Der Vollzugsplan kann seine Aufgabe nur erfüllen wenn er fortlaufend aktualisiert wird

Eine schnellere Aufstellung des Vollzugsplans ist - insbesondere bei kurzen Strafen - wünschenswert, aber wegen fehlender Unterlagen oder Auskünfte nicht immer zu erreichen. Eine Überschreitung der Frist wird nur ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn besondere Umstände dies erfordern.

Der Vollzugsplan kann seine Aufgabe nur erfüllen, wenn er fortlaufend aktualisiert wird. Deshalb beträgt die in Absatz 2 festgelegte Fortschreibungsfrist in der Regel vier Monate, nur bei Jugendstrafen von mehr als drei Jahren verlängert sich diese Frist auf sechs Monate. Wenn die Entwicklung der Gefangenen oder in der Zwischenzeit gewonnene andere neue Erkenntnisse Anlass dazu geben, kann eine Fortschreibung auch bereits vor Ablauf von vier Monaten erforderlich sein.

Die in Absatz 2 vorgesehene Erörterung mit den Gefangenen dient einerseits dazu, ihre eigenen Einschätzungen und Erläuterungen in die Überlegungen zur Fortschreibung einzubeziehen. Andererseits soll sichergestellt werden, dass die Gefangenen nicht nur im Vorfeld der Fortschreibung die Auffassungen einzelner mit ihnen beschäftigter Bediensteter erfahren, sondern vielmehr wahrnehmen können, wie die verschiedenen Einschätzungen und Beurteilungen zu einem Gesamtergebnis zusammengeführt werden.

Die Bestimmung misst den in Absatz 3 ausdrücklich genannten Angaben besondere Bedeutung zu. Dieser Inhalt des Vollzugsplans entspricht Mindesterfordernissen, je nach den Umständen des Einzelfalles werden weitere Aspekte in den Vollzugsplan aufzunehmen sein.

Der Vollzugsplan muss neben einer Beurteilung des bisherigen Vollzugsverlaufs auch eine Auseinandersetzung mit zukünftig erforderlichen Maßnahmen erkennen lassen und hierzu wenigstens in groben Zügen die tragenden Gründe darstellen, welche die Anstalt zur Befürwortung oder Verwerfung bestimmter Maßnahmen veranlasst haben.

GemäßAbsatz 3 Nr. 1 muss der Vollzugsplan darstellen, welche Schlüsse aus der Eingangsdiagnostik für die Ziele, Inhalte und Methoden der Erziehung und Förderung der Gefangenen gezogen werden.

Maßnahmen zur Vorbereitung von Entlassung, Wiedereingliederung und Nachsorge (Absatz 3 Nr. 12) sind rechtzeitig zu planen und im Zuge der Fortschreibungen des Vollzugsplans zu konkretisieren (§§ 19, 21).

Die Fristen zur Fortschreibung des Vollzugsplans (Absatz 3 Nr. 13) sind so festzusetzen, dass der Vollzugsplan den aktuellen Gegebenheiten entspricht.

Um die Verbindlichkeit und Bedeutung des Vollzugsplans gegenüber den Gefangenen zu unterstreichen, bestimmt Absatz 4 Satz 1, dass ihnen der Vollzugsplan und seine Fortschreibungen ausgehändigt werden.

Nach Satz 2 werden der Vollzugsplan und seine Fortschreibungen dem Vollstreckungsleiter stets mitgeteilt, den Personensorgeberechtigten nur dann, wenn sie - insbesondere im Rahmen ihrer Mitwirkung nach § 7 Abs. 2 - einen entsprechenden Wunsch geäußert haben.

Zu § 12 (Verlegung und Überstellung):

Die Bestimmung enthält die allgemeine Grundlage für Verlegungen und Überstellungen im Verlauf des Vollzugs. Ihr gehen § 35 (Verlegung und Überstellung zur medizinischen Behandlung) und § 65 (Sichere Unterbringung) als spezielle Verlegungsbestimmungen vor.

Absatz 2 bestimmt, dass die Personensorgeberechtigten, der Vollstreckungsleiter und das Jugendamt von der Verlegung unverzüglich unterrichtet werden.

Da die Verlegung eine wichtige, anstaltsübergreifende Entscheidung ist, kann sich die Aufsichtsbehörde nach Absatz 3 solche Entscheidungen vorbehalten.

Absatz 4 regelt die Überstellung. Im Gegensatz zu einer auf Dauer angelegten Unterbringung der Gefangenen in einer anderen Anstalt (Verlegung) bedeutet Überstellung eine lediglich befristete Überführung der Gefangenen in eine andere Anstalt, beispielsweise zum Zweck der Besuchszusammenführung, am Ort, der Begutachtung oder der ärztlichen Untersuchung. Gefangene können im Einzelfall auch in eine Justizvollzugsanstalt des Erwachsenenvollzugs überstellt werden.

Auch für diesen kurzen Aufenthalt ist das Trennungsgebot von erwachsenen Gefangenen zu beachten und den besonderen Belangen der jüngeren Gefangenen Rechnung zu tragen.

Zu § 13 (Geschlossener und offener Vollzug):

Die Bestimmung regelt die Unterbringung der Gefangenen im geschlossenen oder im offenen Vollzug. Dabei wird bewusst darauf verzichtet, zwischen den beiden Vollzugsformen abstrakt ein festzulegen. Allein die Eignung entscheidet.

