Integration

§ 4

Form der Petition:

(1) Petitionen können schriftlich oder mündlich eingereicht werden. Schriftlich eingereichte Petitionen müssen vom Petenten unterzeichnet sein. Bei elektronisch eingereichten Petitionen ist die Schriftform gewahrt, wenn der Urheber und dessen Postanschrift ersichtlich sind und das im Internet bereitgestellte Formular verwendet wird.

(2) Werden Petitionen von rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen Vertretern eingereicht, kann die Bekanntgabe eines Ergebnisses des Petitionsverfahrens vom Nachweis der Vertretungsbefugnis abhängig gemacht werden, wenn Zweifel daran bestehen.

§ 5:

Unzulässige Petitionen:

(1) Von einer sachlichen Prüfung der Petition kann abgesehen werden, wenn

1. sie nicht unterzeichnet oder nicht mittels des vom Landtag im Internet bereitgestellten Formulars eingereicht wird,

2. sie nicht mit dem Namen oder der vollständigen Anschrift des Petenten versehen oder unleserlich ist,

3. sie ein konkretes Anliegen oder einen erkennbaren Sinnzusammenhang nicht enthält,

4. sie einen beleidigenden, nötigenden oder unsachlichen Inhalt hat,

5. sie sich gegen einen Dritten richtet und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Dritten das geltend gemachte allgemeine Interesse überwiegt,

6. sie nach Inhalt und Form eine strafbare Handlung darstellt,

7. sie gegenüber einer bereits beschiedenen Eingabe kein neues Vorbringen enthält,

8. lediglich die Erteilung einer Auskunft begehrt wird.

(2) Des Weiteren wird von einer sachlichen Prüfung der Petition abgesehen, wenn ihre Behandlung einen Eingriff in ein schwebendes gerichtliches Verfahren oder die Nachprüfung einer richterlichen Entscheidung bedeuten würde.

Das Recht des Petitionsausschusses, sich mit dem Verhalten der Landesregierung, einer Behörde des Landes und von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie der Aufsicht des Landes unterstehen, als Beteiligter in einem schwebenden Verfahren oder nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens zu befassen, bleibt unberührt. Das Gleiche gilt für das Verhalten von Privaten, soweit sie Aufgaben des Landes wahrnehmen.

§ 6:

Benachteiligungsverbot:

(1) Niemand darf wegen der Tatsache, dass er sich mit einer Petition an die zuständigen Stellen oder den Landtag gewandt hat, benachteiligt werden.

(2) Von der Absicht einer Strafanzeige oder eines Strafantrages der in § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 genannten Stellen wegen des Inhalts einer Petition ist der Petitionsausschuss vorab zu unterrichten.

(3) Die Regelungen des Thüringer Gesetzes zur Gleichstellung und Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderung vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 383) finden entsprechende Anwendung.

§ 7:

Zuständigkeit des Petitionsausschusses, Verhältnis zum Bürgerbeauftragten:

(1) An den Landtag gerichtete Petitionen obliegen der Entscheidung des Petitionsausschusses.

(2) Der Bürgerbeauftragte des Freistaats Thüringen unterstützt den Petitionsausschuss bei der Wahrung seiner Aufgaben. Der Petitionsausschuss kann dem Bürgerbeauftragten Petitionen als Material überweisen und Prüfaufträge erteilen.

(3) Über Massen- und Sammelpetitionen entscheidet nur der Petitionsausschuss; die an den Bürgerbeauftragten gerichteten Massen- und Sammelpetitionen müssen an den Petitionsausschuss zur Bearbeitung weitergereicht werden.

§ 8:

Weiterleitung und Überweisung:

(1) Petitionen, für deren Behandlung der Landtag nicht zuständig ist, leitet der Petitionsausschuss an die zuständige Stelle weiter.

(2) Petitionen, die sich auf in der Beratung befindliche Vorlagen beziehen, überweist der Petitionsausschuss grundsätzlich dem federführenden Ausschuss als Material.

