Personenbeförderungsgesetz

Im Personenbeförderungsgesetz ist unter anderem die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen geregelt. Der Geltungsbereich des Gesetzes erstreckt sich auch auf Jugendverbände und andere freie Träger, wenn sie Jugenderholungs- und Jugendbegegnungsmaßnahmen organisieren und offen ausschreiben. Im Sinne des Gesetzes müssen sie auch dann selbst über eine Genehmigung zur Personenbeförderung verfügen, wenn sie Busunternehmen mit dem Transport beauftragen, die über eine entsprechende Konzession verfügen. Im zuständigen Bund-Länder-Fachausschuss wurde dies mehrfach diskutiert, ohne dass bisher eine einvernehmliche Lösung gefunden werden konnte.

Ich frage die Landesregierung:

1. Sind der Landesregierung Fälle in Thüringen bekannt, bei denen freie Träger, Sportvereine oder Verbände wegen eines diesbezüglichen Verstoßes gegen das Personenbeförderungsgesetz belangt werden sollten? Wenn ja, in wie vielen Fällen und mit welcher Entscheidung?

2. erlaubt das Personenbeförderungsgesetz diesbezüglich bei der Durchführung von Jugenderholungs- und Jugendbegegnungsmaßnahmen?

3. Sieht die LandesregierungÄnderungsbedarf, um zu Gunsten von freien Trägern die Situation bei Jugenderholungsund Jugendbegegnungsmaßnahmen zu verbessern? Wenn ja, welchen?

4. Unterstützt die Landesregierung über den zuständigen Bund-Länder-Fachausschuss Bestrebungen zu einer Gesetzesnovellierung des Personenbeförderungsgesetzes?

Das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 18. April 2001 wie folgt beantwortet: Ausnahmen richten sich nach dem sachlichen Geltungsbereich des § 1 Danach sind des Personenbeförderungsgesetzes nicht anzuwenden, wenn die Beförderung von Personen weder entgeltlich noch geschäftsmäßig durchgeführt wird. regelt über die Befreiung von des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung) vom 30. August 1962 (BGBl. I S. 601). Nach § 1 Nr. 3 dieser Verordnung ist die Beförderung von Personen mit Pkw, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als sechs Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind, von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes freigestellt, es sei denn, dass für die Beförderung ein Entgelt zu entrichten ist.

Im Interesse der Arbeit gemeinnütziger Organisationen entspricht es der allgemeinen Rechtsauffassung des Bundes und der Länder, dass ebenfalls kein genehmigungspflichtiger Personenverkehr vorliegt, wenn die Beförderung für einen beschränkten Personenkreis durchgeführt wird. In diesen Fällen darf nach außen nicht als Beförderer auftreten, sondern muss deutlich machen, dass ein Dritter als Unternehmer beauftragt ist.

Soweit vorgenannte Organisationen über eigene Fahrzeuge verfügen und von Reisen auftreten, sind sie Unternehmer im Sinne der §§ 2 und 3 Personenbeförderungsgesetz und unterliegen den Bestimmungen desselben. Inwieweit sich Änderungsbedarf bei den bestehenden personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften ergibt, um künftig Jugendverbänden und anderen Organisationen zu gestatten, als Veranstalter nach außen hin aufzutreten, ohne im Besitz einer Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz zu sein, ist gegenwärtig Diskussionspunkt zwischen dem Bund und den Ländern.

Im Rahmen des zurzeit stattfindenden Meinungsbildungsprozesses sind die unterschiedlichen Interessenlagen zwischen Jugendverbänden und anderen kirchlichen, kulturellen, sportlichen und sozialen Organisationen einerseits und den Interessen der Reiseunternehmen andererseits abzuwägen.

Der Bund-Länder-Fachausschuss Straßenpersonenverkehr hat das Thema in seiner Sitzung am 27. und 28. März 2001 in Aachen erörtert. Eine abschließende Festlegung hinsichtlich einer Gesetzesänderung erfolgt nicht.

Die Verantwortung für eine Änderung des Personenbeförderungsgesetzes liegt in der Kompetenz des Bundes, die Position Thüringens hierzu ist noch nicht abschließend festgelegt.

Thüringen wird sich dafür einsetzen, dass in erster Linie Verkehrssicherheit gewährt wird und gleichzeitig die berechtigten Anliegen für gemeinnützige Vereinigungen berücksichtigt werden.