Der Begriff der Durchsuchung entspricht grundsätzlich dem des Polizeiund Strafprozessrechts

Absatz 4 enthält eine Sorgfalts- und Reinigungspflicht der Gefangenen hinsichtlich der Hafträume und der ihnen von der Anstalt überlassenen Sachen.

Absatz 5 verpflichtet die Gefangenen, bestimmte Umstände zu melden.

Zu § 64 (Absuchung, Durchsuchung): Absatz 1 unterscheidet zwischen Durchsuchung und Absuchung.

Der Begriff der Durchsuchung entspricht grundsätzlich dem des Polizeiund Strafprozessrechts. Danach besteht das Durchsuchen im Suchen nach Sachen oder Spuren in oder unter der Kleidung sowie auf der Körperoberfläche und in Körperhöhlen und Körperöffnungen, die ohne Eingriff mit medizinischen Hilfsmitteln zu sehen sind. Das Absuchen nach Metallgegenständen mit technischen Mitteln - etwa einem Detektorrahmen oder einer Handdetektorsonde - ist keine Durchsuchung im Sinne dieser Bestimmung, sondern eine allgemeine Überwachungsmaßnahme ohne Eingriff in den Intimbereich. Sie kann somit auch von Bediensteten des anderen Geschlechts vorgenommen werden.

Die Absätze 2 und 3 entsprechen weitgehend § 84 Abs. 2 und 3 Zu § 65 (Sichere Unterbringung):

Die Bestimmung entspricht § 85 Sie enthält insoweit eine Spezialregelung zu § 12 Abs. 1, als sie die Verlegungsmöglichkeiten, die nach allgemeinen Vollzugsgesichtspunkten gegeben sind, um die Sicherheitsverlegung in eine andere Anstalt ergänzt.

Zu § 66 (Erkennungsdienstliche Maßnahmen):

Die Bestimmung regelt die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Nutzung sowie Löschung von Daten und die Erstellung, Aufbewahrung und Nutzung von Unterlagen aus erkennungsdienstlichen Maßnahmen.

Absatz 1 regelt die zulässigen erkennungsdienstlichen Maßnahmen abschließend. Zweck der Erhebung ist die Sicherung des Vollzugs, d.h. die Erleichterung der Fahndung und des Wiederergreifens flüchtiger Gefangener oder die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt, insbesondere die Identitätsfeststellung. Die Überprüfung der Identität von Gefangenen ist für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung von großer Bedeutung. Dafür sind insbesondere die Aufnahme von Lichtbildern und die Erfassung biometrischer Merkmale im Sinne der Nummer 4 sowie deren elektronische Speicherung erforderlich. Vor allem in sehr großen Anstalten mit hohen Zugangs- und Abgangszahlen sind diese erkennungsdienstlichen Maßnahmen notwendig, um mögliche irrtümliche Entlassungen zu vermeiden. Die Erfassung biometrischer Merkmale ist eine sichere Methode, die Identität einer Person festzustellen. Sie ist einfach zu handhaben, nur mit geringen Eingriffen verbunden und wird deshalb außerhalb des Vollzugs in Sicherheitsbereichen bereits angewendet.

Absatz 2 legt den Dateibegriff des § 3Abs. 7 des Thüringer Datenschutzgesetzes zugrunde und regelt die Speicherung oder sonstige Aufbewahrung der durch die erkennungsdienstlichen Maßnahmen gewonnenen Daten und Unterlagen. Diese dürfen nur für Zwecke der Fahndung und Festnahme entwichener oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhaltender Gefangener, zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet werden, oder für die in Absatz 1 genannten Zwecke genutzt und verarbeitet werden.

Absatz 3 enthält eine bereichsspezifische Löschungsfrist. Der Unterschied zu den Löschungsfristen nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Dreizehnten Abschnitts ergibt sich aus der besonderen Sensibilität dieser Daten.

Zu § 67 (Lichtbildausweise):

Die Bestimmung ermächtigt die Anstalt, die Gefangenen zu verpflichten, aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt einen Lichtbildausweis mit sich zu führen. Dies umfasst auch die Herstellung der Lichtbildausweise, die bei der Entlassung der Gefangenen oder ihrer Verlegung in eine andere Anstalt einzuziehen und zu vernichten sind.

Zu § 68 (Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelkonsum):

Die Bestimmung bildet die Rechtsgrundlage zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt Maßnahmen (insbesondere Urinproben) anzuordnen, die geeignet sind, den Missbrauch von Suchtmitteln festzustellen. Die Möglichkeit, nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Drogentests aus medizinischen Gründen anzuordnen, bleibt unberührt.

