Die Unterrichtsverpflichtung für den vollzeitbeschäftigten Fachleiter beträgt 24 Stunden

Die Unterrichtsstunden, die durch die Lehramtsanwärter erteilt werden, werden nicht zu einer Einsparung von Lehrpersonal verwendet. Vielmehr dienen die Stunden zur Erhöhung der Kapazität und der Qualität der Lehrerbildung, insbesondere werden die erste bis dritte Phase der Lehrerbildung und die konzeptionelle Arbeit gestärkt.

1. Wie werden die Fachleiter im Unterricht eingesetzt?

Die Unterrichtsverpflichtung für den vollzeitbeschäftigten Fachleiter beträgt 24 Stunden. Dabei wird nicht zwischen lehrbeauftragten und bestellten Fachleitern unterschieden. Mindestens 8 Stunden Unterricht muss der Fachleiter grundsätzlich erteilen, Ausnahmen sind in begründeten Fällen möglich.

Die 24 Stunden der Fachleiter teilen sich vom Grundsatz her wie folgt auf:

· 8 Stunden Unterricht

· 16 Stunden für Ausbildung und konzeptionelle Arbeit im Bereich Lehrerbildung

Ein Fachleiter, der keine Lehramtsanwärter betreut und dem keine sonstigen Ausbildungsaufgaben übertragen sind, erteilt ausschließlich Unterricht. Umgekehrt kann ein Fachleiter mit nur 8 Stunden im Unterricht eingesetzt sein, wenn die übrigen Stunden durch die Ausbildung von Lehramtsanwärtern oder sonstige Ausbildungsaufgaben gebunden sind.

2. Wie viele Stunden werden dem Fachleiter für die Ausbildung der Lehramtsanwärter angerechnet?

Der Fachleiter erhält ­ in Abstimmung mit dem Studienseminar - ein bis zwei Stunden Anrechnung pro Lehramtsanwärter, insgesamt sind 3 (bzw. im Grund- und Förderschulbereich 4) Stunden pro Lehramtsanwärter zu vergeben.

Für jedes Ausbildungsfach hat ein Lehramtsanwärter einen zuständigen Fachleiter.

3. Was gilt für die Ausbildungsschulen?

Den Ausbildungsschulen werden vom Thüringer Kultusministerium Ressourcen zur Erfüllung dieser Aufgaben zugewiesen. Sie erhalten pro Lehramtsanwärter zwei

Lehrerwochenstunden (eine Stunde für den Mentor und eine Stunde für Schulentwicklung zur freien Verfügung). Für jeden Lehramtsanwärter wird an der Ausbildungsschule ein Mentor eingesetzt.

4. Was gilt für Seminarschulen?

Ausbildungsschulen, die zusätzlich Aufgaben des Studienseminars wahrnehmen, heißen Seminarschulen.

Den Seminarschulen werden folgende Stunden zugewiesen:

Da die Seminarschulen zunächst Ausbildungsschulen sind, werden auch ihnen pro Lehramtsanwärter zwei Stunden (eine Stunde für den Mentor und eine Stunde für Schulentwicklung zur freien Verfügung) zugewiesen, für jeden Lehramtsanwärter wird ein Mentor eingesetzt.

Zur Erfüllung ihrer Ausbildungsaufgaben erhalten die Seminarschulen zusätzlich:

· für den verantwortlichen Lehrer für Lehrerausbildung und dessen Vertreter werden den Schulen 3 Stunden für die ersten 5 Lehramtsanwärter (15 Stunden) und für jeden weiteren Lehramtsanwärter 1 Stunde zugewiesen.

· für Fachleiter wird neben den Anrechnungsstunden für Fachleiter unter Punkt 2 eine weitere Stunde pro Fach und Lehramtsanwärter zugewiesen

· für die Einarbeitung neuer Fachleiter 1 Stunde pro Person für 1 Jahr

· für die Fortbildung der Fachleiter in Didaktik wird entsprechend der Fortbildungsregelungen (Verwaltungsvorschrift) festgelegt, welche Anrechnung gewährt wird

Die vereinbarten Zuweisungen für die Gymnasien als Seminarschulen Eisenach und Herdergymnasium Nordhausen) für den Ausbildungsjahrgang 2005/07 bleiben unberührt.

