Straftaten

In der insbesondere auf die kriminelle Vita gestützten Erwartung künftiger Begehung besonders schwerer Straftaten, denen vorzubeugen ist oder beim Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für Planung und Begehung besonders schwerer Straftaten.

Damit sind die rechtlichen Voraussetzungen für nur auf das Binnenland denen des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) im Hinblick auf gezielte Kontrollen angeglichen. Das Schengener Durchführungsübereinkommen hält mit dem Schengener Informationssystem (Artikel 92 bis 119 SDÜ) ein automatisiertes polizeiliches Fahndungssystem für eine bessere Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden in den EU-Mitgliedstaaten bereit. Das Schengener Informationssystem gibt für den Fall polizeilicher Kontrolle den Kontrollierenden Auskunft darüber, ob zur überprüften Person eine EU-weite Fahndungsnotierung gemäß Artikel 99 SDÜ zur verdeckten Registrierung (polizeiliche Beobachtung) oder zur gezielten Kontrolle (offene Kontrolle) vorliegt.

In Deutschland werden Fahndungsersuchen zur gezielten Kontrolle anderer EU-Mitgliedsstaaten in Ausschreibungen zur verdeckten Registrierung gewandelt (Artikel 99Abs. 5 Satz 2 SDÜ), da das deutsche Recht bis dato nur die polizeiliche Beobachtung als der verdeckten Registrierung entsprechende Eingriffsbefugnis kennt (§ 163e § 37 PAG).

Mit der Änderung der Bestimmungen zur Durchsuchung von Personen bzw. Sachen und zur Identitätsfeststellung können künftig neben der landes- bzw. bundesweiten auch die von Polizeidienststellen anderer EU-Staaten veranlassten Ausschreibungen zur gezielten Kontrolle mit dann vorgesehenen polizeilichen Maßnahmen bearbeitet werden.

Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Ausschreibung zur gezielten Kontrolle sind denen des Artikels 99 Abs. 2 SDÜ nachgebildet und wegen des im Vergleich deutlich schwereren Rechtseingriffs wesentlich enger ausgestaltet als die Voraussetzungen der polizeilichen Beobachtung. Der in Artikel 99 Abs. 2 SDÜ verwandte Begriff der außergewöhnlich schweren Straftaten ist in Deutschland bisher nicht per Gesetz oder durch die Rechtsprechung näher definiert. Er kann nicht mit dem im bundesdeutschen Recht verwendeten Begriff der Straftaten mit erheblicher Bedeutung gleichgesetzt werden, sondern muss im Sinne der in Artikel 13 Abs. 3 des Grundgesetzes genannten besonders schweren Straftaten verstanden werden. Es handelt sich nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hierbei um Delikte, die mit einer höheren Höchstfreiheitsstrafe als 5 Jahre bewehrt sind. Insoweit wird auf den diesbezüglich angepassten Straftatenkatalog des § 100c Abs. 2 verwiesen.

Zu Nummer 15 (§ 41)

Mit dieser Bestimmung werden die Regelungen über die Datenübermittlung an ausländische öffentliche Stellen überarbeitet. Dies ist notwendig, weil die Polizei andernfalls den ständig zunehmenden internationalen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zur grenzüberschreitenden Polizeikooperation nur unzureichend nachkommen könnte. So ist eine Initiativübermittlung personenbezogener Daten an nichtinnerstaatliche Stellen bei streng am Wortlaut des § 41 Abs. 4 bislang nur zur Erfüllung eigener Aufgaben der Polizei möglich, nicht aber zur Erfüllung von Aufgaben der ausländischen bzw. der über- oder zwischenstaatlichen Empfängerdienststelle. Diese noch von Misstrauen gegenüber dem Ausland geprägten engen Voraussetzun gen entsprechen heute nicht mehr den in den bilateralen Kooperationsvereinbarungen sowie den Rechtsakten der Europäischen Union verankerten Anforderungen an einen effektiven Datenaustausch zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität und zur Schaffung eines Europäischen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Der polizeilichen Übermittlung von personenbezogenen Daten an Empfänger außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes sowie an zwischen- oder überstaatliche Organisationen kommt angesichts einer Vielzahl neu geschaffener einschlägiger völkerrechtlicher Vereinbarungen eine neue Qualität und besondere Bedeutung zu.

Satz 1 Nr. 1 stellt (im Rückschluss aus Satz 2) daher klar, dass die bisher erforderliche Einzelfallprüfung immer dann entfallen kann, wenn eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung zur Informationsweitergabe besteht.

Eine Einzelfallprüfung ist jedoch immer dann vorzunehmen, wenn die Übermittlung in Staaten erfolgen soll, mit denen keine entsprechenden Vereinbarungen existieren. Die Abwägungskriterien entprechen im Wesentlichen den für das Bundeskriminalamt (§ 14 Abs. 7 des Bundeskriminalamtgesetzes) geltenden Regelungen.

