Gesetz

Um ihm in Debatten die Möglichkeit der direkten Einflussnahme auf die Behandlung von Sachverhalten seines Arbeitsbereichs einzuräumen, wird ihm ein Rederecht in Ausschusssitzungen eingeräumt. Diese gesetzliche Regelung ist - weil höherrangig - bei der Handhabung der Geschäftsordnung des Landtags zu beachten. Auch die Empfehlung an Ausschüsse, sich mit bestimmten Themenstellungen zu beschäftigen, ist unter Kompetenzgesichtspunkten als zulässig zu erachten, da den Abgeordneten die Entscheidung verbleibt, sich die Sache zu eigen zu machen. Das Empfehlungsrecht des Beauftragten trägt jedoch dazu bei, Problemstellungen im Zusammenhang mit der Verwaltung schneller in die Legislative einzuspeisen und so einer grundlegenden Klärung, z.B. durch Gesetzesänderungen, zuzuführen.

Das Empfehlungsrecht hat zwar keinen zwingenden Charakter, sichert dem Bürgerbeauftragten jedoch die Möglichkeit, die Tätigkeit öffentlicher Stellen mit eigenen Vorstellungen kritisch zu begleiten, ohne dass die anderen Stellen dies als unzulässige Einmischung zurückweisen könnten.

Im gesamten Bereich des Verwaltungshandelns steht die Frage nach Einhaltung von Rechten, besonders Grund- und Bürgerrechten beteiligter bzw. betroffener Bürger. Deshalb macht es Sinn, die Aufgaben und Befugnisse des Bürgerbeauftragten an denen des Datenschutzbeauftragten zu orientieren. Das hier verankerte Beanstandungsrecht ist ein besonders weit reichendes Instrument des Bürgerbeauftragten, um Problemsituationen umfassend zu bereinigen. Es ist in seiner Funktion und Verfahrensgestaltung entsprechend den seit Jahren festgeschriebenen und praktizierenden Beanstandungsverfahren im Bereich des Datenschutzes ausgestaltet. Dem Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz steht ein vergleichbar strukturiertes Beanstandungsrecht zu.

Die Rechte auf Akteneinsicht und Zutritt zu Einrichtungen wurden deutlicher gefasst als im bisherigen Gesetz. Die Ausgestaltung der Regelung macht auch deutlich, dass er sich direkt an die jeweilige Behörde wenden kann, ohne z. B. den Umweg über die oberste Dienstbehörde nehmen zu müssen.

Das Anhörungsrecht soll zum einen ermöglichen, Konfliktsituationen außerhalb behördlicher und gerichtlicher Verfahren zu regeln. Zum anderen soll damit die Möglichkeit eröffnet werden, über Einzelfälle hinaus auch politische Lösungsvorschläge einer allgemeinen Konflikt- und Problemlage grundsätzlich und in öffentlicher Diskussion zu finden.Auch die Möglichkeit des Schlichtungsgesprächs soll eine Konfliktlösungsmöglichkeit, z. B. auf dem Vergleichswege, auch außerhalb behördlicher oder gerichtlicher Verfahren eröffnen.

Zu Nummer 2:

Ist Folgeänderung aus der Änderung Nummer 1 (hier Änderung des § 2)

Zu Nummer 4:

Diese enthält notwendige Folgeänderungen und in Buchstabe a) Doppelbuchstabe cc) eine inhaltliche Änderung. Die Beibehaltung der bisher geltenden Besoldungsgruppe ist der Tatsache geschuldet, dass der Bürgerbeauftragte mit den Änderungen noch mehr Kompetenzen und Aufgaben als bisher erhält und seine Kompetenzen sich denen des Daten schutzbeauftragten annähern (z.B. Beanstandungsrecht), der ebenfalls mit B 6 besoldet ist. Außerdem wird seine Weisungsunabhängigkeit nochmals ausdrücklich in die Regelung zum Amtsverhältnis aufgenommen. Diese Unabhängigkeit ist notwendige Voraussetzung für die wirksame Aufgabenerfüllung als Bürgeranwalt. Die Änderung des § 9 Abs. 3 ist aus der Beschlussvorlage übernommen. Diese Änderung wurde von Anzuhörenden als Ausbau der Personalkompetenz des Bürgerbeauftragten und Stärkung seiner Unabhängigkeit vorgeschlagen.

Zu Nummer 5: redaktionelle Änderung

Zu Nummer 6: notwendige Folgeänderung

Für die Fraktion: Hausold