Die zugesagten Zuweisungen für die als Seminarschulen vorgesehenen berufsbildenden Schulen (Staatl. Berufsschulzentrum Ludwig Erhard, Eisenach, Walter-Gropius-Schule Erfurt, Staatl. Berufsbildende Schule für Gesundheit und Soziales, Meiningen) behalten für den Ausbildungsjahrgang 2006/08 ebenfalls ihre Gültigkeit.

Näheres wird in gesonderten Schreiben an die einzelnen Seminarschulen geregelt.

5. Wie erfolgt der Einsatz der Lehramtsanwärter im bedarfsdeckenden Unterricht?

Der Leiter der Ausbildungsschule regelt im Einvernehmen mit dem Seminarleiter den Unterrichtseinsatz des Lehramtsanwärters an der Ausbildungsschule.

Der Umfang des bedarfsdeckenden Unterrichts soll sich auf durchschnittlich 8 Wochenstunden, gerechnet über die gesamte Ausbildungszeit von zwei Jahren, erstrecken. Der Unterrichtseinsatz der Lehramtsanwärter soll gestaffelt und schrittweise erhöht werden. Derzeit ist vorgesehen, dass im ersten Ausbildungsjahr durchschnittlich 5 Stunden bedarfsdeckender Unterricht erteilt wird. Im zweiten Ausbildungsjahr liegt der Einsatz dann durchschnittlich bei 11 Stunden. Die Staffelung hängt vom Ausbildungsfortschritt und den pädagogisch-didaktischen Voraussetzungen des Lehramtsanwärters ab und wird an der Schule im Einvernehmen mit dem Seminarleiter festgelegt. In der Regel soll in den ersten drei Monaten der Ausbildung kein bedarfsdeckender Unterricht stattfinden, der Unterricht soll dann bis zum Ende des ersten Jahres schrittweise ansteigen.

6. Wer ist verantwortlich für die erwirtschafteten Stunden?

Die durch den bedarfsdeckenden Unterricht der Lehramtsanwärter an der Ausbildungsschule erwirtschafteten Stunden werden zur Kapazitätserhöhung und Qualitätssteigerung der Lehrerbildung eingesetzt. Das Staatliche Schulamt (Ansprechpartner für Lehrerausbildung im Arbeitsbereich III, Anlage 1) koordiniert unter Einbeziehung der Studienseminare und der Ausbildungsschulen die Maßnahmen und Festlegungen, die über den Zuständigkeitsbereich der einzelnen Schule hinausgehen.

Darüber hinaus wird im Arbeitsbereich I des zuständigen Staatlichen Schulamtes der Personaleinsatz schulübergreifend koordiniert. Es gilt hier der Grundsatz, dass Personalmaßnahmen nach Abschluss der Planung nur dann stattfinden, wenn Bedarf an einer anderen Stelle nicht deckbar ist.

7. Wie wird weiter verfahren?

Für die Ausbildungsschulen werden die oben aufgeführten Stunden jährlich, nach der Meldung über die Anzahl der Lehramtsanwärter, neben der allgemeinen Stellenzuweisung zugewiesen. In den folgenden Jahren reduziert sich die Zuweisung für die Seminarschulen schrittweise so, dass mit Ausnahme der Stunden für die verantwortlichen Lehrer eine Angleichung an die Ausbildungsschulen erfolgt.

Zeitplan für 2006: ab Juli 2006 Auf der Grundlage der Zulassungsentscheidungen erfolgt die Abstimmung der Einsatzorte der Lehramtanwärter an den Ausbildungsschulen des Aufsichtsbereiches durch das Schulamt unter Einbeziehung der Studienseminare/Seminarschulen.

1. Sept. 2006 Nach Dienstantritt der Lehramtsanwärter erfolgt die konkrete Zuweisung der Ausbildungsschule durch das Schulamt Beratung mit den Schulämtern und Studienseminaren / Seminarschulen zum Ablauf des Zulassungsverfahrens und des Unterrichtseinsatzes der Lehramtsanwärter, Erfahrungsaustausch Kjell Eberhardt Anlage 1: Ansprechpartner für Lehrerausbildung in den Staatlichen Schulämtern Anlage 2: Beispiele zur Berechnung und Eintragung in für Ausbildungsschulen