Es besteht keine sachliche Notwendigkeit die Beteiligungsrechte bei akademischen Mitarbeitern einzuschränken

Damit soll klargestellt werden, dass der Wille des Landesgesetzgebers, dass mitbestimmungswidrige Maßnahmen nicht durchgeführt werden, auch vor Gericht durchgesetzt werden kann. Stellungnahme: § 69 Abs. 1 begründet für den Personalrat keine Zuständigkeiten, sondern enthält nur eine des Dienststellenleiters, Maßnahmen nicht auszuführen, die ohne die vorgeschriebene Beteiligung oder unter gegen erfolgt sind, sowie durchgeführte Maßnahmen zurückzunehmen, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen Beschluss vom 17. September 1996, so auch OVG Brandenburg vom 10. Dezember 1998). § 86 - Abweichungen für den Geschäftsbereich des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt Der redaktionellen Änderung wird zugestimmt. § 88 - Abweichungen für Hochschulen Nummer 4:

Diese Regelung ist zu streichen.

Es besteht keine sachliche Notwendigkeit die Beteiligungsrechte bei akademischen Mitarbeitern einzuschränken. Stellungnahme:

Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst nimmt wie folgt Stellung:

Aus Sicht meines Hauses sollten die oben genannten Sonderregelungen beibehalten werden.Akademische Mitarbeiter und Beschäftigte mit überwiegend wissenschaftlicher Tätigkeit genießen den Schutz der Lehrfreiheit soweit sie eigenverantwortlich tätig sind. Soweit es beispielsweise für ein solches Dienstverhältnis auf die wissenschaftliche Eignung und Leistung ankommt, kann dieser Teil der Entscheidung nur von Wissenschaftlern oder Gremien der Selbstverwaltung der Hochschule getroffen werden, die insoweit frei sind und keiner Weisung unterliegen.

Die Zweckbestimmung der Sonderregelungen in § 88Abs. 4, § 91 zielt darauf ab, durch die Beschränkung der Mitbestimmung des Personalrats die Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre weitestgehend zu gewährleisten. Insoweit wird ein interessengerechter Ausgleich zwischen der Freiheit von Forschung und Lehre und der damit der geeignetsten Mitarbeiter und dem Personalvertretungsrecht geschaffen. Da auf Antrag der betroffenen Mitarbeiter der Personalrat gegebenenfalls zu beteiligen ist, besteht auch kein Anlass aus Gründen der Schutzbedürftigkeit der betreffenden Mitarbeiter zu streichen.

§ 91 - Forschungseinrichtungen und Staatliche Studienakademie Thüringen Diese Regelung ist zu streichen.

Es besteht keine sachliche Notwendigkeit die Beteiligungsrechte bei akademischen Mitarbeitern einzuschränken. Stellungnahme: vgl. Stellungnahme zu § 88

Zu Artikel 4 Nr. 1: Der Auflösung des gemeinsamen Ausschusses der Hauptpersonalräte ist widersprochen worden. Es bedarf daher weiterhin dieser Regelung. Stellungnahme: vgl. Stellungnahme zu § 82 Abs. 6 Zu Artikel 4 Nr. 2: Es wird weiterhin geraten, die Entschädigung der Einigungsstellenmitglieder im Verordnungswege zu regeln. Stellungnahme:

Es ist vorgesehen, die Entschädigung in Form einer Verwaltungsvorschrift zu regeln.