Zu § 35 Der Familienleistungsausgleich wird im Thüringer Finanzausgleichsgesetz gesetzlich geregelt

Aus Rechtssicherheitsgründen ist eine Berichtigung nur bis zum dritten vorangegangenen Finanzausgleichsjahr möglich. Für Bescheide, die aufgrund unrichtiger Angaben zu höheren Finanzausgleichsleistungen geführt haben, kann kein Vertrauensschutz geltend gemacht werden.

Zu § 35:

Der Familienleistungsausgleich wird im Thüringer Finanzausgleichsgesetz gesetzlich geregelt. Er ist Bestandteil der Finanzausgleichsmasse und wird an die Gemeinden zum Ausgleich ihrer Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs gewährt. Auf die dem kommunalen Finanzausgleich zugrunde gelegte ermittelte insgesamt angemessene Finanzausstattung der Kommunen wird der den Kommunen vom Land zur Verfügung gestellte Betrag aus dem Familienleistungsausgleich angerechnet. Um Mehr- und Mindereinnahmen, die sich nach Ablauf eines Ausgleichsjahres nach dem tatsächlichen Aufkommen aus dem Familienleistungsausgleich im Vergleich zu dem der Bildung der Finanzausgleichsmasse zugrunde gelegten Betrag (Prognose) ergeben, berücksichtigen zu können, wird eine Verrechnungsregelung (Absatz 4) aufgenommen.

Zu § 36:

Die Landesregierung unterstützt nach Maßgabe des Landeshaushalts die Gemeinden, die durch weitere Konzentration der vorhandenen Ressourcen die Möglichkeiten der Erhöhung der Leistungsfähigkeit und der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Kommunalverwaltung nutzen wollen. Wesentliche Schritte in diese Richtung sind zum einen die Bildung von Gemeinden ab einer Größe von 5 000 Einwohner durch Gemeindezusammenschlüsse oder -eingliederungen und zum anderen die Bildung von Mitgliedsgemeinden, die nach erfolgter Gebiets- und Bestandsänderung mindestens 1 000 Einwohnern groß sind, unter dem Dach von Verwaltungsgemeinschaften.

Die finanzielle Unterstützung wird auf diejenigen Gemeinden beschränkt, die noch bis zum Ende des Jahres 2008 neu gebildet oder vergrößert werden.

Die Förderung wird außerhalb des kommunalen Finanzausgleichs durch Mittel des Landes finanziert, die nicht der insgesamt angemessenen Finanzausstattung der Kommunen im Sinne des Artikels 93 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen zuzurechnen sind. Diese stellen vielmehr freiwillige und zusätzliche Leistungen des Landes an Kommunen dar und werden im Einzelplan des für das Kommunalrecht zuständigen Ministeriums etatisiert. Die Mittel sind nicht Bestandteil der Finanzausgleichsmasse. Der bisher in § 35 a Abs. 2 Satz 5 des bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Thüringer Finanzausgleichsgesetzes enthaltene Hinweis, dass diese Regelung auch für bestehende erfüllende Gemeinden entsprechend gilt, ist entbehrlich, da in Absatz 2 bereits die in Form einer erfüllenden Gemeinde nach § 51 Thüringer Kommunalordnung zusammen arbeitenden Gemeinden erfasst sind.

Nach § 36 Abs. 2 können freiwillig gebildete Gemeinden, die durch Zusammenschluss oder Eingliederung entstehen und danach mindestens 5 000 Einwohnern zählen, mit 100 Euro pro Einwohner gefördert werden. An der Neubildung oder Vergrößerung von Gemeinden können sowohl Gemeinden innerhalb als auch außerhalb von Verwaltungsge56 meinschaften oder erfüllenden Gemeinden beteiligt sein. Ausnahmen vom Erfordernis der Mindestgröße von 5 000 Einwohnern können durch das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium zugelassen werden.

Nach § 36 Abs. 3 sind Zielgruppe der Förderung kleine und kleinste Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften, die sich freiwillig mit benachbarten Gemeinden derselben Verwaltungsgemeinschaft zu Gemeinden mit mindestens 1 000 Einwohnern vereinigen wollen.

§ 36 Abs. 4 soll Mehrfachförderungen vermeiden.

Zu § 37:

Um eine hohe Konzentration der Leistungen des Landes innerhalb des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes zu vollziehen, wird im Gesetz auch eine Regelung zur Spielbankabgabe aufgenommen. Die Spielbankabgabe ist Bestandteil der Finanzausgleichsmasse nach § 3 Abs. 1. Die Leistungen des Landes an die Spielbankgemeinde wird den Kommunen in ihrer Gesamtheit auf die ermittelte insgesamt angemessene Finanzausstattung der Kommunen angerechnet.