§ 9:

Befugnisse:

(1) Zur Vorbereitung von Beschlüssen über Petitionen haben die Landesregierung und die Behörden des Landes dem Petitionsausschuss auf Verlangen Auskunft zu erteilen, Akten zur Einsicht vorzulegen und jederzeit Zutritt zu ihren Einrichtungen zu gestatten. Auf Verlangen des Petitionsausschusses hat die Behörde durch einen Vertreter vor dem Ausschuss auch mündlich Auskunft über den Gegenstand der Petition zu geben.

(2) Für die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt Absatz 1 entsprechend, soweit sie der Aufsicht des Freistaats unterstehen. Das Gleiche gilt für das Verhalten von Privaten, soweit Rechte der Privaten auf Schutz ihrer persönlichen Daten von Betriebsgeheimnissen nicht verletzt werden.

(3) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden des Landes sind dem Petitionsausschuss zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.

(4)Auskunftsersuchen erfolgen über die zuständige Behörde; über des Zutrittsrechts ist die Behörde rechtzeitig vorher zu unterrichten.

(5) Die Mitglieder des Petitionsausschusses sowie die Mitglieder mitberatender Ausschüsse können jederzeit in die dem Petitionsausschuss überlassenen Akten Einsicht nehmen. Mitarbeiter der Fraktionen können Einsicht nehmen, soweit dies aus Gründen der parlamentarischen Arbeit erforderlich ist. Sie sind förmlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Die Einsicht wird in der Regel in den Räumen des Landtags gewährt, sie kann mit Auflagen verbunden werden.

(6) Der Petitionsausschuss kann die Ausübung des Zutrittsrechts im Einzelfall auf einen Unterausschuss übertragen, der aus mindestens drei seiner Mitglieder besteht.

Der Unterausschuss erstattet dem Petitionsausschuss einen Bericht über das Ergebnis seiner Feststellungen; § 77 Abs. 3 Satz 1 der Geschäftsordnung des Thüringer Landtags gilt entsprechend.

(7) Soweit Zutritt, Auskunft und Aktenvorlage verweigert werden, vertritt der zuständige Minister die Entscheidung vor dem Petitionsausschuss.

(8) Abgeordnete können auf ihr Verlangen zu einer Petition im Petitionsausschuss gehört werden.

(9) Besteht die Gefahr, dass durch den Vollzug von Maßnahmen die Wahrnehmung des Petitionsrechts beeinträchtigt wird, sind vom Petitionsausschuss durch die dafür zuständige Stelle die Maßnahmen bis zum Abschluss des Petitionsverfahrens vorläufig auszusetzen.

§ 10:

Datenschutz:

(1) Der Petitionsausschuss kann zur Ausübung seiner Befugnisse personenbezogene Daten an die Landesregierung und die betroffenen Stellen weitergeben, wenn das Einverständnis des Petenten vorliegt und keine offensichtlich überwiegenden schutzwürdigen Interessen der Personen, deren auf ihn bezogene Daten weitergegeben werden, entgegenstehen.

(2) Der Petitionsausschuss hat dafür Sorge zu tragen, dass den Bestimmungen des Datenschutzes Rechnung getragen wird. Insbesondere sind persönliche Daten und Schilderungen des Petenten, die nichts mit dem Anliegen der Petition zu tun haben, vor der Weitergabe der Petition zur Stellungnahme unkenntlich zu machen.

§ 11:

Verschwiegenheitspflicht Abgeordnete, Mitarbeiter von Abgeordneten und Fraktionen sowie Personen, die in amtlicher Tätigkeit Petitionen bearbeiten, haben über Tatsachen, die ihnen bei der Behandlung einer Petition bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu bewahren. Das gilt auch für die Zeit nach der Beendigung der damit zusammenhängenden Tätigkeit. Für Private gilt das entsprechend, soweit sie öffentliche Aufgaben unter maßgeblichem Einfluss des Landes erfüllen.

Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen, unterliegen nicht der Verschwiegenheitspflicht.