Bestandteil des Thüringer Rettungsdienstgesetzes ist der Landesrettungsdienstplan LRDP für den Freistaat

Dabei sollen die vorhandenen Ressourcen gebündelt und effizienter zum Einsatz gebracht werden.

Bestandteil des Thüringer Rettungsdienstgesetzes ist der Landesrettungsdienstplan (LRDP) für den Freistaat Thüringen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie bewertet die Landesregierung die Reduzierung der Leitstellen in Thüringen auf eine zentrale Leitstelle?

2. Wie bewertet die Landesregierung die notärztliche Versorgung im Rendezvous-System in Thüringen? Wie haben sich die Kosten in den Jahren 2000 bis 2006 dafür entwickelt (bitte Angaben in Jahresscheiben)?

3. Wie häufig kam es zum Einsatz von Rettungsmitteln - Notarzteinsatzfahrzeuge (NEF), Rettungstransportwagen (RTW) und Krankentransportwagen (KTW)? Wie viele Fehleinsätze wurden dabei registriert und was war die Ursache dafür? Wie haben sich die Kosten entwickelt (bitte die Aufschlüsselung in Jahresscheiben 2000 bis 2006 nach Rettungsmitteln und Rettungsdienstbereichen)?

4. Welche waren die häufigsten Diagnosen beim Einsatz der Rettungsmittel NEF und RTW (bitte die Aufschlüsselung in Jahresscheiben 2000 bis 2006 und entsprechend der Rettungsmittel-Einsätze in den jeweiligen Rettungsdienstbereichen)?

5. Wie hoch sind die Kosten von Fehleinsätzen der Rettungsmittel NEF und RTW in den Jahren 2000 bis 2006 (bitte differenzierte Aufschlüsselung nach Rettungsmitteln und Rettungsdienstbereichen)?

6. Wie hat sich der Einsatz des Intensiv-Transportwagens (ITW) im o.g. Zeitraum entwickelt? Haben die Empfehlungen über Qualitätsanforderungen für den ITW Auswirkungen auf die Einsatzhäufigkeit gezeigt, wenn ja, welche? Wie werden die Empfehlungen in ihrer Umsetzung bewertet?

7. Wie hat sich im Zeitraum 2000 bis 2006 die Einsatzhäufigkeit der Rettungstransport-Hubschrauber (RTH) und Intensiv-Transport-Hubschrauber (ITH) entwickelt? Was waren die indikationsbezogenen häufigsten Einsatzursachen? Wie viele Fehleinsätze gab es im o.g. Zeitraum? Wie haben sich die Kosten für die Luftrettung mit RTH und ITH in den Jahren 2000 bis 2006 entwickelt (bitte in Jahresscheiben aufschlüsseln)?

8. Welche Schlussfolgerungen zieht die Landesregierung aus den regelmäßig zu erstellenden Analysen und Statistiken zum Einsatz der bodengebundenen und Luft-Rettungsmittel in Thüringen?

15. Juni 2007

9. Wie haben sich die Personal- und Sachkosten der Aufgabenträger, der Landkreise und kreisfreien Städte, für den Rettungsdienst in der Zeit von 2000 bis 2006 entwickelt (Angaben bitte in Jahresscheiben)? 10.Wie haben sich die Personal- und Sachkosten der Kostenträger, der Krankenkassen, im o. g. Zeitraum entwickelt? Wie haben sich parallel zum Rettungsdienst die Kosten für die kassenärztliche Notfallversorgung entwickelt (Angaben bitte aufgeschlüsselt in Jahresscheiben)? 11.Welche konkreten gesetzlichen Schlussfolgerungen aus dem Gutenberg-Ereignis 2002 wurden bzw. werden bei der Novellierung Thüringer Gesetze berücksichtigt? Gibt es auch konkrete gesetzliche Schlussfolgerungen für die Novellierung des Thüringer Rettungsdienstgesetzes, wenn ja, welche?

12.Warum ist der Rettungsdienstbereich in Thüringen - anders als z. B. in Sachsen-Anhalt - dem Thüringer Innenministerium und nicht dem Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit zugeordnet? Wie erfolgt die Zusammenarbeit zwischen beiden Ministerien im Rettungsdienstbereich? Gibt es eine Abstimmung im Rahmen des Thüringer Krankenhausgesetzes? Erfolgt eine Bündelung der Ressourcen mit der kassenärztlichen Notfallversorgung?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 5. Juni 2007 wie folgt beantwortet:

Vorbemerkung:

Gemäß § 3 Abs. 1 Thüringer Rettungsdienstgesetz vom 22. Dezember 1992 (GVBl. S. 609) haben die Landkreise und kreisfreien Städte den bodengebundenen Rettungsdienst einschließlich der Bergund Wasserrettung als Selbstverwaltungsaufgabe flächendeckend sicherzustellen. In Nord-, Ost- und Südthüringen wird diese kommunale Aufgabe auf Grundlage des § 3 Abs. 2 durch drei Rettungsdienstzweckverbände wahrgenommen. Aufgrund der Aufgabenerfüllung im eigenen Wirkungskreis hat das Land lediglich die Rechtsaufsicht. Daher liegen dem Thüringer Innenministerium nur in begrenztem Umfang Informationen über die Aufgabenerfüllung im bodengebundenen Rettungsdienst vor.

