Versicherungsschutz

Gemeinsame Prüfung der MCS-Gesellschaften 36

Durch das nahezu bestehende Nachfragemonopol des MDR ­ rund 95 % ihrer Geschäftsbeziehungen wickeln die ausgelagerten Gesellschaften mit der Rundfunkanstalt ab18

­ muss auch das positive wirtschaftliche Ergebnis der Gesellschaften für sich genommen kein objektives Indiz für den Erfolg des Outsourcings sein.

Durch das Outsourcing der drei Gesellschaften ergeben sich für den MDR sowohl wirtschaftliche Vorteile als auch wirtschaftliche Nachteile. Die Vorteile liegen vorrangig in der Einsparung von Personalkosten, die Nachteile werden durch die Erhöhung von Sachkosten verursacht. Die Erhöhung resultiert zum einen aus der Verlagerung eines Teils der Personalkosten in die Sachkosten und zum anderen aus einmaligen und wiederkehrenden Mehraufwendungen.

Mit Blick auf die Personalkosten ergibt sich ein Einsparpotenzial zugunsten des MDR allein daraus, dass Mitarbeiter der Gesellschaften nicht zu den Bedingungen des MDR-Tarifvertrags beschäftigt werden. Dieser Effekt wird erst mittelfristig wirksam, denn bedingt durch die Personalgestellung hat der MDR die Personalkosten dieser Mitarbeiter in unveränderter Höhe zu tragen. Werden personalgestellte Mitarbeiter im produktiven Bereich eingesetzt, entrichtet der MDR eine Koordinierungspauschale an die jeweilige Gesellschaft.

Scheidet ein personalgestellter Mitarbeiter aus und wird durch einen in der Gesellschaft angestellten Mitarbeiter ersetzt, steht für den MDR der Einsparung von Personalkosten eine Erhöhung der Sachkosten gegenüber. In den Preiskalkulationen für Personalleistungen sind 6 % Handlungskosten und 7 % Gewinnzuschlag kalkuliert; zudem hat der MDR für jede eingekaufte Leistung Umsatzsteuer zu tragen. Da er nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, erwächst hier für ihn ein dauerhafter Mehraufwand, der sich in den Folgejahren noch erhöhen wird.

Bei der Betrachtung der Preise für technische Leistungen konnten die Rechnungshöfe keine Vorteile zugunsten des MDR erkennen. Die zwischen dem MDR und den MCS-Gesellschaften getroffenen Vereinbarungen zur Preisbildung begünstigen letztere einseitig und führen zu Mehraufwendungen für die Anstalt.

Der MDR zahlte an die Gesellschaften über die Mietpreise für die technischen Einrichtungen nicht nur Abschreibungsbeträge und kalkulatorische Zinsen, sondern auf die Gesamtsumme einen Gewinnzuschlag in Höhe von 3 %. Da hierauf zusätzlich Umsatzsteuer zu entrichten

Von den gesamten Umsatzerlösen der drei MCS-Gesellschaften in Höhe von 25,5 Mio. entfielen beispielsweise im Jahr 2003 rund 24,7 Mio. auf den Hauptkunden MDR (Quelle: Quartalsbericht I/2004 der DREFA Media Holding Gemeinsame Prüfung der MCS-Gesellschaften 37 war, handelt es sich letztendlich um einen Aufschlag in Höhe von 3,48 %. Ohne die Zwischenschaltung einer Gesellschaft wäre dieser Aufschlag vollständig entfallen.

Weiterhin vereinbarte der MDR, auf derselben Grundlage aufbauend, die Zahlung einer Handlungskostenpauschale in Höhe von 7,5 %. Mittels Handlungskosten finanziert der MDR auch Overhead-Aufwendungen der Dazu gehören Kosten für Gehälter der Verwaltung und der Geschäftsführung, Geschäfts- und Büroausstattung, Finanz- und Lohnbuchhaltung, Jahresabschluss- und Prüfungskosten, Rechts- und Beratungskosten, Versicherungsschutz und das so genannte Management-Fee an die Holding. Dieser strukturbedingte Anteil der Handlungskosten und die hinzukommende Umsatzsteuer wären ohne Zwischenschaltung einer Gesellschaft ebenfalls entfallen.

Die Preise für den Einkauf der technischen Exklusivleistungen liegen deshalb über den Aufwendungen für eine hausinterne Lösung. Da es sich bei den Exklusivleistungen um die kostenträchtigsten Positionen der Preislisten handelt, ist der hieraus resultierende Mehraufwand für den MDR beachtlich.

