Überstundenabrechnungen

Nach Presseberichten hat Innenminister Dr. Gasser eine weitere Arbeitsgruppe zur Überprüfung von Überstundenabrechnungen in der Thüringer Polizei eingesetzt. Als Leiter der Arbeitsgruppe sei ein Herrn Minister Dr. Gasser persönlich bekannter pensionierter Staatsanwalt eingesetzt worden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wann wurde die neue Arbeitsgruppe zur Überprüfung von Überstundenabrechnungen in der Polizei eingerichtet und wie lautet ihr Auftrag?

2. Aus welchen Gründen ist die neue Arbeitsgruppe eingerichtet worden, obwohl eine andere Arbeitsgruppe bereits seit drei Jahren die Überstundenabrechnungen der Thüringer Polizei prüft?

3. Worin unterscheiden sich die Arbeitsaufträge beider Arbeitsgruppen, in welchem Umfang überschneiden sie sich?

4. Wer gehört der neuen Arbeitsgruppe an, wer leitet sie, auf welcher Rechtsgrundlage wird sie tätig und wie ist sie organisatorisch angesiedelt?

5. Welche Aufgabe nimmt Oberstaatsanwalt a.D. Sauter wahr? In welcher Funktion ist er in die neue Arbeitsgruppe zur Überprüfung von Überstundenabrechnungen der Thüringer Polizei eingebunden?

6. Hat Oberstaatsanwalt a.D. Sauter weitere Aufträge außerhalb der Arbeitsgruppe? Wenn ja, welche?

7. Auf welcher rechtlichen Grundlage wird Oberstaatsanwalt a.D. Sauter tätig? Wurde mit ihm ein Vertrag geschlossen? Wenn ja, wie lautet der Inhalt und wie ist er rechtlich einzuordnen?

8. In welcher Höhe bzw. welchem Umfang erhält Oberstaatsanwalt a.D. Sauter Entgelte/Honorare, Aufwandsentschädigungen, Reisekostenerstattungen und sonstige Leistungen für seine des Thüringer Innenministeriums erbrachten Tätigkeiten/Beratungsleistungen?

9. Aus welchen Gründen wurde für die neue Arbeitsgruppe ein externer und dazu noch pensionierter Beamter engagiert?

10. Welche Fähigkeiten, Kenntnisse oder sonstiges Wissen besitzt Oberstaatsanwalt a.D. Sauter, die Bedienstete aus dem Geschäftsbereich des Thüringer Innenministeriums, beispielsweise der als Polizeiabteilungsleiter amtierende Oberstaatsanwalt, nicht aufweisen?

11. Hat Oberstaatsanwalt a.D. Sauter Referenzen oder berufliche Erfahrungen, die ihn als Experten für das Arbeitszeitrecht von Beamten auszeichnen? Wenn ja, welche?

12. Von wem ging die Initiative aus, Oberstaatsanwalt a.D. Sauter als Sonderermittler zu gewinnen?

13. In welchem Umfang hat Oberstaatsanwalt a.D. Sauter Zugang zu personenbezogenen Daten, insbesondere solchen, die dem Personalaktengeheimnis unterliegen?

14. Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt die Datenübermittlung?

15. Kann nach Auffassung der Landesregierung die unbefugte Übermittlung von Personalaktendaten an Dritte nach § 203 Abs. 2 Strafgesetzbuch oder anderen Tatbeständen strafbar sein?

16. Liegen diesbezüglich Strafanträge oder Anzeigen von Polizeibeamten, deren Daten an die beiden Arbeitsgruppen zur Überprüfung von Überstunden übermittelt wurden, vor?

17. Welche Abteilung des Thüringer Innenministeriums ist für die Ausgestaltung des rechtlichen Rahmens, in dem Oberstaatsanwalt a.D. Sauter tätig wird und Zugang zu personenbezogenen Daten erhält, fachlich verantwortlich?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 21. Mai 2007 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Mit Erlass des Staatssekretärs vom 29. November 2006 wurde eine Arbeitsgruppe Haushalt/Polizei (AGHP) in der Abteilung 4 des Thüringer Innenministeriums eingerichtet.

Die Arbeitsgruppe hat den Auftrag sämtliche Zahlungen von Mehrarbeitsvergütungen seit dem 1. Januar 2002 an Thüringer Polizeibeamte auf Rechtmäßigkeit zu prüfen.

Zu 2.: Aufgrund sehr unterschiedlicher Qualität der Überprüfungsergebnisse der Behörden und Einrichtungen der Thüringer Polizei und um das Verfahren der Prüfungen zu beschleunigen wurde die AGHP eingerichtet.

Zu 3.: Es wird auf die Antwort zur Frage 1 der Kleinen Anfrage 1192 verwiesen.

Zu 4.: Die Arbeitsgruppe AGHP ist der Abteilung Polizei des Thüringer Innenministeriums zugeordnet und nimmt Aufgaben der obersten Dienstbehörde wahr. Leiter der AGHP ist der amt. Leiter der Abteilung Polizei. Die Dienst- und Fachaufsicht über die AGHP übt der Staatssekretär aus.

Die AGHP setzt sich zusammen aus einer zentralen Arbeitsgruppe im Thüringer Innenministerium und gegenwärtig drei dezentralen Arbeitsgruppen. Rechtsgrundlage für diese Arbeitsgruppe ist § 4 Abs. 2 Satz 1 Polizeiorganisationsgesetz (POG) in Verbindung mit dem Beschluss über die Zuständigkeit der einzelnen Ministerien nach Artikel 76 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen.

Zu 5.: Herr a. D. Sauter berät die Mitglieder der AGHP sowie die Hausleitung des Thüringer Innenministeriums zum gesamten Aufgabenbereich der Arbeitsgruppe.

Zu 6.: nein.

Zu 7.: Zwischen dem Thüringer Innenministerium und Herrn a. D. Raimund Sauter wurde ein Honorarvertrag über seine Beratertätigkeit geschlossen. Zum Inhalt des Vertrages werden unter Verweis auf Art. 67 Abs. 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen keine Angaben gemacht.

Zu 8.: Es wird auf die Antwort zur Frage 7 verwiesen.

Zu 9.: Herr a.D. Sauter garantiert in seiner Person die in der Sache notwendige Distanz zum Dienstbetrieb.

Zu 10.: Es wird auf die Antwort zur Frage 9 verwiesen.

Zu 11.: Es wird auf die Antwort zur Frage 9 verwiesen.

Zu 12.: Herr a. D. Sauter wurde von den Verantwortlichen einvernehmlich als beste Lösung angesehen.

Zu 13.: Herr a. D. Sauter hat im Rahmen seines Beratungsauftrags keinen Zugang zu personenbezogenen Daten, es sei denn, dass im Rahmen der Erledigung seines Auftrages die Einsichtnahme in sog. Personalnebenakten erforderlich ist, aus denen Anzeigen und Abrechnungen zur Mehrarbeitsvergütung des betroffenen Beamten hervorgehen. Herr a. D. Sauter ist vor Aufnahme seiner Tätigkeit durch besondere datenschutzrechtliche Erklärung auf die Vorschriften des Thüringer Datenschutzgesetzes verpflichtet worden.

Zu 14.: Im Rahmen des Beratungsauftrags ist ein Zugang zu sog. Personalnebenakten gemäß § 101 Thüringer Beamtengesetz zulässig.

Zu 15.: Ja, sofern diese unbefugt erfolgt.

Zu 16.: nein.

Zu 17.: Die Zentralabteilung (Abteilung 1)