Wie schlägt sich das oben genannte Urteil des Bundessozialgerichts in der Thüringer

März 2007 hat folgenden Wortlaut: Thüringen hat ca. 5 000 Wachkoma-Patienten und jährlich kommen etwa 100 Betroffene hinzu. Mit dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 26. Oktober 2004 (Az.: B 7 SF 2/03) wurde festgestellt, dass das pauschalierte Blindengeld auch Wachkoma-Patienten nicht verweigert werden kann. So sei die Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Blindengeld nicht etwa, dass blindheitsbedingte Mehraufwendungen anfielen, sondern das Blindengeld werde pauschal, ohne Prüfung des individuellen Bedarfs gezahlt. Blindheit sei auch dann anzunehmen, wenn cerebrale visuelle Verarbeitungsstörungen vorliegen, die im Zusammenhang mit Störungen des Sehvermögens eine ausreichende Wahrnehmungsfähigkeit verhindern.

Hier liege faktisch eine Blindheit im Sinne des Blindengeldgesetzes vor.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie schlägt sich das oben genannte Urteil des Bundessozialgerichts in der Thüringer Gesetzgebung nieder?

2. Welchen Standpunkt vertritt die Landesregierung grundsätzlich bei der Gleichstellung von blinden Menschen und Menschen, die im Wachkoma liegen?

3. Welche Möglichkeiten der Unterstützung für Wachkoma-Patienten gibt es gegenwärtig im Freistaat?

4. Falls die Landesregierung keine Möglichkeit zur Gleichstellung von blinden Menschen und sieht: Wäre eine Härtefallregelung analog der jetzigen Regelung im Blindengeldgesetz machbar? Wenn nein, weshalb nicht?

Das Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 18. April 2007 wie folgt beantwortet:

Vorbemerkung:

Die von 5 000 Wachkoma-Patienten für den Freistaat Thüringen ist von hier nicht verifizierbar, da die amtlichen Statistiken der Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Sozialhilfe keine gesonderten Daten zu Wachkoma-Patienten enthalten. Bundesweit wird die Zahl der Wachkoma-Patienten auf 5 000 geschätzt (siehe Antwort der Bundesregierung vom 27. März 2001, Drucksache 14/5659 auf die Kleine Anfrage der PDS, Drucksache 14/5489).

3. Mai 2007

Zu 1.: Nach § 1 Thüringer Blindengeldgesetz erhalten Blinde unter bestimmten Voraussetzungen der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Landesblindengeld. Gemäß § 5Abs. 2 kann das Blindengeld versagt werden, soweit seine bestimmungsgemäße Verwendung durch oder für den Blinden nicht möglich ist.

Mit Urteil des Bundessozialgerichts vom 26. Oktober 2004, Az.: B 7 SF 2/03 R wurde der Anspruch auf Blindengeld auch Personen zuerkannt, die an einem apallischen Syndrom leiden. Hiernach könne das pauschalierte Blindengeld nicht deshalb verweigert werden, weil blindheitsbedingte Aufwendungen überhaupt nicht anfallen. Dieser Entscheidung lag das Bayerische Blindengeldgesetz zugrunde.

Die Regelungen des Thüringer Blindengeldgesetzes unterscheiden sich insoweit vom Bayerischen Blindengeldgesetz, als eine dem § 5 Abs. 2 vergleichbare Regelung, welche die Kürzungs- und Versagungsmodalitäten bei nicht bestimmungsgemäßer Verwendung des Blindengeldes normiert, im Bayerischen Blindengeldgesetz gänzlich fehlt.

Bei jedem Wachkoma-Patienten wird im Einzelfall entschieden, ob durch die Blindheit bedingte Mehraufwendungen überhaupt entstehen können und damit eine bestimmungsgemäße Verwendung des Blindengeldes durch den Berechtigten möglich ist. Im Rahmen dieser Einzelfallprüfung ist nach Auswertung der medizinischen Befunde und Gutachten festzustellen, ob gemäß § 5 Abs. 2 eine Kürzung oder Versagung des Blindengeldes in Betracht kommt.

Das Vorliegen eines apallischen Syndroms führt somit nicht von vornherein zur Ablehnung der Gewährung des Blindengeldes.

Zu 2.: Sind Wachkoma-Patienten blind im Sinne des Thüringer Blindengeldgesetzes und ist eine bestimmungsgemäße Verwendung des Blindengeldes gewährleistet, stehen sie blinden Menschen gleich. Insofern ist durch den Landesgesetzgeber eine Gleichstellung eingeräumt worden.

Zu 3.: Für Wachkoma-Patienten hält das Sozialsystem nachfolgend aufgeführte Leistungsangebote bereit:

· Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung

· Leistungen der Krankenversicherung

· Leistungen der Pflegeversicherung

· Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung

· Leistungen nach dem Sozialen Entschädigungsrecht.

Das Angebot richtet sich nach Ursache und Ausmaß der Schädigung. Reichen diese Leistungen nicht aus, um den gesamten Bedarf zu decken, kommen ggf. Leistungen der Sozialhilfe in Betracht, wenn bei dem Betroffenen und seinen unterhaltspflichtigen Angehörigen die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen.

Für Wachkoma-Patienten, die über 27 Jahre alt sind und deren Blindheit nachgewiesen ist, besteht darüber hinaus die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Härtefonds nach der Thüringer Verordnung über die Gewährung von finanziellen Unterstützungen aus dem Härtefonds für Blinde.

Zu 4.: Zur Beantwortung dieser Frage wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.