Wird Suchtmittelmissbrauch festgestellt, können 2 die Kosten der Maßnahme den Gefangenen auferlegt werden.

Zu § 69 (Festnahmerecht): Absatz 1 stellt klar, dass der Anstalt ein eigenes Wiederergreifungsrecht zusteht.

Absatz 2 regelt die Übermittlung von Gefangenendaten an Vollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden. Insoweit enthält sie einen weiteren Verwendungszweck für die nach § 66 Abs. 1 und den datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Dreizehnten Abschnitts erhobenen Daten.

Zu § 70 (Besondere Sicherungsmaßnahmen):

Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 88 mit der Abweichung, dass Absatz 1 nunmehr von Selbsttötung spricht und die Beobachtung der Gefangenen nach Absatz 2 Nr. 2 nicht mehr auf die Nachtzeit (in der Regel 22 bis 6 Uhr) beschränkt ist. In der vollzuglichen Praxis hat sich gezeigt, dass Gefährdungssituationen unabhängig von der Tageszeit eintreten können. Zugelassen werden darüber hinaus technische Hilfsmittel.

Die Absonderung von anderen Gefangenen (§ 70 Abs. 2 Nr. 3) ist nur vorübergehend und soll nicht länger als 24 Stunden dauern.

Zusammen mit den §§ 71 bis 74 regelt § 70 die besonderen Sicherungsmaßnahmen bei konkreter Gefahr. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dürfen diese nur insoweit und solange aufrechterhalten werden, als es ihr Zweck erfordert. Absatz 4 beschreibt Situationen, in denen die Fluchtgefahr typischerweise erhöht ist. Das gilt umso mehr, wenn bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport auf die Mitnahme oder den Einsatz von Schusswaffen verzichtet wird.

Zu § 71 (Einzelhaft):

Unter Einzelhaft ist eine dauernde vollständige Isolierung von allen Mitgefangenen während des gesamten Tagesablaufs (Arbeits-, Freizeit- und Ruhezeit) über 24 Stunden hinaus zu verstehen. Im Unterschied zur Absonderung (§ 70Abs. 2 Nr. 3) ist sie ohne zeitliche Obergrenze zulässig. Schranken ergeben sich aber aus dem Erfordernis ihrer Unerlässlichkeit. Mit Rücksicht auf Nr. 67 der VN-Regeln zum Schutz von Jugendlichen unter Freiheitsentzug ist das Vorliegen der Voraussetzungen zur Verhängung dieser Maßnahme bei Gefangenen unter 18 Jahren in jedem Einzelfall besonders sorgfältig zu prüfen.

Einzelhaft von mehr als zwei Monaten Gesamtdauer im (Kalender-)Jahr darf nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde vollzogen werden.

Da der Vollzug der Einzelhaft gerade für junge Gefangene eine erhebliche Härte bedeutet, ist eine Betreuung in besonderem Maße während des Vollzugs der Einzelhaft angezeigt.

Zu § 72 (Fesselung):

Die Bestimmung entspricht § 90 und ergänzt § 70 Abs. 2 Nr. 6, aber auch § 70 Abs. 4. Satz 1 beschreibt die Regelform der Fesselung, von der im Einzelfall abgewichen werden kann.

Weiterhin lässt Satz 2 nach Anordnung des Anstaltsleiters andere Fesselungsarten im Interesse der Gefangenen zu. Zu denken ist hier vor allem an hochgradig erregte Gefangene, um sie vor erheblichen Selbstverletzungen zu bewahren, die mit einer Fesselung an Händen oder Füßen nicht verhindert werden könnten. Nach Satz 2 kann die Fesselung an Händen und Füßen auch als geringerer Eingriff in die körperliche Bewegungsfreiheit gegenüber der Fixierung mit Gurten oder der Zwangsjacke zulässig sein. Schließlich kann nach Satz 2 auch eine der Fesselung verwendet werden, um bei Ausführungen eine diskriminierende Wirkung zu vermeiden.

Die zeitweise Lockerung der Fesselung nach Satz 3 entspricht praktischen Bedürfnissen (etwa in Notsituationen), dient aber auch der Wahrung der Menschenwürde. Eine Lockerung wird oft auch aus medizinischen Gründen geboten sein.

Zu § 73 (Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen, Verfahren):

Die Absätze 1 und 2 entsprechen im Wesentlichen § 91 Absatz 2 regelt die Anhörung des Arztes in besonderen Fällen.

Absatz 3 schreibt die aktenkundig begründete Eröffnung der Sicherungsanordnung gegenüber den Gefangenen vor.