Stadt Ilmenau

Nach Medienberichterstattung soll der Oberbürgermeister der Großen kreisangehörigen Stadt Ilmenau, Seeber (CDU), in der jüngsten Stadtratssitzung am 14. Dezember 2006 öffentlich zum Ausdruck gebracht haben, eine Zweitwohnsitzsteuer für die Studierenden der TU Ilmenau einzuführen, sofern diese nicht ihren Hauptwohnsitz in Ilmenau nehmen würden (vgl. Freies Wort, Lokalausgabe Ilmenau vom 16. Dezember 2006).

Das Verwaltungsgericht Weimar hat kürzlich entschieden, dass die Erhebung einer Zweitwohnsitzsteuer für Studierende mit Nebenwohnsitz unzulässig ist (AZ: 6 K 5509/04 WE).

Ich frage die Landesregierung:

1. Inwieweit stimmt die Medienberichterstattung mit den Aussagen des Ilmenauer Oberbürgermeisters zur beabsichtigten Einführung einer Zweitwohnsitzsteuer für Studierende der TU Ilmenau mit Nebenwohnsitz überein?

2. Wie begründet der Oberbürgermeister der Stadt Ilmenau die angekündigte Zweitwohnsitzsteuer für Studierende der TU Ilmenau mit Nebenwohnsitz vor dem Hintergrund des Urteils des Verwaltungsgerichtes Weimar? Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zur Begründung des Ilmenauer Oberbürgermeisters und wie wird diese Auffassung durch die Landesregierung begründet?

3. Welche Schlussfolgerungen ergeben sich für die Landesregierung aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichtes Weimar und wie wird diese Auffassung begründet? Inwieweit beabsichtigt die Landesregierung aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichtes Weimar zur Unzulässigkeit der Erhebung einer Zweitwohnsitzsteuer für Studierende mit Nebenwohnsitz im Zusammenhang mit der Neugestaltung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes eine gesetzliche Regelung aufzunehmen, wonach Hochschulstädte in Thüringen zur Vorhalteleistung von Infrastruktur für Studierende der Wissenschaftseinrichtungen finanziell entlastet werden und wie wird diese Auffassung durch die Landesregierung begründet?

4. In welchen anderen Bundesländern gibt es welche rechtlichen Regelungen eines Sonderausgleiches, wonach Gemeinden und Städte aufgrund landesspezifischer Bedeutung für die Vorhalteleistung von Infrastruktur für die Einwohner der Gemeinden und Städte, die sich nur vorübergehend in der Gemeinde oder Stadt aufhalten, finanziell entlastet werden? Wie werden diese Regelungen durch die betreffenden Länder begründet (bitte jeweils Einzelaufstellung nach Bundesland)?

5. Unter welchen Voraussetzungen ist es möglich, eine Zweitwohnsitzsteuer zu erheben und liegen diese Voraussetzungen in der Stadt Ilmenau vor? Wie werden diese Auffassungen begründet?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 31. Januar 2007 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Die Ermittlung, ob der Oberbürgermeister von Ilmenau die genannte Aussage getroffen hat oder nicht, liegt nicht im Zuständigkeitsbereich der Landesregierung.

Zu 2.: Auf die Antwort zu der Frage 1 wird verwiesen.

Zu 3.: Bei dem Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 27. September 2006 (Az.: 6 K 5509/04) handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung. Das Gericht hat in den Entscheidungsgründen festgestellt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 der Satzung der Stadt Weimar zur Erhebung einer Zweitwohnsitzsteuer vom 25. April 2001 nicht erfüllt seien und der Kläger daher nicht der Steuerpflicht nach diesen Vorschriften unterliege. Über die grundsätzliche Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Zweitwohnsitzsteuer hat das Verwaltungsgericht nicht entschieden.

Zu der Frage, inwieweit die Funktion von Hochschulstädten bei der zukünftigen kommunalen Finanzausstattung der Gemeinden besonders berücksichtigt werden muss, kann derzeit keine Aussage getroffen werden. Die Entscheidungsfindung der Landesregierung zur künftigen Ausgestaltung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes ab dem Jahre 2008 ist noch nicht abgeschlossen.

Zu 4.: Eine solche Übersicht liegt der Landesregierung nicht vor.

Zu 5.: Gemäß § 5 Abs. 1 Thüringer Kommunalabgabengesetz können Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandssteuern erheben, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind.

Aufgrund des kommunalen Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz; Art. 91 Verfassung des Freistaats Thüringen) ist es nicht Aufgabe der Thüringer Landesregierung, etwaige Satzungsgebungsabsichten der Stadt Ilmenau rechtlich zu bewerten.