Ungefähr eine Woche später bekam Herr K wiederum Post vom Bauamt

Dieser Forderung kam der Petent dann auch umgehend nach und das Bauamt konnte die nun 1,60 m tiefe Terrassenüberdachung abnehmen.

Damit hatte sich nach Auffassung von Herrn K. die Angelegenheit erledigt. Dem war jedoch nicht so.

Ungefähr eine Woche später bekam Herr K. wiederum Post vom Bauamt. Darin wurde ihm mitgeteilt, dass Vertreter des Bauamtes ca. 3 Tage nach der eigentlichen Abnahme erneut vor Ort gewesen seien. Dabei wollten sie aus der Ferne gesehen haben, dass Herr K. die Terrassenüberdachung nun wieder auf seine ursprüngliche Tiefe ausgebaut habe. Aus diesem Grund wurde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen ihn eingeleitet und ein Zwangsgeld in Höhe von 400 Euro, zahlbar innerhalb einer Woche, festgesetzt.

Herr K. fühlte sich durch die Vorgehensweise des Bauamtes ungerecht behandelt, da er nach seiner Aussage seit der Abnahme durch das Bauamt keine Veränderungen mehr an dem Wintergarten vorgenommen habe. Seine Aussage hatten zudem auch seine Nachbarn schriftlich bestätigt. Im Übrigen hielt er die Observation aus der Ferne für merkwürdig.

Da das Bauamt auch nach Intervention des Bürgerbeauftragten auf seiner Darstellung bestand, hat der Bürgerbeauftragte die strittige Terrassenüberdachung selbst in Augenschein genommen.

Vor Ort bestätigte sich dann die Aussage von Herrn K. insoweit, als dass die Überdachung nach wie vor in der zurückgebauten Länge aufzufinden war. Der restliche Teil des Rahmens ohne Platten bis zu der ursprünglichen Länge von 2,80 m existierte zwar noch, allerdings war dies genau der bauliche Zustand, den die Vertreter des Bauamtes abgenommen und demzufolge als solchen nicht moniert hatten. Hinzu kam, dass Herr K. den Rückbau seiner Terrassenüberdachung dadurch erreicht hatte, dass er die auf dem vorgenannten Rahmen aufliegenden Platten abgeschnitten, neu eingefasst und ebenfalls neu mit einer Dachentwässerung versehen hatte. Ein mithin nicht ohne Weiteres umzukehrender Vorgang.

Da die heimliche Ortsbesichtigung drei Tage nach der eigentlichen Abnahme nicht auf dem Grundstück von Herrn K. stattgefunden hatte, konnten die entsprechenden Beobachter den Herrn K. vorgeworfenen Zustand zudem nur von weitem erfasst haben.

Vor diesem Hintergrund hat der Bürgerbeauftragte die zwei möglichen Aussichtspunkte aufgesucht. Von dort aus konnte man jedoch durch den bis zur Gesamtlänge nach wie vor vorhandenen Dachrahmen gar nicht zweifelsfrei erkennen, ob die Überdachung bis zu einer Länge von 1,60 m oder, wie Herrn K. vorgeworfen wurde, bis zu einer Länge von 2,80 m bestand.

Es wurde daher vereinbart, dass sich der Bürgerbeauftragte der Sache annimmt und den zweifelsohne vorhandenen Widerspruch klärt. So setzte sich der Bürgerbeauftragte im weiteren Verlauf unter Einbeziehung des Thüringer Ministeriums für Bau und Verkehr (TMBV) mit dem Bauamt in Verbindung und bat nach Schilderung seiner Sicht der Dinge um Rücknahme der Zwangsgeldverfügung. Denn diese könnte ­ unabhängig von einer ggf. bereits eingetretenen Bestandskraft ­ auf der Grundlage von § 48 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz erfolgen.

