Wohnhaus

Tochter entschieden sich für eine Einrichtung im Land Brandenburg,weil sie deren Konzept für geeignet hielten. Danach beantragten die Petenten beim zuständigen Jugendamt Erziehungshilfe für die Unterbringung ihrer Tochter.

Das Jugendamt gewährte der Tochter ein in einem Kinder- und Jugenddorf nach § 27 SGB VIII in Verbindung mit § 34 SGB VIII in Thüringen. Dagegen erhoben die Petenten Widerspruch, da sich ihre Tochter bereits in der brandenburgischen Einrichtung befand und unbedingt dort bleiben wollte.

Das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit verwies in seiner Stellungnahme zu der Petition darauf, dass sich der Leistungsberechtigte zunächst an das Jugendamt wenden muss.Wenn er die Hilfeleistung eines Trägers der Jugendhilfe bereits in Anspruch genommen hat, kann er vom Jugendamt nicht verlangen, dass es lediglich die Kosten übernimmt.

Die Eltern waren davon ausgegangen, dass das Jugendamt die Kosten übernimmt, wenn das Konzept und die Unterbringung geeignet sind.

Die Tochter fühlte sich in der brandenburgischen Einrichtung sehr wohl. Ihr Verhalten hat sich dort positiv verändert. Aus sozialpädagogischer Sicht war zu befürchten, dass die Entwicklung des Mädchens negativ beeinflusst würde, wenn sie aus der Einrichtung genommen und in eine andere Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung gebracht würde.

Deshalb bat der Petitionsausschuss das Ministerium zu prüfen, ob die brandenburgische Einrichtung ebenso geeignet ist wie das Kinder- und Jugenddorf und deshalb die Unterbringungskosten übernommen werden können.

Das Jugendamt stimmte entsprechend der Bitte des Petitionsausschusses der Kostenübernahme in diesem Einzelfall zu.

11.1.5. Schulungen für die Diagnose von Fibromyalgie

Wegen der Erkrankung an Fibromyalgie (Weichteilrheuma) forderte eine Petentin die Schulung von Ärzten, damit diese in die Lage versetzt werden, die Krankheit zu diagnostizieren.

Für das Fibromyalgie-Syndrom bestehen nach einem Hinweis der Jena Klassifikationskriterien, die das American College of Rheumatology (ACR) 1990 aufgestellt hat. Danach handelt es sich um generalisierte, chronifizierte Schmerzen mit typischen Schmerzpunkten an Muskulatur, Knochen und Bindegewebe und vegetativen Dysregulationsphänomenen sowie sensorischen und kognitiven Defiziten mit psychosozialen Affektionen. Es ist per se keine psychiatrische Erkrankung.

Entweder dominieren Schmerzen oder depressive Verstimmungen bzw. vegetative Dysregulationsphänomene.

Die Fibromyalgie ist somit ein relativ schwieriges und komplexes Krankheitsbild und kann in verschiedenen Darstellungsformen auftreten. Die Diagnose verlangt deshalb beste medizinische Fach- und Spezialkenntnisse.

Für die Fort- und Weiterbildung der Thüringer Ärzte ist die Landesärztekammer Thüringen zuständig. Sie schätzte ein, dass gerade zu diesem Krankheitsbild eine Intensivierung der hierzu bereits notwendig ist.

Das teilte der Petitionsausschuss der Petentin mit.

11.1.6. Hygienevorschriften für Krankenhäuser in Thüringen ausreichend

Mit einer Petition an den Deutschen Bundestag wurde eine gesetzliche Regelung für den Umgang mit der MRSA-Problematik (MRSA - Methicillinresistenter Staphylococcus aureus) in Deutschland und ein verbindliches Hygieneregime für alle Krankenhäuser gefordert. an MRSA-Septikämien (Blutvergiftungen) zu erkranken und zu versterben, ständig steige.

Die Häufigkeit von MRSA sei in Deutschland von 1,7 Prozent im Jahr 1990 auf 20,7 Prozent im Jahr 2001 gestiegen. Besonderes Problem dieses Keimes seien die eingeschränkten Möglichkeiten einer antibiotischen Therapie, da dieser Erreger gegen alle gängigen Antibiotika resistent sei. Die Präventionsmaßnahmen würden nicht konsequent genug angewandt. Es stünden jedoch effektive Gegenmaßnahmen zur Verfügung, mit denen die Weiterverbreitung von MRSA wirksam unterbunden werden könne.

Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages hat das Anliegen des Petenten unterstützt. Er ging davon aus, dass die erforderlichen Maßnahmen bekannt sind.

Insbesondere müssen von allen Krankenhäusern die Empfehlungen des umgesetzt werden. Er beschloss deshalb, die Petition der Bundesregierung zur Erwägung zu überweisen, soweit es um die Verbindlichkeit der Empfehlungen des geht.

Den Landesvolksvertretungen hat der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages die Petition zugeleitet, soweit es um die Umsetzung der Empfehlungen des in den Krankenhäusern geht.

Das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit ging in seiner Stellungnahme zu und den anlassbezogenen Überprüfungen der Kliniken durch die Gesundheitsämter werde auch der Problematik der resistenten Keime nachgegangen. Nach § 23 Abs. 1 des Bundesinfektionsschutzgesetzes seien die Krankenhäuser und Einrichtungen für ambulantes Operieren verpflichtet, das Auftreten von Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen fortlaufend in einer gesonderten Niederschrift aufzuzeichnen und zu bewerten. Die infektionshygienische Überwachung durch die Gesundheitsämter sei in § 36 Abs. 1 Bundesinfektionsschutzgesetz geregelt. Im Rahmen dieser Überwachung nähmen die Gesundheitsämter Einblick in die Aufzeichnungen. Im Bedarfsfall seien Maßnahmen zur Eindämmung der MRSA zu ergreifen. Auf Grund dieser Regelungen sehe die Landesregierung keinen Anlass für weitere Aktivitäten.

Der Petitionsausschuss hat sich der Stellungnahme des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit angeschlossen.

11.2. Bauordnungs- und Bauplanungsrecht 11.2.1. Baugenehmigung nach 14-jähriger Nutzungsunterbrechung nicht erloschen

Gegen die Wiederaufnahme der Nutzung eines Rinderstalls wandte sich der Eigentümer eines Nachbargrundstücks.

1971 wurde neben dem Grundstück des Petenten ein Rinderstall mit Jauchegrube errichtet. Nach der 1971 erteilten Baugenehmigung konnte der Stall mit 226 Jungrindern belegt werden. Die Grundstücksfläche mit dem Rinderstall schließt sich an die Ortslage der Gemeinde an und liegt an der Unstrut. Das Wohnhaus des Petenten sowie andere Wohnhäuser befinden sich nur wenige Meter von dem Stall entfernt.

Bis 1991 wurde der Rinderstall für 150 bis 200 Rinder genutzt. Danach blieb er ungenutzt.

Der Landwirtschaftsbetrieb,dem der Stall jetzt gehört,nutzt den Stall seit Dezember 2005 wieder zur Rinderhaltung.

Der Petent hat die Meinung vertreten, dass der Bestandsschutz für die Nutzung des Rinderstalls erloschen sei, da die Erschließung mangels eines Wasseranschlusses, eines Stromanschlusses und einer ausreichenden Zufahrt nicht mehr gesichert sei. Auf die Tonnenbegrenzung am Zufahrtsweg zum Stall habe der Landwirtschaftsbetrieb nicht geachtet. Soweit das Trinkwasser für die Rinder nun dem Graben entnommen werde, sei fraglich, ob dies einer ordnungsgemäßen Tierhaltung entspreche. Der Stall sei seit Dezember 2005 wieder mit Tieren belegt, ohne dass die Jauchegrube saniert und von der unteren Wasserbehörde überprüft worden sei. Somit bestehe die Gefahr, dass die Jauche unmittelbar in die Unstrut, ein Gewässer I. Ordnung, fließe.

Der Petitionsausschuss ging wie das Landratsamt davon aus, dass eine längere Nutzungsunterbrechung allein nicht dazu führt, dass die für ein Gebäude bestehende Baugenehmigung wirkungslos wird. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 07.11.1997, Az.: 4 C 7/97), des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 29.11.1999, Az.: 1 EO 658/99) und des Verwaltungsgerichts Weimar (Beschluss vom 14.04.2003.