

Die Rechnungshöfe der drei Staatsvertragsländer haben im Berichtszeitraum die Prüfung der drei ausgelagerten technischen Dienstleistungsgesellschaften des MDR (Media & Communication Systems (MCS) Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen) unter Federführung des Thüringer Rechnungshofs fortgesetzt.

Gemäß § 35 Abs. 2 MDR-Staatsvertrag wurde die Prüfungsmitteilung an den Verwaltungsrat, den Intendanten und an die Ministerpräsidenten der MDR-Staatsvertragsländer gesandt. Die Stellungnahme des MDR wird erwartet.

Im Rahmen einer gemeinsamen Prüfung der drei Rechnungshöfe der MDR-Staatsvertragsländer hat der Landesrechnungshof Sachsen-Anhalt die Personalaufwendungen des MDR für die Jahre 2002 bis 2005 geprüft.

Unter der Federführung des Landesrechnungshofs Sachsen-Anhalt haben die Rechnungshöfe der MDR-Staatsvertragsländer eine vergleichende Prüfung der drei Landesfunkhäuser des MDR (Erfurt, Magdeburg, Dresden) begonnen. Als Schwerpunkte sind ein Vergleich der Betriebskosten, der Aufwendungen für die Fernsehproduktionen der regionalen Nachrichtensendungen sowie der Verwendung der von den Landesmedienanstalten zurückgeführten Rundfunkgebühren vorgesehen.

Bemerkungen des Rechnungshofs Stellungnahme der Landesregierung

Im Auftrag der drei Rechnungshöfe prüft der Thüringer Rechnungshof die Kosten für die Internet-Präsentation des MDR und die dabei angebotenen Servicedienste. Neben dem unmittelbar mit der Anstalt selbst im Zusammenhang stehenden Online-Angebot sollen auch Zulieferungen des MDR für die ARD sowie sonstige vom MDR im Auftrag der ARD erstellte Angebote in die Prüfung einbezogen werden.

Im Auftrag der drei Rechnungshöfe prüft der Sächsische Rechnungshof die operativen Geldgeschäfte des MDR. Die Prüfung umfasst die mittel- und langfristigen Geldanlagen des MDR in den Geschäftsjahren 2001 bis 2005.

Über die Ergebnisse der oben genannten Prüfungen wird zu gegebener Zeit an die zuständigen Stellen berichtet

Nationale und internationale Zusammenarbeit mit anderen Prüfungseinrichtungen

Der Landesrechnungshof führt im nationalen Bereich gemeinsame Prüfungen mit anderen Prüfungsorganen durch; er kann Prüfungen anderen Rechnungshöfen durch Vereinbarung übertragen oder von anderen Rechnungshöfen übernehmen (§ 93 Die Zusammenarbeit im internationalen Bereich wird durch die Mitgliedschaft des Rechnungshofes in der Europäischen Organisation der Regionalen Externen Institutionen zur Kontrolle des Öffentlichen Finanzwesens (EURORAI) bestimmt. Sie besteht u. a. im Austausch von Prüfungserfahrungen.

Die Zusammenarbeit mit dem Europäischen Rechnungshof (ERH) regelt der EG-Vertrag in der Fassung vom 2. Oktober 1997 (Amsterdam) in Art. 248 Abs. 3. Danach arbeiten der ERH und die einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgane unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit vertrauensvoll zusammen. Diese teilen dem ERH mit, ob sie beabsichtigen, an Prüfungen teilzunehmen.

Haushaltsrechnung 2003:

Der Jahresbericht 2005 des Thüringer Rechnungshofes mit Bemerkungen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung und zur Haushaltsrechnung 2003 vom 5. Oktober 2005 ist dem Landtag und der Landesregierung am 11. Oktober 2005 zugeleitet worden (LTDrucksache 4/1293). Gleichzeitig legte der Präsident den ersten Jahresbericht der Überörtlichen Kommunalprüfung vor. Die Stellungnahme der Landesregierung zum Jahresbericht des Rechnungshofes wurde dem Landtag am 10. Februar 2006 mit der Bitte um Beratung übermittelt (LT-Drucksache 4/1674).

Der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages hat den Jahresbericht 2005 des Thüringer Rechnungshofes mit Bemerkungen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung und zur Haushaltsrechnung 2003 in seiner 28. Sitzung vom 16. März 2006, in seiner 29. Sitzung vom 6. April 2006 und in seiner 30. Sitzung vom 18. Mai 2006 beraten und empfohlen, der Landesregierung gem. Artikel 102 Abs. 3 der Verfassung des Freistaates Thüringen i. V. m. § 114 die Entlastung zu erteilen (LT-Drucksache 4/1967). Diese Beschlussempfehlung hat das Plenum am 8. Juni 2006 in seiner 40.

Sitzung mehrheitlich angenommen.