Kurze Zeit darauf teilte das Bauamt dem Bürgerbeauftragten mit, dass Herrn K. aufgrund des Sachvortrages des Bürgerbeauftragten das Zwangsgeld in Höhe von 400 Euro erstattet wird, womit diesem Bürgeranliegen tatsächlich abgeholfen werden konnte.

Fotovoltaikanlage im Außenbereich zulässig?

Herr A. hatte den Bürgerbeauftragten um Unterstützung gebeten, da sein Bauantrag für die Errichtung einer Fotovoltaikanlage sowohl von der Gemeinde als auch vom Landratsamt des zuständigen Landkreises als nicht genehmigungsfähig eingeschätzt wurde.

Hintergrund der in Aussicht gestellten Ablehnung war der Umstand, dass sich der von Herrn A. für die Fotovoltaikanlage ins Auge gefasste Standort im Außenbereich befand. Im Gegenzug hatte ihm die Gemeinde jedoch die Möglichkeit eröffnet, die von ihm beabsichtigte Anlage im ebenfalls im Außenbereich befindlichen hinteren Teil seines Grundstücks zu errichten. Da er jedoch nach seiner Aussage durch angrenzende Bäume und durch den ungünstigeren Einfallswinkel der Sonnenstrahlen an diesem Standort eine geringere Energieausbeute habe (- 20 %), wollte der Petent von dieser Alternative keinen Gebrauch machen.

Er bat den Bürgerbeauftragten deshalb sich dafür einzusetzen, dass er die Fotovoltaikanlage an dem von ihm ausgewählten Standort errichten kann.

Der Bürgerbeauftragte organisierte daher zu dieser Angelegenheit einen Ortstermin, bei dem neben Herrn A. auch Vertreter der Gemeinde, so der Bürgermeister und der Vorsitzende des Bauausschusses, anwesend waren.

Bei diesem Ortstermin bestätigte sich dem Bürgerbeauftragten, dass die Außenbereichslage beider in der Diskussion befindlichen Standorte unstreitig gegeben war. Da es sich bei Fotovoltaikanlagen im Gegensatz zu Windkraftanlagen nicht um im Außenbereich zulässige, privilegierte Vorhaben handelt, war auch die angekündigte Ablehnung des Bauantrages von Herrn A. rechtlich nicht zu beanstanden.

Im Vorfeld und auch im Verlauf des Gespräches selbst räumten der Bürgermeister und auch der Vorsitzende des Bauausschusses allerdings ein, dass die Gemeinde einer Überplanung des Areals um den beabsichtigten Standort positiv gegenüber stehen würde. Voraussetzung dafür wäre jedoch, dass dies auf dem Wege eines vorhabenbezogenen Erschließungsplanes (VE-Plan) auf der Grundlage von § 12 des Baugesetzbuches erfolgt. (= Herr A. als Bauherr übernimmt die Planungskosten)

Wegen dazu im Vorfeld zu klärender Fragen (konkreter Zuschnitt des zu überplanenden Gebietes und die angedachte Befristung der vorgesehenen Nutzung) wurde Herrn A. empfohlen, sich an den für die Bauleitplanung zuständigen Mitarbeiter des Landratsamtes zu wenden.

Weiter wurde er darüber informiert, dass er, wenn das Gebiet feststehe, einen Antrag auf Beschlussfassung zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Erschließungsplanes an die Gemeinde stellen müsse.

Sobald die Gemeinde einen Aufstellungsbeschluss gefasst habe, könne Herr A. dann die Planung bei einem dazu befähigten Umweltplanungsbüro in Auftrag geben.

Nach erfolgreichem Abschluss des Planungsverfahrens und Beschluss des VE-Planes durch die Gemeinde ist es Herrn A. letztendlich möglich, einen aufgrund des geschaffenen Baurechts dann genehmigungsfähigen Antrag zu stellen. Mit diesen Hinweisen, die Herr A. gerne entgegen nahm, wurde dieses Bürgeranliegen abgeschlossen.