Immobilie

Der Rechnungshof bleibt bei seiner Feststellung, dass eine langfristige und nachhaltige Entlastung des Landeshaushalts durch Neuorganisation des Immobilienmanagements infolge unzureichender Planung und Umsetzung der hierzu erforderlichen Maßnahmen bisher nicht erreicht wurde.

Die Auffassung des TFM, Defizite in der Planung und bei der zielführenden Ausrichtung seien nicht eingetreten, teilt der Rechnungshof nicht. Die Mitteilung, dass das Festhalten am Kabinettbeschluss und die weitere Vorgehensweise derzeit offen seien und Überlegungen zur Neuausrichtung des Landesbetriebs angestellt würden, weist vielmehr darauf hin, dass auch das Ministerium die bisherige Umsetzung der beschlossenen Organisationsmaßnahme für nicht zufrieden stellend hält. Der Rechnungshof verkennt den vom TFM dargelegten Nutzen nicht, kann diesen jedoch nur als Teilerfolg nach nunmehr 7-jähriger Tätigkeit des Landesbetriebs bewerten.

Die Kritik des Rechnungshofs an der Planung und zielgerichteten Ausrichtung des Landesbetriebs richtet sich im Wesentlichen auf ein mangelhaftes Projektmanagement bei der Umsetzung der Maßnahme. Der Rechnungshof nimmt zur Kenntnis, dass nunmehr ein Konzept zur Übernahme der Verwaltung und Bewirtschaftung der Liegenschaften erarbeitet wurde und dem Kabinett vorgelegt werden wird.

Der Argumentation des Ministeriums, für den Landesbetrieb THÜLIMA sei die erwerbswirtschaftliche Ausrichtung nicht zwingend erforderlich und gegenüber anderen Aspekten von nachrangiger Bedeutung, wird vom Rechnungshof widersprochen. Ein Landesbetrieb hat seine Leistungen auf Basis erwerbswirtschaftlicher Grundsätze zu erbringen. Hierfür bedarf es eines leistungsfördernden Anreizsystems, nach welchem der Landesbetrieb in der Lage sein muss, eine angemessene Vergütung für die in Anspruch genommenen Leistungen zu erhalten. Dem stehen das kamerale System und die Weisungsgebundenheit der Behörden nicht entgegen. Dem Rechnungshof ist bewusst, dass innerhalb der Verwaltung keine wirklichen marktwirtschaftlichen Rahmenbedingungen gelten. Mit diesem Argument kann jedoch die vorgeschriebene erwerbswirtschaftliche Ausrichtung nicht vernachlässigt werden.

Eine bereits bei der Planung der Maßnahme durchgeführte Wirtschaftlichkeitsuntersuchung hätte dazu gezwungen, die wesentlichen Bedingungen für die erwerbswirtschaftliche Ausrichtung des Landesbetriebs deutlich zu machen. Danach hätten die notwendigen Schritte entweder beim weiteren Aufbau des THÜLIMA eingeleitet werden müssen oder anhand des Ergebnisses der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung wäre eine alternative Organisationsform (z. B. die zentrale Behördenlösung) zu wählen gewesen. Die vom TFM dargestellten bisher erzielten Effektivitäts- und Effizienzgewinne aus der Konzentration der Liegenschaftsverwaltung (z. B. durch den Abschluss von Versorgungs- und Dienstleistungsverträgen, Optimierung der Vermarktung) hätten sich ebenso im Rahmen einer zentralen Behördenlösung generieren lassen.

Der Rechnungshof bewertet die grundsätzliche Bereitschaft der Landesregierung, weitere Überlegungen zur strategischen Ausrichtung des Liegenschaftsmanagements in die Diskussion über die Behördenstrukturreform aufzunehmen, positiv. Er erwartet von der Landesregierung, bei jeder beabsichtigten Errichtung eines Landesbetriebs jeweils sorgfältig auf Basis einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung deren Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen.

Im Übrigen ist das Prüfungsverfahren noch nicht abgeschlossen.

Bemerkungen des Rechnungshofs Stellungnahme der Landesregierung

18 Gewährung von Zuschüssen zur Förderung von Sportstätten und Badeanstalten (Kapitel 17 20)

Ein Zuwendungsempfänger erhielt im Jahr 2001 Fördermittel i. H. v. 366.000 zum und Freizeitbads, obwohl bis zum heutigen Zeitpunkt ein realisier- und finanzierbares Projekt nicht vorliegt und eine endgültige Entscheidung zum Standort des Bades nicht gefallen ist.

Das Land gewährt Zuwendungen für den Bau von Sportstätten und Badeanstalten. Bei der Prüfung dieser Förderung hat der Rechnungshof Folgendes festgestellt: Im Dezember 1999 bewilligte das zum damaligen Zeitpunkt zuständige Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit (TMSFG) für den Ersatzneubau eines Hallen- und Freibades eine Zuwendung von rund 3,1 Mio.. Der Zuwendungsempfänger, eine stadteigene konnte zu diesem Zeitpunkt die in der Sportstättenbau-Förderrichtlinie als Zuwendungsvoraussetzung geforderten Nachweise, u. a. die gesicherte Gesamtfinanzierung einschließlich der Folgekosten sowie baurechtliche Zustimmungen, nicht vorweisen.

Im Zuwendungsbescheid räumte die Bewilligungsbehörde dem Zuwendungsempfänger eine Frist von einem Jahr zur Vorlage der fehlenden Nachweise ein. Über diesen Zeitraum hinaus sollten die Mittel nicht mehr zur Verfügung stehen und der Bescheid seine Gültigkeit verlieren.

Obwohl die Frist wiederholt verlängert wurde, gelang es dem Zuwendungsempfänger nicht, alle laut Förderrichtlinie erforderlichen Zuwendungsvoraussetzungen zu erbringen. So lag beispielsweise keine kommunalaufsichtlich bestätigte Gesamtfinanzierung des Projektes vor. Dennoch zahlte die Bewilligungsbehörde an den Zuwendungsempfänger im November 2001 einen Teilbetrag auf die Gesamtfördersumme i. H. v. 366.000. Infolge der o. g. Bewilligung von rund 3,1 Mio. umfangreiche Planungen in Auftrag. Obwohl bis zum heutigen Zeitpunkt noch nicht einmal eine endgültige Entscheidung zum Standort gefallen ist, wurden für das Vorhaben bisher nahezu 2,3 Mio. ausgegeben.

Der Rechnungshof hat das Bewilligungsverfahren und die Auszahlung von Fördermitteln beanstandet. Weiter hat er bemängelt, dass vom Zuwendungsempfänger vor Auszahlung der Fördermittel kein Nachweis zur dinglichen Sicherung abverlangt wurde. Dem Zuwendungsgeber, jetzt das Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Arbeit (TMWTA), wurde außerdem vorgehalten, dass bis Ende 2005 noch kein ausführ- und finanzierbares Projekt existierte. Der Rechnungshof hat das Ministerium aufgefordert, den Sachstand zu prüfen und die bereits ausgezahlten Fördermittel zurückzufordern.

In seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2006 hat das Ministerium eingeräumt, dass zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht alle für die Bewilligung erforderlichen Voraussetzungen vorlagen und insbesondere die Gesamtfinanzierung nicht gesichert war. Der Zuwendungsbescheid sei unter der Bedingung erlassen worden, dass der Zuwendungsempfänger die fehlenden Unterlagen bis zum 31. Dezember 2000 nachzureichen habe. Trotz Zusicherung sei es dem Zuwendungsempfänger nicht gelungen, die Gesamtfinanzierung nachzuweisen und die ausstehenden Unterlagen vorzulegen.

Das Ministerium hat außerdem bestätigt, dass die dingliche Sicherung in Form der Eintragung einer Grundschuld über den Förderbetrag unterblieben sei.

In seiner Stellungnahme zum Entwurf des Bemerkungsbeitrages hat es darauf verwiesen, dass im Dezember 2005 der Fördermittelteilbetrag zurückgefordert worden sei. zu Tz. 18.1

Die Ausführungen des TLRH sind im Wesentlichen zutreffend. Allerdings hat das TMWTA den Zuwendungsempfänger bereits im Juni 2005 angehört und seine Rückforderungsabsichten mitgeteilt (Datum des Widerrufsbescheids: 12. Dezember 2005). Die Stellungnahme des TLRH, die zum Ergebnis gelangt, dass der Zuwendungsbescheid zu widerrufen ist, datiert vom November 2005 und hat demnach keinen Aufforderungscharakter.

Die Stellungnahme der Bewilligungsbehörde nimmt der Rechnungshof zur Kenntnis. Es ist nicht nachzuvollziehen, dass das Ministerium vom Zeitpunkt der Auszahlung der Fördermittel im Jahr 2001 bis zum Jahr 2005 keine zielführenden Schritte in der Sache unternommen hat. Erst aufgrund der Prüfung des Rechnungshofs hat das Ministerium die bereits gezahlten Fördermittel zurückgefordert.

Auch die im Zuwendungsbescheid erteilte Auflage, dass der Zuwendungsempfänger innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss eines jeden Haushaltsjahres einen Zwischenverwendungsnachweis vorzulegen hat, wurde nicht durchgesetzt.

Das Ministerium hat wesentliche Sachverhalte bei der Bewilligung zu Tz. 18.3

Die Ausführungen des TLRH, das Ministerium habe vom Zeitpunkt der Auszahlung der Mittel im Jahr 2001 bis zum Jahr 2005 keine zielführenden Schritte in der Sache unternommen, sind nicht richtig.

Wie bereits zum Entwurf des Bemerkungsbeitrages mitgeteilt wurde, ist anhand der Aktenlage erkennbar, dass es im fraglichen Zeitraum eine Reihe von Gesprächen und Schreiben im Bemühen um eine reduzierte und finanzierbare Projektvariante gegeben hat.

Bemerkungen des Rechnungshofs Stellungnahme der Landesregierung von Fördermitteln nicht berücksichtigt und gesetzlich normierte Fördervoraussetzungen nicht beachtet. Durch die unzulässig bewilligte Förderung sind in der Folge erhebliche und zudem vermeidbare Ausgaben verursacht worden, die zum überwiegenden Teil durch Steuern finanziert wurden. Unbeschadet der inzwischen zurückgeforderten Fördermittel bleibt damit ein beträchtlicher finanzieller Schaden bestehen.

Der Rechnungshof weist deshalb nochmals nachdrücklich darauf hin, dass künftig die Förderbestimmungen i. V. m. § 44 konsequent eingehalten werden.

FÄLLE, IN DENEN DIE VERWALTUNG DEN ANLIEGEN DES RECHNUNGSHOFS ENTSPROCHEN HAT 19 Erhebung von Verwaltungsgebühren (Kapitel 03 04)

Der Rechnungshof hat die von einer großen Mittelbehörde im Jahr 2002 für Amtshandlungen erhobenen Gebühren geprüft. Diese beliefen sich im maßgeblichen Zeitraum auf rund 3 Mio..

Die Prüfung hat ergeben, dass die Behörde ihre Einnahmemöglichkeiten nicht im gebotenen Umfang ausschöpfte. So schränkten verschiedene verwaltungsinterne Vorgaben und Berechnungsmethoden den anzuwendenden Gebührenrahmen unzulässig ein. Weiterhin wurde entgegen der Rechtslage wiederholt auf die Erhebung von Gebühren im Widerspruchsverfahren verzichtet. Auch wurden den Kostenschuldnern großzügige Zahlungsziele von teilweise mehr als 7 Wochen eingeräumt.

Der Rechnungshof hat die geprüfte Behörde aufgefordert, die beanstandeten verwaltungsinternen Vorgaben kritisch zu überprüfen sowie die Mitarbeiter in Fragen des Verwaltungskostenrechts zu schulen. Den Kostenschuldnern sollte künftig ein Zahlungsziel von 2 Wochen vorgegeben werden.

Darüber hinaus hat der Rechnungshof gegenüber dem Finanzministerium angeregt, die im Jahr 2003 herausgegebenen Rahmengrundsätze für die Gebührenbemessung um Arbeitshilfen für die Gebührenfestsetzung zu ergänzen.

Das Innenministerium hat mitgeteilt, dass die Hinweise des Rechnungshofs bei der Überarbeitung der beanstandeten verwaltungsinternen Vorgaben berücksichtigt worden seien. Für die Bediensteten der Behörde werde es Schulungsmaßnahmen geben. Ferner werde das Zahlungsziel für Kostenschulden künftig auf zwei Wochen nach Bekanntgabe der Kostenentscheidung festgesetzt.

Das Finanzministerium hat angekündigt, die Rahmengrundsätze zur Gebührenbemessung um allgemeine Ausführungen zur Ausübung des Ermessens ergänzen zu wollen.

Die Verwaltung hat damit dem Anliegen des Rechnungshofs entsprochen.

20 Zuschüsse an Einrichtungen der Erwachsenenbildung (Kapitel 04 23)

Die Staatlichen Rechnungsprüfungsstellen Suhl und Gera haben im Auftrag des Thüringer Rechnungshofs die Zuschüsse des Landes an Einrichtungen der Erwachsenenbildung in freier Trägerschaft geprüft. Diese Zuschüsse werden auf der Grundlage des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes gewährt. Die Einrichtungen erhalten darüber hinaus Zuwendungen von Bund und Land für die Durchführung von Projekten.

Bei der Prüfung wurde festgestellt, dass einige Bildungsträger die Zuschüsse des Landes verwendet haben, ohne - wie es das Erwachsenenbildungsgesetz vorschreibt - die weiteren Projektzuwendungen von Bund und Land zumindest teilweise darauf anzurechnen. Dadurch ist es zu Doppelförderungen gekommen, die durch unzureichende Regelungen in den zum Erwachsenenbildungsgesetz erlassenen Ausführungsbestimmungen, insbesondere zum Inhalt der Leistungs- und Verwendungsnachweise, verursacht wurden. Die Rechnungsprüfungsstellen haben außerdem beanstandet, dass das Ministerium den nichtförderfähigen Themenkreis nicht zu Tz. 20

Die durch das Thüringer Kultusministerium gegenüber den geprüften Einrichtungen geltend gemachten Rückforderungsansprüche wurden von diesen anerkannt. Die Rückzahlung ist bereits erfolgt.