Gülleverordnung

Weder in Hessen noch in einem anderen Bundesland existiert eine Gülleverordnung. Die in einigen Bundesländern ehemals geltenden Gülleverordnungen wurden mit In-Kraft-Treten der Verordnung über die Grundsätze der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung) vom 26. Januar 1996 (BGBl. I S. 118), geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 16. Juli 1997 (BGBl. I S. 1835), aufgehoben. Die Länder-Gülleverordnungen wurden aufgrund des Abfallrechts erlassen und konnten Regelungen treffen, wenn das Maß der guten fachlichen Praxis im Sinne des § 1a Düngemittelgesetz vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), zuletzt geändert durch Seuchenrechtsneuordnungsgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045, 1076), überschritten wird. Da die Düngeverordnung jedoch aufgrund des § 1a Düngemittelgesetz und zur teilweisen Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1) erlassen wurde und hierzu auch Obergrenzen und Bußgeld bewehrte besondere Grundsätze der guten fachlichen Praxis beim Düngen mit Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft enthält, waren die Länder-Gülleverordnungen nicht mehr erforderlich.

Diese Vorbemerkung vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:

Frage 1. Wer kontrolliert die Einhaltung der Gülleverordnung?

Nach der Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten zur Ausführung von Bundesrecht und Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften in den Bereichen Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz (Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz) vom 2. Juni 1999 (GVBl. I S. 319), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Januar 2002 (GVBl. I S. 26), ist das Regierungspräsidium Kassel zuständige Behörde für die Überwachung und Einhaltung des Düngemittelgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit keine andere Zuständigkeit bestimmt ist. Der Landrat als Behörde der Landesverwaltung

- Bereich Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz - ist nach § 6 der genannten Verordnung zuständig für die Kontrollen, die nach § 8 Abs. 1 Düngemittelgesetz durchzuführen sind, soweit diese vor Ort zu erfolgen haben.

Frage 2. Wie erfolgen diese Kontrollen?

Seit dem Jahr 2001 wird jährlich nach Zufallsprinzip eine bestimmte Anzahl von Betrieben je Dienstbezirk auf Einhaltung der Regelungen der Düngeverordnung überprüft, da der Europäischen Kommission erstmalig zum 30. April 2002 ein Jahresbericht über die Durchführung der Umweltregelung der Horizontalen Verordnung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 963/2001

(Durchführungsverordnung zur so genannten Horizontalen Verordnung) vorzulegen ist. Hierzu zählt die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der Düngeverordnung. Hierbei sind im Wesentlichen die in der Düngeverordnung vorgeschriebenen Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten Inhalt der Kontrollen.

Darüber hinaus können seit In-Kraft-Treten der Düngeverordnung so genannte Anlasskontrollen durchgeführt werden. Diese erfolgen, wenn der Verdacht besteht, dass der Betrieb gegen düngemittelrechtliche Vorschriften verstoßen hat oder Anzeigen vorliegen.

Weiterhin sind die Behörden verpflichtet, bei mindestens 5 v.H. der an den Agrarumweltprogrammen (Hessisches Kulturlandschaftsprogramm - HEKUL und Hessisches Landschaftspflegeprogramm - HELP) teilnehmenden oder Ausgleichszulage (AGZ) erhaltenden Betriebe Kontrollen über die Einhaltung der guten landwirtschaftlichen Praxis gemäß Art. 19 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1750/1999 der Kommission vom 23. Juli 1999 (ABl. EG Nr. L 214) zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) durchzuführen.

Frage 3. Wie oft erfolgen diese Kontrollen?

Die Kontrollen finden über das ganze Jahr verteilt statt. Da insbesondere die Betriebskontrollen (Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten der Betriebe) sehr zeitintensiv sind, liegt der angestrebte Umfang der insgesamt bei der Antwort auf Frage 2 beschriebenen Kontrollen bei rund 1.500 pro Jahr.

Frage 4. In wie vielen Fällen wurde in den Jahren 1999 bis 2001 gegen die Gülleverordnung verstoßen?

In den Jahren 1999 bis 2001 wurden folgende Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Verstoßes gegen die Düngeverordnung eingeleitet:

Die Steigerung im Jahr 2001 ist mit dem in der Antwort zu Frage 2 beschriebenen größeren Kontrollumfang im Zusammenhang mit der Umsetzung EGrechtlicher Vorschriften zu erklären.

Frage 5. Hat die Landesregierung Erkenntnisse über Schätzungen der nicht erkannten Verstöße gegen die Gülleverordnung?

Nein.

Frage 6. Lassen sich aus dem Zustand (Algenbewuchs) von Gewässern Rückschlüsse auf zu vermutende Verstöße ziehen und wenn ja:

a) Wie viele solcher Gewässerzustände wurden der Landesregierung in den Jahren 1999 bis 2001 bekannt?

b) In wie vielen Fällen wurde wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen ermittelt?

c) In wie vielen Fällen konnte ein solcher Verstoß nachgewiesen werden?

Aus dem Algenbewuchs im Gewässer lassen sich allenfalls Rückschlüsse auf die Gewässerqualität ziehen, nicht aber konkret auf Verstöße gegen die Düngeverordnung. Denn es können auch legale Einleitungen außerhalb der Landwirtschaft oder aber andere diffuse Belastungsquellen ein Algenwachstum verursachen. Insofern ist eine klare Abgrenzung nicht möglich.

Im Rahmen der durch das Hessische Wassergesetz in Zuständigkeit der unteren Wasserbehörden vorgeschriebenen Wasserschau kann es sein, dass mögliche Verstöße gegen die Düngeverordnung festgestellt und gegebenenfalls entsprechende Verfahren eingeleitet werden.

Eine statistische Sammlung solcher Fälle findet jedoch nicht statt. Insofern ist es nicht möglich, zu den Unterpunkten 6 a bis 6 c nähere Ausführungen zu machen.