Steuer
Dezember 2006 hat folgenden Wortlaut:
In der Thüringer Steuerpraxis gibt es derzeit einen Streit darüber, wie sich zu niedrige Eintrittspreise für das Schul- und Vereinsschwimmen in den von einer kommunalen Gesellschaft bewirtschafteten kommunalen Bädern steuerlich auswirken. Gegenüber einem kommunalen Betreiberunternehmen wurde von Seiten der Finanzverwaltung ausgeführt, dass die Differenz zwischen dem angeblich angemessenen und dem tatsächlichen Eintrittspreis für das Schul- und Vereinsschwimmen eine Art Eigenbedarf der betroffenen Kommune sei, die der Umsatzbesteuerung unterliege.
Ich frage die Landesregierung:
1. Hat die Landesregierung Kenntnis von dieser Problematik, wenn ja, wie viele Fälle sind der Thüringer Landesregierung bekannt, in denen gegenüber Badbetreibern diese Argumente seitens der Finanzbehörden im Hinblick auf die Umsatzsteuerpflicht geltend gemacht werden?
2. Wie und auf welcher rechtlichen Grundlage wird von Seiten der Thüringer Finanzverwaltung die Kritik an den zu niedrigen Eintrittspreisen der betroffenen Gesellschaften für das Schul- und Vereinsschwimmen begründet?
3. Unter welchen formalen Voraussetzungen handelt es sich bei einer kostenreduzierten Leistung eines im kommunalen Eigentum befindlichen Unternehmens um einen so genannten Eigenbedarf, der der Umsatzsteuerpflicht unterliegt und wann ist das nicht der Fall?
Das Thüringer Finanzministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 26. Januar 2007 wie folgt beantwortet:
Zu 1.: Im Rahmen von Außenprüfungen wurden bei sieben kommunalen Betrieben eine unentgeltliche bzw. verbilligte Überlassung von Schwimmbädern an Vereine und Schulen und die daraus resultierende Umsatzsteuerpflicht festgestellt.
Zu 2.: Es handelt sich nicht um eine Kritik an zu niedrigen Eintrittspreisen für das Schul- und Vereinsschwimmen, sondern vielmehr um die Anwendung des Umsatzsteuergesetzes auf der Umsatzsteuer unterliegende Sachverhalte.
5. Februar 2007
Zu 3.: Wird ein dem Unternehmen zugeordneter Gegenstand, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke verwendet, die außerhalb seines Unternehmens liegen und wird hierfür kein Entgelt gezahlt, handelt es sich um eine unentgeltliche Wertabgabe im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 Umsatzsteuergesetz Unter diesen Voraussetzungen unterliegt die unentgeltliche Überlassung eines Schwimmbades für das Schulund Vereinsschwimmen der Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer bemisst sich nach den durch die Überlassung des Schwimmbades für das Schul- und Vereinsschwimmen entstandenen Aufwendungen (§ 10 Abs. 4 Nr. 2 Vereinfachend können die im öffentlichen Badebetrieb dieses Schwimmbades erhobenen Eintrittsgelder als Bemessungsgrundlage angesetzt werden.
Wird ein Schwimmbad zwar entgeltlich, aber verbilligt für das Schul- und Vereinsschwimmen zur Verfügung gestellt, liegt eine sonstige Leistung gegen Entgelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 vor. Die Umsatzsteuer bemisst sich grundsätzlich nach dem vereinbarten Entgelt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Das sind die Zahlungen der Vereine und Kommunen für die Überlassung des Schwimmbades, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer.
Eine andere Beurteilung ergibt sich für das Schulschwimmen aber dann, wenn das Schwimmbad nicht als sog. Eigen- bzw. Regiebetrieb von der Kommune selbst (Betrieb sondern von einer betrieben wird, deren Gesellschafter die Kommune ist (städtische. In diesem Fall liegt in der Überlassung des Schwimmbades für das Schulschwimmen eine Leistung an eine der nahestehende Person vor, so dass die Mindestbemessungsgrundlage des § 10 Abs. 5 Nr. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 Nr. 2 gilt. Übersteigen danach die durch die Überlassung des Schwimmbades für das Schulschwimmen entstandenen Aufwendungen das zwischen und Kommune vereinbarte Entgelt, sind die höheren Aufwendungen für die Ermittlung der Umsatzsteuer anzusetzen, es sei denn, das vereinbarte niedrigere Entgelt ist marktüblich.