Aufgabenträger der Luftrettung ist das Land (§ 3 Abs. 3 Zu 1.:

Eine Reduzierung auf nur eine zentrale Leitstelle im Land hätte zur Folge, dass es bei einem Ausfall dieser Leitstelle keinerlei Möglichkeit mehr gäbe, auf eine andere Leitstelle auszuweichen. Deshalb lehnt die Landesregierung die Reduzierung auf eine Leitstelle ab. Der Landesregierung sind überdies keine Pläne bekannt, die Leitstellen auf eine zentrale Leitstelle zu reduzieren.

Zu 2.: Die notärztliche Versorgung im Rendezvous-System hat sich im bodengebundenen Rettungsdienst bewährt. Konkrete Informationen über die Kostenentwicklung liegen der Landesregierung nicht vor.

Zu 3.: Die Einsatzhäufigkeit der im bodengebundenen Rettungsdienst eingesetzten Rettungsfahrzeuge einschließlich der Fehleinsätze ist aus der Anlage 1 ersichtlich.

Die Ursachen der Fehleinsätze werden statistisch nicht erfasst. Fehleinsätze liegen insbesondere dann vor, wenn ein Notfallpatient am Notfallort nicht angetroffen wird, er vor Eintreffen der Rettungsmittel verstirbt oder eine Behandlung ablehnt.

Die Kosten für die einzelnen Rettungsfahrzeuge (NEF, RTW, KTW) werden jeweils zwischen dem kommunalen Aufgabenträger und den Durchführenden einerseits und den Kostenträgern andererseits vereinbart.

Dadurch gibt es in jedem Rettungsdienstbereich für jedes Rettungsfahrzeug unterschiedliche Kostensätze.

Dem Thüringer Innenministerium liegen keine detaillierten Erkenntnisse über die Kostenentwicklung in den Jahren 2000 bis 2006 vor.

Zu 4.: Das Land führt keine Statistiken über die Häufigkeit der jeweiligen Indikationen, die zu Einsätzen im bodengebundenen Rettungsdienst führen.

Zu 5.: Die Kosten für Fehleinsätze der im bodengebundenen Rettungsdienst eingesetzten Notarzteinsatzfahrzeuge und Rettungstransportwagen können seitens des Landes nicht beziffert werden. Die Anzahl der Fehleinsätze ist aus der Anlage 1 ersichtlich.

Zu 6.: Der Landesregierung liegen keine Einsatzzahlen über die im bodengebundenen Rettungsdienst eingesetzten Intensivtransportwagen vor. Die im Landesrettungsdienstplan festgelegten Qualitätsanforderungen haben keinen Einfluss auf die Quantität der Einsätze. Durch das bisherige Funktionieren des Intensivtransports wird davon ausgegangen, dass sich diese Festlegungen in der Praxis bewährt haben.

Zu 7.: Zur Beantwortung der Frage wird auf die Anlage 2 verwiesen.

Zu 8.: Die regelmäßig zu erstellenden Analysen und Statistiken sind ein wichtiges Instrument zur Qualitätskontrolle. Insbesondere die Auswertung der Statistik über die Einhaltung der Hilfsfristen zeigt, dass der Rettungsdienst in Thüringen auf einem qualitativ hohen Niveau flächendeckend sichergestellt ist.

Zu 9.: Dem Thüringer Innenministerium liegen keine Informationen über die Entwicklung der Personal- und Sachkosten der Landkreise, kreisfreien Städte und Rettungsdienstzweckverbände für ihre Aufgabenerfüllung im bodengebundenen Rettungsdienst vor.

Zu 10.: Dem Thüringer Innenministerium liegen nur vereinzelt Angaben der Krankenkassen über die Entwicklung der Personal- und Sachkosten im Rettungsdienst vor. Die Kostenentwicklung lässt sich jedoch am Beispiel der AOK Thüringen als größte landesunmittelbare Krankenkasse nachvollziehen. Die AOK verfügte nach eigenen Angaben im Jahr 2005 mit ca. 820 000 Versicherten über einen Marktanteil von ca. 35 Prozent der gesetzlichen Krankenkassen in Thüringen. Für den Zeitraum 2000 bis 2006 hat sie bei kontinuierlich rückläufigen Mitgliederzahlen folgende Personal- und Sachkosten für den Rettungsdienst angegeben (in Millionen Euro):

Die Kosten für den kassenärztlichen Notfalldienst werden von der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen wie folgt angegeben (Angabe der Bruttohonorare einschließlich Wegegelder/Fahrtkosten in Millionen Euro):

Als Reaktion auf die öffentliche Diskussion im Zusammenhang mit den tragischen Ereignissen am am 26. April 2002 wurden im Thüringer Schulgesetz folgende Schlussfolgerungen gezogen: Zunächst wurde die Informationspflicht der Schule gegenüber den Eltern über das 18. Lebensjahr des Schülers bis zum 21. Lebensjahr hinaus festgeschrieben. Die Schule muss hiernach Eltern volljähriger Schüler über die wesentlichen, den Schüler betreffenden Vorgänge sowie über Ordnungsmaßnahmen bis hin zum Schulausschluss informieren.