Fristverlängerung beim Verkehrsflächenbereinigungsgesetz

Die Landesregierung wird aufgefordert, sich im Bundesrat dafür einzusetzen, dass die in § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse an Verkehrsflächen und anderen öffentlich genutzten privaten Grundstücken (Verkehrsflächenbereinigungsgesetz - - vom 26. Oktober 2001, BGBl. I 2001, S. 2716) genannte Frist bis zum 30. Juni 2012 verlängert wird.

Begründung:

Auf der Grundlage des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes sind die Kommunen auch in Thüringen aufgefordert, bis zum 30. Juni 2007 die von ihnen für öffentliche Zwecke genutzten privaten Grundstücke zu den Bedingungen des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes zu erwerben oder dinglich zu sichern. Nach diesem Zeitpunkt kann dagegen der private Eigentümer den Eigentumswechsel oder die Bestellung einer entgeltlichen Dienstbarkeit fordern.

Die Erwerbsvorgänge sind gegenwärtig in vielen Thüringer Kommunen noch nicht abgeschlossen, unter anderem aufgrund der hohen Vermessungskosten. Viele Kommunen in Thüringen sehen sich außerstande, innerhalb der Frist bis zum 30. Juni 2007 sämtliche geplanten und erforderlichen Grundstücksankäufe zu tätigen. Zudem ist zu erwarten, dass nach dem 30. Juni 2007 eine Vielzahl von Ankaufsbegehren privater Grundstückseigentümer gegenüber den Kommunen auftreten wird. Dies wird eine Reihe von Thüringer Kommunen finanziell nicht bewältigen können.

Deshalb ist eine Fristverlängerung sowohl im Landes- als auch im kommunalen Interesse.