Prüfung Outsourcing beim MDR und Beteiligungen des MDR Gemeinsame Prüfung der MCSGesellschaften

Gemeinsame Prüfung der MCS-Gesellschaften 6 schaften eine als Koordinierungsaufwand bezeichnete Pauschale für die Beschäftigung personalgestellter Mitarbeiter zahlt. Dieser durch das Outsourcing verursachte Zusatzaufwand betrug in den 3 MCS-Gesellschaften allein in den Jahren 1999 bis 2003 rund 2,4 Mio. (rund 4,7 Mio. DM; vgl. Tn. 3.3.2).

Die Auffassung des MDR, seine Gesellschaften könnten ungehindert am Markt agieren, trifft nicht zu. Beteiligungen/Ausgründungen des MDR dürfen nicht zu einer Erweiterung des zulässigen Tätigkeitsbereichs der Rundfunkanstalt führen. Ihr Drittgeschäft muss im Rahmen der zulässigen Randnutzung bleiben (vgl. Tn. 3.4).

Das vom MDR akzeptierte Kalkulationsschema für die Bestimmung der Preise für den Einkauf von technischen Exklusivleistungen von den MCS-Gesellschaften (z.B. Nutzung von Fernsehstudios, Regie oder Schalträume) führte für ihn zu finanziellen Nachteilen. Eine Stichprobenerhebung der Rechnungshöfe ergab, dass die von den Gesellschaften verwendeten Berechnungsfaktoren für die Preisherleitung die mit dem MDR zuvor einvernehmlich abgestimmten Werte überschritten (vgl. Tn. 3.5).

Sowohl bei der Berechnung des so genannten Koordinierungsaufwandes als auch bei der Berechnung der Preise für Exklusivleistungen werden in der Kalkulation Pauschalen verwendet, welche den MDR benachteiligen. Einen Nachweis über die Angemessenheit der Höhe der Pauschalen forderte der MDR von den Gesellschaften nicht ab. Auch mussten die Gesellschaften die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen nicht nachweisen (vgl. Tn. 3.3.2 und 3.5).

Aus der Verlagerung von Investitionen für technische Anlagen in die Gesellschaften erwartete der MDR finanzielle Vorteile. Bezogen auf die 3 geprüften MCS-Gesellschaften vermochten die Rechnungshöfe Vorteile solcher Art nicht zu erkennen. Vergleichsrechnungen der Rechnungshöfe für ausgewählte Exklusivleistungen ergaben demgegenüber finanzielle Nachteile für den MDR. Alleine für den Schaltraum im Landesfunkhaus Sachsen ergab die durchgeführte Liquiditätsrechnung einen durch das Outsourcing bedingten Mehraufwand für den MDR von rund 45 T, im Falle des Landesfunkhauses Sachsen-Anhalt belief sich dieser auf 25 T (vgl. Tn. 3.5.3.2).

Auch die der Auslagerungsentscheidung zu Grunde liegende Annahme, das Outsourcing führe zu keiner Erhöhung der Verwaltungskosten, erwies sich als nicht zutreffend. Die Rechnungshöfe sehen sich in ihrer diesbezüglichen Auffassung, welche sie bereits in ihrem Berichtsentwurf vom 04.07.20001 gegenüber dem MDR vorbrachten, bestätigt (vgl. Tn. 3.7).

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1 Entwicklung der Beteiligungsgesellschaften

Media & Communication Systems (MCS) Thüringen

Die heutige MCS Thüringen geht als älteste der 3 MCS-Gesellschaften aus der im Dezember 1995 zunächst unter dem Namen Media & Communication Sachsen (MCS) in Leipzig gegründeten Gesellschaft hervor.

Der Unternehmensgegenstand umfasste ursprünglich im Wesentlichen die Beratung, Planung, Leitung und Steuerung von Projekten auf dem Gebiet des Fernsehens, des Hörfunks, der Multimediaanwendungen und der Kommunikation sowie die Definition und Bedienung von Schnittstellen zu Software- und Serviceleistungen.

