Steuer

Januar 2007 hat folgenden Wortlaut:

Das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz des Bundes aus dem Jahr 2001 sieht befristet den Ankauf von privatem Straßenland und von anderen privaten Flächen durch die öffentlichen Nutzer zu besonderen Konditionen vor. Die Kommunen haben nur noch bis zum 30. Juni 2007 die Möglichkeit, dieses Erwerbsrecht auszuüben.

Für die Einmessung der begünstigt zu erwerbenden Grundstücke fallen nach der Thüringer Kostenordnung für Leistungen der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure jedoch erhebliche Kosten an, so dass zahlreiche Gemeinden und Städte die ihnen durch das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz noch bis zum 30. Juni 2007 eingeräumte Kaufoption auf Grund der Finanzsituation nicht nutzen können.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie schätzt die Landesregierung die Wirkung des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes für die Thüringer Kommunen ein? Welche Informationen liegen der Landesregierung hinsichtlich der Anwendung des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes durch die Thüringer Kommunen vor?

2. Unterliegen die Kaufverträge der Kommunen, die in Anwendung des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes abgeschlossen wurden, der rechtsaufsichtlichen Genehmigung und wie wird dies begründet?

3. Wie bewertet die Landesregierung in diesem Zusammenhang die einleitend geschilderte Situation? Teilt die Landesregierung die Ansicht, dass dadurch die Zielstellung des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes konterkariert wird und wie wird dies begründet?

4. In welchen Größenordnungen bewegt sich die Differenz zwischen Grundstückskaufpreis und Grundstücksvermessungskosten?

5. Beabsichtigt die Landesregierung, einen Ausnahmetatbestand in der Thüringer Gebührenordnung für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure einzuführen, um so die Zielstellung des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes zu unterstützen, und wie wird diese Entscheidung begründet?

6. Welche Probleme ergeben sich aus Sicht der Landesregierung für die betroffenen Kommunen, wenn diese die Rechtsverhältnisse, die vom Verkehrsflächenbereinigungsgesetz berührt sind, nicht bis zum 30. Juni 2007 bereinigen?

23. März 2007

Das Thüringer Ministerium für Bau und Verkehr hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 14. März 2007 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz räumt allen öffentlichen Nutzern für den Erwerb von Grundstücken, die vor dem 3. Oktober 1990 für öffentliche Aufgaben in Anspruch genommen wurden und für die eine förmliche Überführung in Volkseigentum nicht erfolgte, besondere Preiskonditionen ein. Für den rückständigen Grunderwerb gelten diese Vergünstigungen, unabhängig von dem zum 30. Juli 2007 auslaufenden Erwerbsrecht, unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 unbefristet fort. Dadurch werden die öffentlichen Haushalte insgesamt entlastet.

Zur Anwendung des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes in den Kommunen liegen der Landesregierung keine allgemeinen Informationen vor.

Zu 2.: Kaufverträge nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz unterliegen keiner kommunalrechtlichen Genehmigungspflicht.

Zu 3.: Im Zusammenhang mit der Umsetzung des Reformvorhabens im Kataster- und Vermessungswesen wurde die für die Abrechnung der Amtshandlungen maßgebende Thüringer Kostenordnung für Leistungen der Katasterbehörden und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure einer grundlegenden Überarbeitung mit deutlichen Gebührensenkungen unterzogen. Bei dieser Neustrukturierung der Kostenabrechnung ersetzten am Äquivalenzprinzip orientierte pauschalierte Abrechnungsparameter die zeitabhängigen und somit aufwandsbezogenen Gebührenansätze. Die am 11. Mai 2005 in Kraft getretenen neuen Kostenregelungen führten bei Katastervermessungen kleineren Umfangs, die üblicherweise für Zwecke des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes zur Anwendung kommen, bereits zu Gebührenermäßigungen von bis zu 36 Prozent.

Diese im Jahr 2005 vollzogene Kostenentlastung unterstützt die Zielstellung des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes.

Zu 4.: Die Differenz zwischen Grundstückskaufpreis und Kosten für die Katastervermessung ist abhängig von den Preisvorgaben nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz und den Umständen des Einzelfalls für die Vermessung. Deswegen kann eine allgemeingültige Aussage nicht getroffen werden.

Beispielsweise ergeben sich für die Inanspruchnahme eines 30 Quadratmeter großen Grundstücksteils als öffentliche Verkehrsfläche im bebauten Bereich einer Gemeinde mit bis zu 10 000 Einwohnern ohne örtliche Besonderheiten folgende Kaufpreis- bzw. Gebührenangaben:

1. Marktgerechter Kaufpreis für 30 m2 Bauland (rund 25 Euro je Quadratmeter in den Landkreisen) 750,00 Euro

2. Kaufpreis nach Verkehrsflächenbereinigungsgesetz für 30 m2 Verkehrsfläche (20 Prozent des Marktwertes) 150,00 Euro

3. Kosten Katastervermessung

a) vom 1. Juli 2000 bis zum 10. Mai 2005 nach aufgehobener Kostenordnung (zuzüglich 88,80 Euro Umsatzsteuer) 1 189,01 Euro

b) vom 11. Mai 2005 bis zum 30. April 2007 nach gültiger Kostenordnung (zuzüglich 79,80 Euro Umsatzsteuer) 752,00 Euro

Zu 5.: Die geltende Thüringer Kostenordnung für Leistungen der Katasterbehörden und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure ist bis zum 30. April 2007 befristet und wird derzeit überarbeitet. Nach dem vorliegenden Entwurf ist eine Verwaltungsvereinfachung vorgesehen, die für Vermessungen kleineren Umfangs zu weiteren Gebührensenkungen führt. Dies entlastet alle Antragsteller.

Ein besonderer Ausnahmetatbestand für den Vollzug des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes ist deswegen nicht beabsichtigt.

Zu 6.: Nach dem 30. Juni 2007 sind alle öffentlichen Nutzer, so auch die Kommunen, auf Verlangen des betroffenen Grundstückseigentümers verpflichtet, die für die öffentliche Nutzung in Anspruch genommenen Grundstücke oder Grundstücksteilflächen nach den Vorschriften des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes anzukaufen.

Bis zum Eigentumsübergang hat der Grundstückseigentümer einen Rechtsanspruch auf Zahlung eines Nutzungsentgeltes.