In seinen der Auslagerungsentscheidung zu Grunde liegenden Wirtschaftlichkeitsberechnungen ging der MDR davon aus, dass es bei der verglichen mit der hausinternen Variante zu keiner Erhöhung der Preise kommen wird. Die Überprüfung zeigte jedoch, dass dies für die technischen Exklusivleistungen nicht zutrifft. Die Zwischenschaltung von Gesellschaften führte hier für den MDR zu einer Erhöhung der von ihm zu entrichtenden Preise. Somit beruhte die Auslagerungsentscheidung diesbezüglich auf unzutreffenden Annahmen.

Der MDR führte hierzu aus, dass er nie bestritten habe, dass es auch Mehrkosten gebe.

Allerdings stünden diesen eine Reihe von Minderaufwendungen gegenüber, die diese bei weitem überkompensierten. Einen belastbaren Beweis dieser Überkompensation konnte der MDR den Rechnungshöfen nicht vorlegen.

Der Argumentation des MDR, die habe sich ­ gegenüber den ursprünglichen Planungen des MDR ­ kostendämpfend auf die Höhe der technischen Investitionen ausgewirkt, können die Rechnungshöfe nicht folgen. Auch bei einer hausinternen Lösung hätte der MDR nur die für seine Aufgabenerfüllung notwendigen Investitionen durchführen dürfen.

Ihrer Auffassung nach besteht nicht notwendigerweise ein Zusammenhang zwischen der Investitionsneigung und der etwaigen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Struktur eines Investors.

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Bei der Ausgründung wurde davon ausgegangen, dass der Verwaltungsaufwand bei einer hausinternen Struktur identisch mit dem einer externen Lösung ist. Das Ausgründungskonzept sah keine Einsparung von Verwaltungspersonal vor. Im Berichtszeitraum waren in dem Aufgabengebiet Unternehmensplanung/ Controlling des MDR 6 Mitarbeiter beschäftigt, welchen die strategische Steuerung aller ausgelagerten Gesellschaften oblag. Teile der Führungs-, Betreuungs- und Controllingaufgaben der Beteiligungsgesellschaften erfüllt der MDR nicht selbst, sondern die DREFA Media Holding. Die hiermit in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen trägt letztendlich der MDR über die bei der Preisbildung eingehenden Handlungskosten bzw. den Gewinnzuschlag.

Der MDR weist in seiner Stellungnahme die Feststellungen der Rechungshöfe zurück. Es sei nicht seine Aufgabe, die Daten im Nachhinein so aufzubereiten, wie es die Rechnungshöfe für ihre Beurteilung wünschten. Die Auffassung der Rechnungshöfe sei unrealistisch und theoretischer Natur. Den größten Steuerungseinfluss hätten echte zahlungswirksame Kunden-Lieferanten-Beziehungen. Eine interne Leistungsverrechnung würde bei weitem nicht diese Vorteile bringen.

Die vom MDR in seiner Stellungnahme vorgetragenen Äußerungen geben den Rechnungshöfen keinen Anlass, ihre Wertungen zu ändern.

Die Rechnungshöfe sehen auch keinen Widerspruch zu den allgemeinen Feststellungen der KEF hinsichtlich der Outsourcingergebnisse des MDR. Die KEF äußerte sich in ihrem 15. Bericht, ausgehend von übermittelten Plandaten für den Zeitraum 2001 ­ 2008, zu den Auswirkungen des gesamten Outsourcingvorhabens. Für die Erfüllung ihrer Aufgaben mögen der KEF zusammengefasste und überwiegend prognostische Angaben der Rundfunkanstalt genügen.

Ziel der Prüfung der Rechnungshöfe war es hingegen, mögliche Vor- und Nachteile für den MDR infolge der Auslagerung der Betriebstechnik Hörfunk und Fernsehen der drei Landesfunkhäuser anhand konkreter Ist-Daten gegenüberzustellen. Die Rechnungshöfe sehen den eigenen Prüfungsansatz durch die KEF bestätigt, die im jüngsten Bericht hervorhebt, dass ihr Einzelprüfungen der Beteiligungen und bei Beteiligungsunternehmen (...) nicht möglich sind und gesetzgeberische Maßnahmen zur Stärkung der Prüfungskompetenz der Landesrechnungshöfe begrüßt.

Manfred Scherer Eberhard Braun

15. KEF-Bericht, Bd. 1, S. 140.