Bundesdatenschutzgesetzes

Zu Absatz 3 Die Regelung stellt in Übereinstimmung mit § 24 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes und § 37 Abs. 3 des Thüringer Datenschutzgesetzes klar, dass die datenschutzrechtliche Kontrolle der Verarbeitung von Daten aus Beschränkungsmaßnahmen nach dem Artikel 10-Gesetz nur der G 10-Kommission und nicht dem Landesbeauftragten für den Datenschutz obliegt. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz wird nur auf entsprechendes Ersuchen der G 10-Kommission tätig. In diesem Falle führt er die Kontrolle selbst durch, wobei ihm die in Absatz 2 genannten Kontrollrechte zustehen. Nach Durchführung der Kontrolle hat er ausschließlich der G 10-Kommission zu berichten. Die Ergebnisse seiner Kontrolle sind nicht in seinen Tätigkeitsbericht aufzunehmen.

Zu § 4

§ 4 entspricht § 3 Abs. 2 alter Fassung.

Zu § 5

Die Bestimmung trägt dem Zitiergebot Rechnung.

Zu § 6

Die Bestimmung regelt, dass Status- und Funktionsbezeichnungen jeweils in männlicher und weiblicher Form gelten.

Zu Artikel 4 (Änderung des Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 12)

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

In Satz 1 wurden die Worte soweit erforderlich eingefügt. Nach den bisherigen Erfahrungen in der Anwendung des Gesetzes ist eine Befragung weiterer Personen (Auskunftspersonen) nicht in jedem Fall bei einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach § 10 (sogenannte Ü 3) notwendig. Dies trifft insbesondere auf junge betroffene Personen zu, die einen überschaubaren Lebenslauf haben.

Daher wird die Möglichkeit geschaffen, von einer Befragung weiterer Personen abzusehen.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Regelung ermöglicht im Einzelfall das Einholen von Auskünften zu den finanziellen Verhältnissen (beispielsweise bei der Zentralen Gehaltsstelle).

Zu Buchstabe c

Die Regelung wird dahin gehend präzisiert, dass neben der Auskunft, die durch die ersuchte Stelle erteilt wird, auch um Akteneinsicht ersucht werden kann.

Zu Nummer 2 (§ 13)

Zu Buchstabe a

Die bei den Sicherheitsüberprüfungen nach den §§ 9 und 10 zu treffenden Maßnahmen reichen im Regelfall aus, die Identität einer Person festzustellen. Darüber hinaus bestünde die Möglichkeit einer Anfrage bei der Meldebehörde oder einer Eigenbefragung. Die Regelung in Nummer 22 ist daher nicht erforderlich und kann entfallen.

Die bestehende Regelung wurde um die Angabe Art der Beziehung zur Person ergänzt.

Zu den Buchstaben b und c

Es handelt sich jeweils um eine redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 3 (§ 19)

Zu Buchstabe a

Die Änderung stellt sicher, dass die mitwirkende Behörde zeitnah von einer Nichtaufnahme oder dem Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit erfährt sowie die in § 23 Abs. 2 Nr. 2 festgelegten Vernichtungsfristen überwacht und einhält.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur vorangegangenen Änderung (Nummer 3 Buchst. a).

Zu Nummer 4 (§ 20)

Die in § 23 Abs. 3 für Dateien geltende Ausnahmeregelung wird aufgrund der vergleichbaren Sachlage auch bezogen auf gegenständliche Unterlagen (Akten) als entsprechend anwendbar erklärt.

Zu Nummer 5 (§ 22)

Das Landesamt für Verfassungsschutz hat als mitwirkende Behörde bei Sicherheitsüberprüfungen Mitwirkungsaufgaben auch im Bereich der Überprüfungen auf Zuverlässigkeit nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes, § 12b des Atomgesetzes und § 8a des Sprengstoffgesetzes zu erfüllen. Die im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung angefallenen sicherheitserheblichen Erkenntnisse werden durch die Regelung auch für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nutzbar gemacht.

Zu Nummer 6 (§ 23)

Zu den Buchstaben a und b

Die bestehenden Regelungen werden jeweils um die Worte oder die betroffene Person verstorben ist ergänzt. In der praktischen Anwendung des Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wurden Unsicherheiten beziehungsweise eine unterschiedliche Handhabung von Vorgängen festgestellt, bei denen der Betroffene verstorben ist. Da es keine Notwendigkeit gibt, Akten Verstorbener bis zum Ende der in § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c genannten Frist aufzubewahren, ist die Änderung angezeigt. Die Änderung in Doppelbuchstabe bb stellt klar, dass auch im Falle der Einwilligung in eine weitere Speicherung bei einer einfachen Sicherheitsüberprüfung nach § 8 (sogenannte Ü 1) die Höchstgrenze für die Aufbewahrung zehn Jahre beträgt.

Zu Nummer 7 (§§ 38 und 39)

Die Bestimmung des § 38 trägt dem Zitiergebot Rechnung. Bei § 39 handelt es sich um Änderungen in Zusammenhang mit der Befristung von Gesetzen.

Zu Nummer 8 (Inhaltsübersicht)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Artikel 5

Artikel 5 trägt der durch das Bundesverfassungsgericht angemahnten Warnfunktion der Zitierklausel umfassend Rechnung.

Zu Artikel 6 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten 1 bis 5 und des Artikels 3 und des durch Artikel 3 abgelösten Gesetzes.