Im Jahr 2001 hat die Stadt Blankenhain erstmals Straßenausbaubeiträge erlassen

Januar 2007 hat folgenden Wortlaut:

Auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 Nr. 5 findet § 228 ff. der Abgabenordnung Anwendung auf die Verfahren zur Erhebung von Kommunalabgaben. Demnach unterliegen Ansprüche bei der Erhebung von Kommunalabgaben einer besonderen Zahlungsverjährung. Diese Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist.

Im Jahr 2001 hat die Stadt Blankenhain erstmals Straßenausbaubeiträge erlassen. Diese Bescheide waren wegen Satzungsmängel rechtswidrig. Mit Erlass einer rechtsgültigen Satzung im Jahr 2003, die rückwirkend in Kraft gesetzt wurde, sind die Beitragsbescheide von 2001 geheilt worden.

Gegen die Beitragsbescheide von 2001 haben Bürger Widerspruch eingelegt und Anträge auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Weder die Widersprüche noch die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung sind bisher bearbeitet. Die Stadt Blankenhain hat vor Ablauf des 31. Dezember 2006 Mahnungen versand, um so die Zahlungsverjährung nach § 228 ff. Abgabenordnung zu unterbrechen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Unter welchen Voraussetzungen kann bei der Erhebung von Kommunalabgaben nach Thüringer Kommunalabgabengesetz eine Zahlungsverjährung eintreten?

2. Welche Rechtskonsequenzen entstehen für den Fall des Eintretens der Zahlungsverjährung für Beitragsschuldner und Beitragsgläubiger? Wer hat die daraus resultierenden Einnahmeausfälle, insbesondere bei der Erhebung von Wassergebühren und Abwassergebühren bzw. -beiträge, des Beitragsgläubigers zu tragen?

3. Durch welche Maßnahmen bzw. Ereignisse kann die Zahlungsverjährung bei der Erhebung von Kommunalabgaben gehemmt bzw. unterbrochen werden?

4. Wie wird im Fall der Stadt Blankenhain begründet, dass durch das Versenden von Mahnungen die Zahlungsverjährung unterbrochen wird? Für welchen Zeitraum wird dabei die Zahlungsverjährung unterbrochen?

5. Aus welchen Gründen hat die Stadt Blankenhain bisher Anträge auf Aussetzung der Vollziehung gegen erlassene Straßenausbaubeitragsbescheide aus dem Jahr 2001 noch nicht bearbeitet? Inwieweit kann diese Nichtbearbeitung von Anträgen nunmehr zu Lasten der Beitragspflichtigen ausgelegt werden?

3. Mai 2007

6. Aus welchen Gründen wurden die Widersprüche gegen die Straßenausbaubeitragsbescheide in Blankenhain, die 2001 erlassen wurden, bis heute nicht bearbeitet?

7. Welche Fälle, bei denen im Zusammenhang mit der Erhebung von Kommunalabgaben Zahlungsverjährung eingetreten ist, sind der Landesregierung bisher bekannt und welche Gründe waren dabei für das Eintreten der Zahlungsverjährung entscheidend (bitte Einzelaufstellung nach Gemeinden bzw. Aufgabenträger)?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 13. April 2007 (Eingang: 19. April 2007) wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Die Zahlungsverjährung richtet sich gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a Thüringer Kommunalabgabengesetz nach den entsprechend anzuwendenden §§ 228 bis 232 Abgabenordnung. Hinsichtlich der Erhebung von Beiträgen für Einrichtungen der Wasserver- und Abwasserentsorgung ist darüber hinaus § 21 a Abs. 6 Thüringer Kommunalabgabengesetz zu beachten.

Zu 2.: Gemäß § 232 Abgabenordnung erlöschen durch die Verjährung der Anspruch aus dem Abgabenschuldverhältnis und die von ihm abhängenden Zinsen. Ein durch den Eintritt der Zahlungsverjährung entstehender Einnahmeausfall ist durch den Beitragsgläubiger selbst zu tragen.

Zu 3.: Die Voraussetzungen, nach denen die Verjährung unterbrochen bzw. gehemmt ist, sind in § 230 sowie § 231 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung geregelt.

Zu 4.: Die Stadt Blankenhain begründet ihre Rechtsauffassung damit, dass durch das Versenden von Mahnungen die Zahlungsverjährung gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a Thüringer Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit § 231 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung unterbrochen sei. Die Unterbrechung der Verjährung hat zur Folge, dass die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit für die Berechnung der Verjährungsfrist außer Betracht bleibt und mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem die Unterbrechung endet, die Verjährungsfrist gemäß § 231 Abs. 3 Abgabenordnung neu zu laufen beginnt.

Zu 5.: Den Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung gegen die im Jahre 2001 erlassenen Straßenausbaubeitragsbescheide wurde durch die Stadt Blankenhain stattgegeben. Im Übrigen wird auf die Möglichkeit der Antragstellung nach § 80 Abs. 4 und 5 Verwaltungsgerichtsordnung hingewiesen.

Zu 6.: Aufgrund satzungsrechtlicher Änderungen bedurfte es einer erneuten rechtlichen Überprüfung der ca. 900 im Jahre 2001 erlassenen Straßenausbaubeitragsbescheide. In deren Folge wurden allein im Jahre 2006

676 Straßenausbaubeitrags-, Teilabhilfe- und Änderungsbescheide erlassen.

Zu 7.: Der Landesregierung sind keine Fälle von Zahlungsverjährung im Bereich der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen bekannt.

Dr. Gasser Minister.