Die Unterbringung im offenen Vollzug wird davon abhängig gemacht, dass eine Erprobung der Gefangenen im Hinblick auf eine mögliche Missbrauchsgefahr verantwortet werden kann. Die Bestimmung schließt sich insoweit den geltenden bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften für den Jugendstrafvollzug an, die sich in der Praxis bewährt haben.

Damit besteht im Jugendstrafvollzug ein etwas weiteres Ermessen als im Rahmen der notwendigen Ausräumung von Missbrauchsbefürchtungen im Erwachsenenvollzug. Junge Gefangene befinden sich biologisch, psychisch und sozial in einem Stadium des Übergangs, das typischerweise mit Spannungen, Unsicherheiten und Anpassungsschwierigkeiten, häufig auch in der Aneignung von Verhaltensnormen, verbunden ist. Sie sind in ihrer Persönlichkeit weniger verfestigt als Erwachsene, ihre Entwicklungsmöglichkeiten sind offener. Daraus ergibt sich auch eine spezifische Empfindlichkeit für mögliche schädliche Auswirkungen des Strafvollzugs. Im Sinne eines auf Integration angelegten Vollzugs lohnt es sich daher, ein gewisses - im Einzelfall sorgfältig erwogenes Risiko einzugehen. Soweit die Bestimmung es erlaubt, beim Verbleib geringer Restzweifel zu Gunsten der Unterbringung im offenen Vollzug zu entscheiden, wird insbesondere die Schwere etwaiger zu befürchtender Straftaten und die noch offene Reststrafe in die Abwägung einzubeziehen sein.

Die Bestimmung erlaubt es auch, Gefangene im Einzelfall trotz ihrer Eignung für den offenen Vollzug gleichwohl im geschlossenen Vollzug unterzubringen, beispielsweise in Fällen, in denen dies aus Gründen der Behandlung, oder Weiterbildungsmaßnahmen oder therapeutischer Maßnahmen sinnvoll ist.

Eine Zustimmung der Gefangenen zur Unterbringung im offenen Vollzug ist nicht erforderlich. In der Regel wird diese Zustimmung ohnehin erteilt, andererseits sind Fälle denkbar, in denen sich Gefangene unsicher sind, ob sie den Anforderungen des offenen Vollzugs gewachsen sind, oder aus anderen Gründen - etwa um sich nicht von ihrem Bekanntenkreis im geschlossenen Vollzug trennen zu müssen - einer Verlegung in den offenen Vollzug zurückhaltend gegenüberstehen. Solche Vorbehalte der Gefangenen wird die Anstalt in ihre Eignungsprüfung einzubeziehen haben, ohne jedoch dadurch im Ergebnis an einer positiven Entscheidung gehindert zu sein.

Es wird davon abgesehen, einen Rückverlegungstatbestand in den geschlossenen Vollzug ausdrücklich gesetzlich zu regeln. Dieser ergibt sich aus Absatz 2: Liegen dessen Voraussetzungen nicht - mehr - vor, sind die Gefangenen im geschlossenen Vollzug unterzubringen.

Zu § 14 (Sozialtherapie):

Die Sozialtherapie gehört im Erwachsenenvollzug für bestimmte Gefangenengruppen zum gesetzlich vorgeschriebenen Behandlungsstandard und wird durch die Bestimmung im Jugendstrafvollzug ebenfalls gesetzlich eingeführt.

Damit wird die Bestimmung auch insoweit der Forderung des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O., S. 2096) gerecht, wonach der Staat den Vollzug im Hinblick auf eine ausreichende pädagogische und therapeutische Betreuung so ausstatten muss, wie es zur Realisierung des Vollzugsziels erforderlich ist.

Die Bestimmung sieht davon ab, Deliktskataloge oder Mindeststrafzeiten als Voraussetzung für eine Unterbringung in der Sozialtherapie festzulegen. Eine dem Erwachsenenvollzug entsprechende Fokussierung auf Sexualstraftäter ist im Jugendstrafvollzug nicht sachgerecht, die Gewaltproblematik hingegen ist hier von besonderer Bedeutung. Kriminologische Untersuchungen haben gezeigt, dass die Gefahr einschlägiger Rückfalltaten ohne behandlerische Intervention umso größer ist, je jünger die Täter bei der ersten Auffälligkeit waren. Der Maßstab für die Unterbringung von Gefangenen des Jugendstrafvollzugs in einer wurde daher bewusst niedrig angesetzt, um in entsprechenden Fällen frühestmöglich mit der Behandlung beginnen zu können.

Von einer Zustimmung der Gefangenen wird die Unterbringung in der Sozialtherapie nicht abhängig gemacht. Die Gefangenen würden eine solche Entscheidung vielfach nicht verantwortlich treffen können, da sie die Voraussetzungen und Konsequenzen nicht übersehen. Mithin ist ihre Bereitschaft zur Mitarbeit zu wecken und zu fördern (§ 4), die Entscheidung aber trifft die Anstalt. Die Gefangenen selbst werden häufig erst nach einer gewissen Zeit in der Sozialtherapie beurteilen können, was die dortige Unterbringung für sie bedeutet.

Auch einen Zustimmungsvorbehalt der Leitung der sozialtherapeutischen Abteilung sieht die Bestimmung nicht vor. Die Entscheidung über die Unterbringung wird im Rahmen der Vollzugsplankonferenz getroffen.