In Folge der Satzungsänderung vom 19.06.1996 wurde die Gesellschaft in Media & Communication Systems (MCS) umbenannt, der Geschäftssitz von Leipzig nach Erfurt verlegt und der Unternehmensgegenstand um die Tätigkeit als Medien-, Dienstleistungs- und Produktionsunternehmen erweitert; zusätzlich aufgenommen wurde daneben die Errichtung und Bereitstellung aller räumlichen, technischen und infrastrukturellen Einrichtungen für eigene und Fremdproduktionen im Medienbereich und die Entwicklung und der Handel mit Software.

Der MDR übertrug mit Wirkung vom 01.11.1996 den Betriebsteil Produktion und Technik Fernsehen des Landesfunkhauses (LFH) Thüringen, zum 01.01.1999 darüber hinaus die Hörfunkbetriebstechnik des LFH auf die MCS Aus dieser Gesellschaft ging durch Abspaltung eines Vermögensanteils auf Grund des Spaltungsplanes vom 28.08.2000 gemäß § 123 Abs. 2 Ziff. 2 und § 135 ff. Umwandlungsgesetz die heutige MCS Thüringen hervor.

Im Prüfungszeitraum war die MCS Thüringen ein gemeinsames Beteiligungsunternehmen des MDR und des NDR. Gleichberechtigte Gesellschafter der MCS Thüringen waren

- die DREFA Media Holding mit Sitz in Leipzig (Geschäftsanteil in Höhe von 50 % bei einer Stammeinlage von 25.000) sowie

- die Media Consult Berlin (MCB) mit Sitz in Berlin (Geschäftsanteil in Höhe von 50 % bei einer Stammeinlage von 25.000).

§ 2 der Satzung der Gesellschaft die DREFA Media Holding hat mittlerweile 51% der Anteile an der MCS Thüringen übernommen, notarielle Satzungsänderung am 26.01.

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MCS Sachsen und MCS Sachsen-Anhalt

Am 26.08.1998 beschlossen Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung der drefa atelier ­ nunmehr DREFA Media Holding ­ die Gründung von Tochterunternehmen im Rahmen der Privatisierung von MDR-Betriebsteilen, darunter die Gründungen der MCS Sachsen und der MCS Sachsen-Anhalt.

Die beiden Gesellschaften sollten nach dem Vorbild ihrer bereits bestehenden Schwestergesellschaft MCS Thüringen produktions- und studiotechnische Dienstleistungen für die Programmbereiche Hörfunk und Fernsehen der Landesfunkhäuser Sachsen und erbringen.

Die MCS Sachsen-Anhalt sollte zusätzlich als technischer Dienstleister für den ebenfalls in Magdeburg ansässigen Auftragsproduzenten Ottonia Media auftreten.

Der MDR vollzog die Auslagerungen der Betriebsbereiche der Landesfunkhäuser in Sachsen und Sachsen-Anhalt zum 01.01.1999.

Mit Transaktionsvertrag vom 22.10.2002 übertrug die DREFA Media Holding jeweils 49 % ihrer Anteile an der MCS Sachsen und der MCS Sachsen-Anhalt an die Bavaria Film Zuvor hatte die DREFA Media Holding das Stammkapital bei der MCS Sachsen - und gleichermaßen bei der MCS Sachsen-Anhalt - von rund 102 T auf 500 T erhöht. Die erforderlichen Barmittel für die Kapitalerhöhungen bei den Dienstleistungsgesellschaften stellte der MDR durch eine Erhöhung des Stammkapitals bei der DREFA in Höhe von insgesamt 3 Mio. zur Verfügung.

2 Erschwernisse bei der Prüfung der MCS Thüringen

Fehlende Prüfungsrechte in der Gesellschaft

Den Rechnungshöfen war eine Prüfung in der MCS Thüringen versagt. Die Studio Hamburg die im Prüfungszeitraum mittelbar 50 % der Anteile an der MCS Thüringen hielt, hatte der Aufnahme von Prüfungsrechten der Rechnungshöfe in den Gesellschaftsvertrag unter Verweis auf entgegenstehende rundfunkrechtliche Grundlagen für den Bereich des NDR nicht zugestimmt. Der NDR-Staatsvertrag (in der für die vorliegende Prüfung maßgeblichen Fassung) vom 01.03.1992 enthielt keine explizite Regelung für die Prüfung von Beteiligungsgesellschaften durch die Rechnungshöfe. Auch in eine freiwillige Prüfung willigte die Studio Hamburg nicht ein.