Kostenerstattung für übernommene Aufgaben die nicht mit einem Personalübergang einhergeht

Die Erledigung der zu kommunalisierenden Aufgaben der vier Staatlichen Umweltämter und des Landesverwaltungsamtes bedarf einer Zahl von insgesamt 207 Vollbeschäftigteneinheiten. Die Verteilung der Vollbeschäftigteneinheiten in § 2 Abs. 3 Nr. 2 erfolgt nach den damit in den einzelnen Kreisen und kreisfreien Städten verbundenen Aufgaben bei gleichzeitiger Berücksichtigung der auf die jeweiligen Kommunen entfallenden Bestandsfälle an genehmigungsbedürftigen Anlagen, Abwassereinleitungen, vorhandenen Fluss-Kilometern sowie teilweise nach pauschalen Ansätzen, wo sich rechnerisch keine vertretbare Anzahl an Vollbeschäftigteneinheiten für bestimmte Aufgaben ergeben. (Anlage 2)

Zu § 3:

Die Regelung des § 3 sieht in Absatz 1 eine Kostenerstattung in voller Höhe für das von den Kommunen übernommene Personal vor. Soweit das Land den Kommunen in voller Höhe die Kosten für das übernommene Personal erstattet, geht es über die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Artikels 93 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen noch hinaus. Danach wäre das Land lediglich verpflichtet, den Kommunen in ihrer Gesamtheit die entstandenen Durchschnittskosten zu ersetzen, nicht jedoch die tatsächlichen Kosten.

Die darüber hinausgehende Personalkostenerstattung nach § 3 Abs. 2 regelt die Kostenerstattung für übernommene Aufgaben, die nicht mit einem Personalübergang einhergeht.Aus diesem Grund handelt es sich hier um eine pauschalierte und fiktive Kostenerstattung, die auf einer Berechnungsformel basiert, die ein Höchstmaß an Kostengerechtigkeit für alle Kommunen garantiert. Ausgangspunkt für die Berechnungen ist der Umstand, dass von den Gesamtkosten für Fachpersonal des Landes in dem jeweiligen Bereich vor der Aufgabenübertragung (für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit: 5,2 Millionen Euro für 130 Vollbeschäftigteneinheiten; für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt und für 27 Stellen aus dem Landesverwaltungsamt: 5 Millionen Euro für 103 Vollbeschäftigteneinheiten für Beamte und 6,7 Millionen Euro für 104 Vollbeschäftigteneinheiten für Angestellte) auf die künftigen Kosten der Kommunen geschlossen werden kann. Durch den Personalübergang wird den Kommunen die Bildung arbeitsfähiger Einheiten ermöglicht. Der Gesetzgeber ist derzeit noch nicht in der Lage, für die kommunalisierten Aufgaben am Maßstab der bisherigen Kostenbelastung der Kommunen die Finanzausgleichsmasse festzusetzen, weil bisher in staatlicher Verantwortung erfüllt wurden. Um eine angemessene Kostenerstattung im Sinne des Artikels 93 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen sicherzustellen, ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass von der bisherigen Kostenbelastung des Landes im Bereich der kommunalisierten Aufgaben hinreichend genau auf die Höhe der künftigen Kosten der Kommunen geschlossen werden kann. Den Kommunen wird bei der Übernahme des Personals Wahlfreiheit zugestanden, ob das Personal des Landes übernommen wird oder nicht. Durch diese Nichtverpflichtung der Kommunen zur Personalübernahme wird die kommunale Selbstverantwortung gestärkt.

Zu Absatz 3:

Die Regelung sieht eine Kostenerstattung für sogenannte vor. Die Höhe der Erstattung bemisst sich entsprechend der bislang für die Bemessung der Auftragskostenpauschale zugrunde gelegten Werte.

Zu § 4:

Zu Absatz 1:

Der Übergang der Beamten des Landes auf die Landkreise und kreisfreien Städte kraft Gesetzes ist von den allgemeinen umzugskosten- und trennungsgeldrechtlichen Vorschriften nicht erfasst.

Da eine solche Maßnahme einer Versetzung aus dienstlichen Gründen im Sinne umzugskosten- und trennungsgeldrechtlicher Bestimmungen vergleichbar ist, wird die entsprechende Anwendung des Thüringer Umzugskostengesetzes und der Thüringer Trennungsgeldverordnung festgelegt.

Zu Absatz 2:

Da bei den Dienststellen des Landes mehr Erfahrungen bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen für die Zusage der Umzugskostenvergütung sowie die Bewilligung von Trennungsgeld bestehen und letztlich das Land die Kosten zu tragen hat, obliegt die Zusage der Umzugskostenvergütung sowie die Bewilligung des Trennungsgeldes dem Grunde nach den vor dem Übergang der Beamten und Arbeitnehmer jeweils zuständigen Dienststellen.

Zu Absatz 3:

Die Berechnung und Auszahlung der Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder durch die nun personell zuständigen Landkreise und kreisfreien Städte ist praktikabel. Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Besteuerung von Teilen der Umzugskostenvergütung und des Trennungsgeldes sowie ggf. Abführung von Lohnsteuer sowie Sozialversicherungsbeiträgen obliegt die Berechnung und Auszahlung der Umzugskostenvergütung und des Trennungsgeldes sowie die Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen den Landkreisen und den kreisfreien Städten.

Zu Absatz 4:

Hierdurch wird geregelt, dass die Kosten für die Umzugskostenvergütung und das Trennungsgeld der auf die Landkreise und kreisfreien Städte übergehenden Beamten und Arbeitnehmer das Land trägt.

Zu § 5:

Nach § 5 Abs. 1 wird für die Jahre 2008 und 2009 eine pauschalierte Sachkostenerstattung für den Vollzug der überführten Aufgaben vorgesehen, die alle Kosten der laufenden Verwaltung einschließt. Die Pauschale in Höhe von 3 600 Euro pro Jahr und Vollbeschäftigteneinheit lässt nach einer Analyse der einschlägigen Kosten des Landes aus den vergangenen Jahren erwarten, dass die Höhe der Pauschale geeignet ist, den durchschnittlichen Kostenaufwand der Kommunen abzudecken.

Die Pauschalkostenerstattung wurde im Rahmen des Erörterungsverfahrens mit den kommunalen Spitzenverbänden im Konsens vereinbart.

Soweit für die Aufgabenbereiche besondere in § 5 Abs. 2 aufgeführte Sachkosten und Kosten der Informationstechnik (Lizenz- und Pflegekosten) anfallen, werden diese gesondert erstattet.

Soweit es für die Aufgabenwahrnehmung notwendig ist, wird den Landkreisen und kreisfreien Städten die bereits vorhandene IT-Hardware ohne Netztechnik sowie die Software zur Verfügung gestellt (§ 5 Abs. 3).

Zu § 6:

Durch die Aufgabenübertragung auf die Kommunen erzielen die Landkreise und kreisfreien Städte in einigen Bereichen auch Einnahmen (z.

B. Verwaltungsgebühren), die nach § 6 mit den Personal- und Sachkostenerstattungen des Landes zu verrechnen sind.

Zu § 7:

§ 7 Abs. 1 regelt die Fälligkeit für die Kostenerstattung des Landes nach einem der auch bei Pauschalkostenerstattungen gilt.

In § 7 Abs. 2 wird die zuständige Behörde bzw. das Verfahren zur Bestimmung der zuständigen Behörde des Landes geregelt.

Fünfter Teil Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt

Allgemeines:

Zu den Artikeln 15 bis 22

Aufgrund veränderter Rahmenbedingungen ist in Thüringen eine Behördenstrukturreform mit dem Ziel einer Verwaltungsmodernisierung erforderlich. Durch eine Aufgabenübertragung von den Staatlichen Umweltämtern auf die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis soll die Umweltverwaltung gestrafft werden.

Den Staatlichen Umweltämtern oblagen bisher im Wesentlichen fachtechnische Aufgaben sowie Aufgaben zur Gewässerunterhaltung und zur Überwachung von Gewässern und Gewässerbenutzungen. Nach den erfolgreich abgeschlossenen Verhandlungen zur Kommunalisierung verteilen sich nach diesem Gesetz der Staatlichen Umweltämter und mit ihnen das Personal einerseits auf die 17

Landkreise und die sechs kreisfreien Städte und andererseits auf die verbliebene Verwaltung im Umweltbereich, nämlich das Landesverwaltungsamt und die Landesanstalt für Umwelt und Geologie. Die Verteilung erfolgt mit der Maßgabe, auch nach der Reform weiterhin funktionierende Verwaltungseinheiten zu haben, die die nach EU-, Bundesund Landesrecht wahrzunehmenden Aufgaben im Umweltbereich erfolgreich wahrnehmen können.

Das Landesverwaltungsamt übernimmt dabei die Aufgaben des unmittelbaren Verwaltungsvollzuges und die die zurzeit noch bestehende Landesanstalt für Umwelt und Geologie, ebenfalls eine rein fachtechnische Behörde, übernimmt die fachtechnischen Aufgaben der Staatlichen Umweltämter sowie deren Unterhaltungsaufgaben im Wasserbaubereich. Soweit die Landesanstalt für Umwelt und Geologie im Rahmen des Prüfauftrages aufgrund der Regierungserklärung vom 9. September 2004 zukünftig Veränderungen erfahren sollte, werden die Aufgaben entsprechend auf die neue Struktur übergehen.