Auch die Rechnung des Rechnungshofes für das Haushaltsjahr 2003 hatte der Haushalts- und Finanzausschuss in den vorgenannten Sitzungen beraten und gemäß § 101 dem Landtag empfohlen, dem TRH die Entlastung zu erteilen. Die Beschlussempfehlung (LT-Drucksache 4/1968) wurde ebenfalls in der 40. Plenarsitzung angenommen.

2. Bemerkungen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung und zur Haushaltsrechnung 2004

Haushaltsplan 2004

Mit dem Haushaltsgesetz und dem Haushaltsplan 2003/2004 wurde von der Landesregierung zum zweiten Mal ein Doppelhaushalt (§ 12 Abs. 1 verabschiedet.

Der TLRH hat in seinen Bemerkungen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2004 ausgeführt, der Haushaltsplan 2004 entspräche nicht den Kriterien Bemerkungen des Rechnungshofs Stellungnahme der Landesregierung

Die Haushaltspläne für die Haushaltsjahre 2003 und 2004 wurden mit dem Thüringer Haushaltsgesetz 2003/2004 2003/2004) vom 18. Dezember 2002 festgestellt.

Der Haushaltsplan 2004 schloss in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen ab. Das Haushaltsvolumen belief sich auf erhöht. Die Erhöhung des Haushaltsvolumens war in beiden Nachträgen ­trotz vorgenommener Ausgabenkürzungen ­der notwendigen Veranschlagung von Mitteln zum Ausgleich des Fehlbetrages aus dem Haushaltsjahr 2002 geschuldet (§ 25 Abs. 3 Zum Zeitpunkt des 1. Nachtragshaushaltes (24. Oktober 2003) ging das für Finanzen zuständige Ministerium (TFM) noch von einem Fehlbetrag i. H. v. 82,1 Mio. der Förderperiode 1994 ­ 1999 ausstanden. Nach vergeblichen Bemühungen, diese zu realisieren, musste das Haushaltsjahr 2002 mit einem Fehlbetrag i. H. v. 152,1 Mio. abgeschlossenwerden.

Daher waren im 2. Nachtrag weitere 70 Mio. zum Ausgleichdes Fehlbetrages zu veranschlagen.

Die veranschlagten Einnahmen und Ausgaben für das Haushaltsjahr 2004 lagen um 163,1 Mio. (1,8v. H.) über denen des Jahres 2003 2004 erstmalig gegen den nationalen Stabilitätspakt (95. Sitzung des Finanzplanungsrates vom 21. März 2002), wonach die Erhöhung des Haushaltsvolumens für die Haushaltsjahre 2003 und 2004 auf 1,0 v. H., gemessen am Vorjahr, begrenzt werden sollte. Der nationale Stabilitätspakt soll die Einhaltung der deutschen Verpflichtungen aus dem Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakt sicherstellen; finanzielle Sanktionen für Thüringen sind damit bisher nicht verbunden.

Ausgabenerhöhung gegenüber dem Vorjahr um 1,8% enthielte.

Bezug genommen ist auf eine Verständigung aller Länder und des Bundes in der Sitzung des Finanzplanungsrates vom 21. März 2002, wonach eine Begrenzung des Ausgabenzuwachses gegenüber dem jeweiligen Vorjahr auf maximal 1% im Durchschnitt der Jahre 2003 und 2004 angestrebt wird.

Dieser haushaltstechnische Begriff bezeichnet die Gesamtausgaben abzüglich Tilgungen, internen Verrechnungen, Zuführungen an Rücklagen und dergleichen. Nur eine Herausrechnung dieser besonderen Ausgaben ermöglicht Haushaltsvergleiche auf abgestimmter Basis. Die veranschlagten bereinigten Ausgaben des Jahres 2004 betrugen 9,104 Milliarden EUR, gegenüber 9,093

Milliarden EUR des Jahres 2003. Dies bedeutet eine Steigerung um lediglich 0,12%. Die Vorgabe des Finanzplanungsrates wurde damit eingehalten.

Haushaltsrechnung 2004

Die Haushaltsrechnung 2004 vom 16. Dezember 2005 wurde dem Landtag mit Schreiben vom 23. Dezember 2005 (LT-Drucksache 4/1532) vorgelegt. Die Frist gemäß Art. 102 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Verfassung, wonach die Rechnung im nächsten Rechnungsjahr vorzulegen ist, wurde somit eingehalten.

Die Rechnung des Rechnungshofes gemäß § 101 für das Haushaltsjahr 2004 wurde dem Landtag mit Schreiben vom 22. Dezember 2005 (LT-Vorlage 4/709) zugeleitet.

Für den Freistaat weist die Haushaltsrechnung 2004

Das Haushaltsjahr 2004 schloss also mit einem Defizit von 180.109.852,12 konnte damitzum Dritten mal in Folge nicht erreicht werden.