Wohnen
3.4 Wirtschaft und Verkehr
Öffentlicher Teil einer Straße privat genutzt?
Herr Z. hatte gegenüber dem Bürgerbeauftragten beklagt, dass ein bisher öffentlich als Wendehammer genutztes Grundstück nunmehr von dessen privatem Eigentümer abgesperrt und somit der öffentlichen Nutzung entzogen wurde.
Da dieser Wendehammer aufgrund der geringen Breite der Straße regelmäßig benötigt wird, hatte sich der Petent bereits selbst an die Gemeindeverwaltung gewandt und um Klärung des Problems gebeten.
Dies jedoch bislang erfolglos, sodass er sich nun an den Bürgerbeauftragten wandte mit der Bitte, sich dafür einzusetzen, dass der mithin privat vereinnahmte Wendehammer der öffentlichen Nutzung wieder zugänglich gemacht wird.
Der Bürgerbeauftragte hat das Thüringer Ministerium für Bau und Verkehr (TMBV) daraufhin gebeten, zu der von Herrn Z. geschilderten Problematik Stellung zu nehmen.
In seiner Rückäußerung bestätigte das TMBV gegenüber dem Bürgerbeauftragten unter Hinweis auf eine Anhörung der entsprechenden Gemeinde, dass das streitgegenständliche Grundstück seit DDR-Zeiten bis heute als Wendehammer genutzt wird. Daher gilt es laut § 52 Abs. 6 des Thüringer Straßengesetzes als gewidmet. Eine förmliche Widmung ist in diesem Fall nicht zwingend erforderlich. Zudem hatte die Gemeinde gegenüber dem TMBV auch bekräftigt, dass die öffentliche Nutzung weitergeführt werden soll.
Da sich das fragliche Grundstück im Eigentum einer Erbengemeinschaft befand, war es der Gemeinde bislang nicht möglich, eine Einigung über den Verkauf des Grundstückes herbeizuführen. Auch waren den Vertretern der Gemeinde die Möglichkeiten des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes die in diesem Fall einschlägig waren bisher nicht bekannt.
Danach ist das gemäß § 1 Abs. 1 für Privatgrundstücke anwendbar, sofern sie frühestens seit dem 09.05.1945 und vor dem 03.10.1990 für die Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe tatsächlich in Anspruch genommen wurden, einer Verwaltungsaufgabe noch dienen und Verkehrsflächen im Sinne des Gesetzes sind. Verkehrsflächen sind gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 dem öffentlichen Verkehr gewidmete oder kraft Gesetzes als öffentlich oder gewidmet geltende Straßen, Wege und Plätze einschließlich Zubehör und Nebenanlagen.
Gemäß § 9 Abs. 1 ist der öffentliche Nutzer gegenüber dem Grundstückseigentümer in diesem Fall der Erbengemeinschaft zum Besitz berechtigt. Damit ist der Erbengemeinschaft als derzeitigem Eigentümer das Besitzrecht und damit die tatsächliche Gewalt über das Grundstück bereits kraft Gesetzes entzogen. Ein Absperren des Grundstückes und damit die Verhinderung der öffentlichen Nutzung wie in der jüngsten Vergangenheit praktiziert war somit nicht möglich.
Nachdem der Gemeinde die Möglichkeiten nach dem durch das TMBV dargelegt worden waren, hat diese zugesagt, sich nunmehr auf dieser Grundlage um den Erwerb des Grundstückes zu bemühen, womit dem Anliegen von Herrn Z. tatsächlich abgeholfen werden konnte.
Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt
Keine Mittagsruhezeit an Werktagen?
Herr F. hatte sich wegen des Wegfalls der Mittagsruhezeit in einer ordnungsbehördlichen Verordnung beschwert.
So hatte eine kleine thüringische Gemeinde eine neue ordnungsbehördliche Verordnung erlassen. § 14 dieser Verordnung befasste sich mit ruhestörendem Lärm und schrieb in Absatz 2 die täglichen Ruhezeiten fest. Nach dem Wortlaut der genannten Bestimmung war im Gegensatz zur alten Fassung der Verordnung nunmehr aber die Festsetzung einer Mittagsruhezeit von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr an Werktagen ersatzlos entfallen. Hiergegen wandte sich Herr F., zweifelte die Rechtmäßigkeit der bezeichneten Regelung an und bat den Bürgerbeauftragten um Klärung der Angelegenheit.
Auch der Bürgerbeauftragte war im Zweifel, ob der gänzliche Wegfall der Mittagsruhezeit an Werktagen rechtlich unbedenklich ist. Denn es ist zwar richtig, dass den Gemeinden durch Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG) Rechtsetzungsbefugnis in allen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft eingeräumt ist. Auch ist es zutreffend, dass sich das Recht, Regelungen des Gemeinderechtes in eigener Verantwortung und Entschließung niederzulegen, als besondere Ausprägung dieses Rechtes darstellt und der Kommune hierbei auch grundsätzlich Gestaltungsfreiheit zusteht. Da diese Rechtsetzung aber materiell Verwaltungstätigkeit darstellt, ist sie dem in Art. 20 Abs. 3 GG niedergelegten Rechtsstaatsprinzip unterworfen mit der Folge, dass auch kommunale Rechtssätze bestimmten Erfordernissen genügen müssen.
In Anbetracht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, der das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit garantiert, einerseits und den mittlerweile erwiesenen schädigenden Auswirkungen von Lärm auf die Gesundheit des Menschen andererseits erschien die rechtliche Unbedenklichkeit der in Rede stehenden Verordnungsbestimmung auch nach Auffassung des Bürgerbeauftragten nicht ohne Weiteres einzuleuchten.
Darum erbat der Bürgerbeauftragte eine Prüfung des Sachverhaltes durch das Thüringer Innenministerium (TIM) mit dem Hinweis, dass sich aus der objektiven Seite des genannten Grundrechtes nach einhelliger und vom Bundesverfassungsgericht bestätigter Auffassung auch eine staatliche Schutzpflicht zugunsten der körperlichen Unversehrtheit ergebe, die sich auch und gerade auf die Gefährdung des Rechtsgutes durch Privatpersonen erstrecke und deshalb gerade im Immissionsschutz- und Umweltrecht besondere Bedeutung habe. Dementsprechend könne der Staat seiner ihm aus der grundrechtlichen Bestimmung obliegenden Schutzpflicht durch den Erlass materieller Vorschriften nachkommen, aber umgekehrt könne sich ein Unterlassen oder eine defizitäre Ausgestaltung rechtlicher Vorschriften folglich auch als angreifbar erweisen. Entscheidende Frage im hiesigen Fall war damit, ob hier schon das Stadium der rechtlichen Angreifbarkeit erreicht war.
Das TIM hat diese Frage letztlich verneint und darauf hingewiesen, dass Rechtsgrundlagen, die die Gemeinden, Landkreise oder die Landesverwaltung verpflichten würden, positive Regelungen zur Wahrung einer Mittagsruhe zu erlassen, nicht existierten. Aus den einschlägigen umweltrechtlichen Vorschriften ergäbe sich nichts anderes.
Die generelle Einführung einer Mittagsruhezeit würde überdies zu praktischen Problemen führen, da dann nicht nur kleinere Orte oder geschlossene Wohngebiete erfasst wären, sondern auch Großstädte oder Mischgebiete.