Zu § 38:

Die Bestimmung über die Entstehung und Verjährung von Ansprüchen wird aus Rechtssicherheitsgründen eingeführt.

Zu § 39:

Im Vollzug des Finanzausgleichsgesetzes sind Detailfragen zu lösen, die wegen des landeseinheitlichen Vollzugs des Erlasses von Verwaltungsvorschriften bedürfen.

Zu § 40: § 40 regelt das Inkrafttreten.

Unter Einhaltung der Vorgaben des Thüringer Verfassungsgerichtshofs tritt das Gesetz am 1. Januar 2008 in Kraft. Wie bereits in Artikel 4 Nr. 2 des Thüringer Gesetzes zur Neuregelung des Brand- und Katastrophenschutzes vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 684) vorgesehen, bedarf es einer Inkraftsetzung des Artikels 2 dieses Änderungsgesetzes im Hinblick auf den Übergang der Aufgaben des Katastrophenschutzes in den übertragenen Wirkungskreis. Diesbezüglich wird in Absatz 2 Nr. 1 eine entsprechende Inkrafttretensregelung aufgenommen.

Absatz 2 Nr. 2 regelt das Außerkraftteten des bisherigen Thüringer Finanzausgleichsgesetzes. Januar 2008 -Auftragskostenpauschale-, wird der in der Erhebung der Kosten des eigenen Wirkungskreises erfasste ungedeckt Finanzbedarf des Katastrophenschutzes nicht mehr berücksichtigt und deshalb an dieser Stelle abgezogen.)

3. anrechenbare Steuereinnahmen 2008 und 2009 (Steuereinnahmen der Thüringer Kommunen nach den Ergebnissen der Mai-Steuerschätzung 2007 unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Auswirkungen der Unternehmensteuerreform)

4. mögliche Steuermehreinnahmen aus der Grundsteuer

5. durchschnittliche Einnahmen der Landkreise aus Kreisumlage und Schulumlage der Jahre 2003, 2004 und 2005 (Der Wert stellt einen Abzugsposten dar. Sowohl die Ausgaben der Gemeinden für Kreis- und Schulumlage als auch der gesamte ungedeckte Finanzbedarf der Landkreise (ohne Kreis- und Schulumlage) sind bei der Ermittlung des Finanzbedrafs berücksichtigt. Vor dem Hintergrund, dass Landkreise Einnahmen aus der Kreis- und Schulumlage erzielen, reduzieren diese Einnahmen deren noch über den kommunalen Finanzausgleich zu deckenden ungedeckten Finanzbedarf. Der Betrag, der bei den kreisangehörigen Gemeinden berücksichtigt wurde (Durchschnitt 2003-2005) wird bei der Ermittlung der angemessenen Finanzausstattung wieder in Abzug gebracht. Für die Ermittlung des kommunalen Finanzbedarfs insgesamt ist dieser Rechenschritt aufkommensneutral.)

6. Bedarf der Kitas als besondere Ergänzungszuweisungen (Der Betrag stellt den Anteil dar, den das Land bei unterstellten Gesamtkosten von 406 Mio. Euro als besondere Zuweisungen an die Kommunen ausreichen wird. Diese besonderen Landeszuschüsse für die Kitas betragen in 2008 101,1 Mio. Euro bzw. in 2009 99,3 Mio. Euro. Hinzu kommt der Teil des Thüringer Erziehungsgeldes, der an Kommunen abgetreten wird (2005: 22,3 Mio. Euro). Der Finanzbedarf der Kommunen insgesamt reduziert sich hierbei jedoch nicht.)

16. der von der Leistungskraft des Landes unabhängige Anteil der Kommunen für freiwillige Leistungen, der der finanziellen Mindestausstattung zuzurechen ist (3 v.H. der durchschnittlichen Gesamtausgaben in den Jahren 2003 bis 2005 nach den Ergebnissen der Jahresrechnungsstatistiken des Thüringer Landesamtes für Statistik: ca. 4,5 Mrd. Euro).

17. der von der Leistungskraft des Landes abhängige Anteil der Kommunen für freiwillige Leistungen, der der angemessenen Finanzaustattung zuzurechen ist (3 v.H. der durchschnittlichen Gesamtausgaben in den Jahren 2003 bis 2005 nach den Ergebnissen der Jahresrechnungsstatistiken des Landesamtes für Statistik; ca. 4,5 Mrd. Euro).