Zu Nummer 16 (§ 44)

Das Bundesverfassungsgericht hat sich in der jüngsten Vergangenheit mit der präventiv-polizeilichen Rasterfahndung befasst. Im Urteil vom 4. April 2006 1 518/02) setzte sich das Gericht mit gerichtlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit der nach den Anschlägen in New York durchgeführten Rasterfahndung nach so genannten Schläfern in Nordrhein-Westfalen auseinander.

Dabei wurde die Notwendigkeit des Vorliegens einer konkreten Gefahr für die Anordnung einer Rasterfahndung im Urteil damit begründet, dass ein solcher Eingriff gegenüber einer großen Anzahl von Personen erfolgt, die als Nichtstörer zunächst keine Nähe/Beziehung zum befürchteten Schadensereignis aufweisen. Somit darf eine Rasterfahndung nicht schon im Vorfeld einer konkreten Gefahr ermöglicht werden.Andernfalls wären Grundrechtseingriffe mit intensivem Persönlichkeitsbezug möglich, die vollständig verdachtslos und mit hoher Streubreite erfolgen würden, was dem Verfassungsrecht nicht genügte 1 518/02, Abs. 137, 138).

Das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr für die genannten Rechtsgüter wird verfassungsrechtlich als nicht geboten betrachtet. Hinzu kommt, dass der Aufwand einer Rasterfahndung in den meisten Fällen gegen die Möglichkeit der Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden (gegenwärtigen) Gefahr sprechen wird 1 518/02, Abs. 143).

Die in § 44 derzeit normierte Tatbestandsvoraussetzung soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist verlangt keine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts im Sinne der konkreten Gefahr und entspricht insoweit nicht den jüngsten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Darüber hinaus stellt das Bundesverfassungsgericht auf den Schutz bestimmter hochrangiger Rechtsgüter und nicht auf die Bekämpfung von Straftaten ab. Daher erscheint eine Anpassung der Tatbestandsvoraussetzungen an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zwingend erforderlich.

Darüber hinaus erscheint es erwägenswert, den Schutz gegen eine (konkrete) Gefahr für Sachen, soweit (zugleich) eine gemeine Gefahr besteht, als alternative Tatbestandsvoraussetzung aufzunehmen. Damit könnten auch Gefahrenlagen wie vorgesehene Angriffe auf Versorgungseinrichtungen erfasst werden, bei denen zwar nicht eine unmittelbare Gefahr für Leib oder Leben einer Vielzahl von Personen befürchtet werden muss, die jedoch auf das Gemeinwohl haben können (z.

B. Sabotage der Strom- oder Wasserversorgung). Neben den genannten praktischen Aspekten sprechen dafür auch systematische Erwägungen.

Es erschiene - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Gerichts zur Eingriffsschwere einer Rasterfahndung - überzogen, die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Rasterfahndung hinsichtlich der geschützten Rechtsgüter höher zu definieren als die Tatbestandsvoraussetzungen der Wohnraumüberwachung.

Der vorliegende Änderungsvorschlag setzt die Forderungen des Bundesverfassungsgerichts um; auf die Einfügung des Adjektivs konkret kann angesichts des § 12 Abs. 1 verzichtet werden. Unter Gefahr wird im Polizeirecht immer (mindestens) eine im Einzelfall bestehende und somit konkrete Gefahr verstanden.

Zu Nummer 17 (§ 46)

Die Änderung dient der Harmonisierung der Regelung zur Errichtungsanordnung mit den Regelungen des Thüringer Datenschutzgesetzes.

Der Umfang der in der Errichtungsanordnung geforderten Angaben erfährt dadurch eine Erweiterung. Dies führt zudem zu einer Erhöhung des Schutzniveaus der Bestimmung.

Der bisher verwendete Begriff Datei wird durch den Begriff Verfahren ersetzt und dadurch der technischen Entwicklung angepasst.

Zu Nummer 18 (§ 59)

Die Waffenbegriffe in den Polizeigesetzen der Länder und im Waffengesetz sind derzeit nicht identisch. So werden in den Polizeigesetzen Reizund Betäubungsstoffe regelmäßig nicht unter den dienstlich zugelassenen Waffen sondern als Hilfsmittel körperlicher Gewalt aufgeführt, obwohl sie nach dem am 1. April 2003 in Kraft getretenen Waffengesetz in Verbindung mit der dazu gehörenden Anlage 1 als Waffen eingestuft werden. Mit der Änderung sollen zur Klarstellung die Definitionen des Waffengesetzes für das Thüringer Polizeirecht übernommen werden.

Daher werden die Reiz- und Betäubungsstoffe in den Katalog der zugelassenen Waffen übernommen.

Die Änderung von Absatz 4 Satz 2 ist logische Konsequenz der Anpassung an das Waffenrecht. Die Beibehaltung des bisherigen Wortlauts würde dazu führen, dass einige geringletale Waffen, die nachweislich eine erheblich geringe Verletzungswirkung als die tradierten Polizeiwaffen haben, gleichwohl nicht zugelassen werden dürften, weil sie dem sehr weitreichenden Schusswaffenbegriff des Waffengesetzes unterfallen.

Zu Nummer 19 (§ 67) Hierbei handelt es sich um eine Anpassung an die Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei.