Asylbewerber

Die Verteilung der Mittel richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Auftragskostenpauschale nach § 26.

Zu § 27:

Um außergewöhnlichen Lagen oder von Gemeinden und Landkreisen Rechnung tragen zu können, ist ein Landesausgleichsstock eingerichtet. Gemeinden und Landkreisen können auf Antrag Zuweisungen aus dem Landesausgleichsstock gewährt werden. Die Zuwendungsvoraussetzungen werden durch die für die Durchführung des kommunalen Finanzausgleichs zuständige oberste Landesbehörde im Einzelnen bestimmt.

Zu § 28:

Die Landkreise können für den nicht durch Einnahmen gedeckten Finanzbedarf von den kreisangehörigen Gemeinden eine Kreisumlage erheben, die in der Haushaltssatzung festzusetzen ist.Als Umlagegrundlagen dienen die Steuerkraftmesszahlen nach § 11 sowie 80 vom Hundert der Schlüsselzuweisungen, die die kreisangehörigen Gemeinden im vorangegangenen Haushaltsjahr vom Land erhalten haben. Durch die Begrenzung wird sichergestellt, dass den Gemeinden ein Teil ihrer Schlüsselzuweisungen umlageneutral verbleibt.

Um sicherzustellen, dass bei einer Erhöhung der Kreisumlage die dauernde Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden nicht gefährdet wird, ist eine Erhöhung der Umlage der Rechtsaufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung wird versagt, wenn die dauernde Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden durch die Erhöhung der Kreisumlage nicht mehr gewährleistet wäre.

Zu § 29:

Die Regelung befasst sich mit der Festsetzung und Erhebung der Kreisumlage. Für rückständige Beträge sind von den säumigen Gemeinden Zinsen zu erheben. Falls eine Gemeinde, die bis zum 25. des laufenden Monats fällige Kreisumlage nicht bis Ende des Monats gezahlt hat, sind durch den Landkreis Säumniszinsen in Höhe von 0,5 vom Hundert für jeden angefangenen Monat zu erheben. Mit der Neuregelung werden bisher bestehende Unklarheiten bei der Verfahrensweise im Falle von rückständigen Kreisumlagezahlungen beseitigt.

Hat ein Landkreis zu Beginn des Haushaltsjahres noch keine gültige Haushaltssatzung und somit noch keine Kreisumlage festgesetzt, so können die Landkreise bis zur Festsetzung von den kreisangehörigen Gemeinden vorläufige monatliche Teilbeträge in Höhe der im abgelaufenen Haushaltsjahr zuletzt erhobenen monatlichen Teilbeträge erheben.

Der Absatz 4 regelt den Fall, dass im gesamten Haushaltsjahr keine Festsetzung der Kreisumlage erfolgt ist. Die Landkreise sind nach § 57 Abs. 2 in Verbindung mit § 114 der Thüringer Kommunalordnung dazu verpflichtet, die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen. In der Praxis kann es jedoch trotz der Möglichkeiten des § 116 ff. der Thüringer Kommunalordnung aus verschiedenen Gründen dazu kommen, dass eine Haushaltssatzung, die einen ausgeglichenen Haushalt voraussetzt, nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht zustande kommt.

Im letzteren Fall bestand bisher das Problem, dass nicht im Gesetz geregelt war, in welchem Umfang und auf welcher Grundlage der Landkreis die endgültige Höhe der Kreisumlage zu bestimmen hat.

Die endgültige Berechnung der Kreisumlage darf weder zu einer Erhöhung des Kreisumlagesatzes noch des Kreisumlagesolls führen, da sonst gegen die Regelung des § 30 verstoßen würde, wonach Erhöhungen der Kreisumlage lediglich bis zum 30. Juni des laufenden Haushaltsjahrs möglich sind. Im Ergebnis kann dies bedeuten, dass der Landkreis bei geringeren Umlagegrundlagen auch nur eine entsprechend geringere Kreisumlage vereinnahmen kann. Im Falle erhöhter Umlagegrundlagen werden die Landkreise aufgrund des Verbots der Erhöhung des Kreisumlagesolls keine entsprechend höheren Kreisumlagen vereinnahmen, sondern vielmehr den Kreisumlagesatz faktisch absenken müssen.

Die Regelung dient zum einen dazu, die Berechnung der Kreisumlage der kreisangehörigen Gemeinden an deren aktuell gültiger Umlagekraft zu bemessen. Zum anderen ist die Regelung des Absatzes 4 so angelegt, dass die Landkreise motiviert werden, verstärkte Anstrengungen zu unternehmen, auch in schwierigen Haushaltslagen durch rechtzeitige Anpassung und der Kreisumlagen eine rechtmäßige Haushaltssatzung zu beschließen.

Zu § 30:

Dem Kreistag als beschließendes Organ obliegt es, erforderlichenfalls die Kreisumlage zu erhöhen. Diese Änderung ist nur bis zum 30. Juni eines Haushaltsjahres möglich.

Zu § 31:

Die Regelungen des Thüringer Schulgesetzes haben zur Folge, dass auch weiterhin Grund- und Regelschulen teilweise von den kreisangehörigen Gemeinden oder gemeindlichen Zweckverbänden vorgehalten werden, während für das restliche Kreisgebiet die Trägerschaft für diese Schularten dem Landkreis obliegt. Da der Landkreis im Rahmen der Kreisumlage seinen ungedeckten Finanzbedarf und damit auch die Sachund Investitionsaufwendungen für die von ihm unterhaltenen Grund- und Regelschulen auf alle kreisangehörigen Gemeinden umlegt, führt dies bei den Gemeinden, denen selbst die Schulträgerschaft für Grund- und Regelschulen obliegt, oder die einem die Schulträgerschaft wahrnehmenden Zweckverband angehören, zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Doppelbelastung. Sie tragen die ungedeckten Ausgaben für ihre eigenen Schulen oder (in Form einer Umlage) die des Zweckverbandes und müssen darüber hinaus mit der von ihnen zu entrichtenden Kreisumlage zur Finanzierung der Grund- und Regelschulen beitragen, die der Landkreis für die übrigen Gemeinden vorhält.

Nach ihrem Sinn und Zweck wird die Schulumlage nur dann erhoben, wenn mindestens eine kreisangehörige Gemeinde in einem Landkreis die Schulträgerschaft für eine Grund- oder Regelschule selbst wahrnimmt. Die Aufwendungen der Landkreise für eigene Schulen derselben Art sollen jedoch nur von den kreisangehörigen Gemeinden getragen werden, für deren Gebiet der Landkreis die Grund- und Regelschulen vorhält. Dies werden in der Regel die finanzschwächeren Kommunen sein, die es sich finanziell nicht erlauben können, die Schulträgerschaft zu übernehmen. Da die Schulumlage letztlich ein Element des kommunalen Finanzausgleichs darstellen soll, dessen hauptsächliche Aufgabe in der Verringerung der Unterschiede in der Leistungskraft zwischen den Kommunen besteht (redistributive Funktion des Finanzausgleichs), erscheint es angemessen, einen Teil der Aufwendungen in die Kreisumlage einzubeziehen und damit auf alle Kommunen, auch auf die Schulträgergemeinden, umzulegen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die allgemeinen Einnahmen der Landkreise (z.B. Schlüsselzuweisungen) im Rahmen der haushaltsrechtlichen Gesamtdeckung (§ 16 der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung) auch zur anteiligen Finanzierung der Schulaufwendungen dienen. Schon aus diesem Gesichtspunkt heraus verbietet es sich, die vollen Aufwendungen für die Grund- und Regelschulen in die Schulumlage einzubeziehen, ein Anteil von 80 vom Hundert erscheint angemessen.

Das Umlagesoll der Schulumlage wird nicht im Verhältnis der Schülerzahlen auf die kreisangehörigen Gemeinden verteilt, weil diese dann unabhängig von ihrer Finanzkraft mit einem einheitlichen Betrag je Schüler belastet würden. Die Schulumlage wird nach den Umlagegrundlagen bemessen, die für die Kreisumlage vorgesehen sind. Dadurch wird der horizontale Finanzausgleich unterstützt.

Entsprechend den Regelungen über die Genehmigungspflicht bei Kreisumlagen ist aus Gründen der sparsamen Haushaltsführung und zum Schutz der Umlagepflichtigen eine Genehmigungspflicht eingeführt, die immer dann besteht, wenn die Schulumlage erhöht wird.

Zu § 32:

In § 32 wird für alle die maßgebliche Einwohnerzahl geregelt. Der bisherige Sonderstatus für Aussiedler, Asylbewerber und Kontingentflüchtlinge in Gemeinschaftsunterkünften entfällt. Bei der Verteilung der Schlüsselmasse erfolgt eine einheitliche Gewichtung jedes einzelnen gemeldeten Einwohners einer Gemeinde. Asylbewerber und Kontingentflüchtlinge beim jeweiligen zuständigen Einwohnermeldeamt anzumelden sind, wird die für die Verteilung der Schlüsselmasse maßgebliche Einwohnerzahl entsprechend erhöht. Eine zusätzliche den Bedarf erhöhende Sonderstellung und Kontingentflüchtlinge im Vergleich zu anderen gemeldeten Einwohnern einer Gemeinde ist unter Beachtung der Vorgaben des Thüringer Verfassungsgerichtshofs nicht ableitbar.

Gebiets- und Bestandsänderungen während eines Haushaltsjahres zu berücksichtigen, würde Berichtigungsverfahren für alle Kommunen bedeuten, wäre mit dem Vertrauensschutz nicht zu vereinbaren und würde einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand erfordern.

Zu § 33:

Um den Gesamtvollzug des Finanzausgleichs nicht zu gefährden, ist es im Falle unterlassener oder nicht rechtzeitiger Auskünfte der Gemeinden nach dem Statistikgesetz unabdingbar, eine Schätzung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse vorzunehmen.

Zu § 34:

Zur Behebung von Fehlern ist eine Berichtigungspflicht vorgesehen, insbesondere für die Fälle.