Hat der Verordnungsgeber Rahmengebühren normiert ist den gebührenfestsetzenden Behörden ein Ermessensspielraum gegeben

Verwaltungshandeln mit gleichem Verwaltungsaufwand verschieden hohe Gebühren auslösen kann, wenn die Bedeutung für den jeweiligen Gebührenschuldner verschieden hoch ist. Der Verordnungsgeber hat insoweit bei der Ausgestaltung der Gebühren ein Ermessen.

Hat der Verordnungsgeber Rahmengebühren normiert, ist den gebührenfestsetzenden Behörden ein Ermessensspielraum gegeben. Bei der Bemessung der Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens durch die Behörde ist das Äquivalenzprinzip ebenfalls zu beachten, wonach der Verwaltungsaufwand gesondert zu ermitteln und die Bedeutung der öffentlichen Leistung zu bewerten ist. Durch eine Rahmengebühr sind die äußeren Grenzen des Ermessensspielraums abgesteckt und der Vielgestaltigkeit der gebührenpflichtigen öffentlichen Leistungen wird in verhältnismäßiger Weise Rechnung getragen. Mit dem unteren Rahmen wird der gesamte Verwaltungsaufwand der einfachsten Art einer öffentlichen Leistung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines Zuschlags für die Bedeutung der öffentlichen Leistung, abgedeckt. Der obere Rahmen liegt etwas über der Gebührenhöhe, die als aufwändigster Fall mit maximaler Bedeutung für den Verwaltungskostenschuldner durch den Verordnungsgeber als angemessen eingeschätzt wurde.

Den Ressorts wurden durch das Thüringer Finanzministerium Rahmengrundsätze für die Gebührenbemessung gegeben, die Kriterien für die Festlegung von Gebührensätzen, die Festsetzung von Gebühren innerhalb festgelegter Gebührenrahmen und die Ausübung des Ermessens enthalten. Die Ausübung und Ausgestaltung des Ermessens folgt den Regeln des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts in § 40 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz vom 15. Februar 2005 (GVBl. S. 32).

Aufgrund der Billigkeitsregelungen des § 16 besteht die Möglichkeit, vor oder bei der Festsetzung der Verwaltungskosten flexibel auf Umstände zu reagieren, die vom Gesetz- und Verordnungsgeber nicht vorhergesehen werden konnten. Der Gesetzgeber räumt hier im Rahmen der Billigkeitsregelungen ein Ermessen ein.

So kann gemäß § 16 Abs. 1 die zuständige Behörde im konkreten Einzelfall aus Gründen, die in der Person des Verwaltungskostenschuldners liegen, die Verwaltungskosten ermäßigen oder von der Erhebung absehen.

Durch die Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse können Situationen auftreten, die es für bestimmte Arten von öffentlichen Leistungen erforderlich machen, kurzfristig von einer Verwaltungskostenordnung abweichende Regelungen zu treffen. In diesem Fall kann gemäß § 16 Abs. 2 das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium übergangsweise per Erlass anordnen, dass von der Erhebung der Verwaltungskosten ganz oder zum Teil abzusehen ist.

Zu 4.: Die Erhöhungen können der Anlage 4 entnommen werden.

Zu 5.: Die Senkungen können der Anlage 5 entnommen werden.

Zu 6.: Gemäß § 21 Abs. 4 Satz 2 gilt, abweichend vom grundsätzlich herrschenden Äquivalenzprinzip (vgl. die Ausführungen zu Frage 3), das Kostendeckungsprinzip, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Der Gesetzgeber kann die Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die öffentlichen Leistungen entfallenden durchschnittlichen Verwaltungsaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt. Verwaltungsaufwand im Sinne des § 21 Abs. 4 Satz 1 und 2 sind der Personal- und Sachaufwand sowie kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen. Das Kostendeckungsprinzip errichtet somit die untere Grenze der Gebührenhöhe. Ein Entscheidungsspielraum, welches Prinzip der Gebührenbemessung zur Anwendung kommt, ist für die gebührenbemessenden Stellen nicht gegeben.

Da nach dem Äquivalenzprinzip der Verwaltungsaufwand die Grundlage bei der Ermittlung der Gebührenhöhe bildet, ist grundsätzlich eine vollständige Kostendeckung gegeben. Durch die Berücksichtigung der Bedeutung wird die festgelegte Gebühr regelmäßig über dem Verwaltungsaufwand liegen. Im Ausnahmefall kann die negative Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Kostenschuldner es erforderlich machen, dass eine unter dem Verwaltungsaufwand liegende Gebühr festgelegt wird. Es liegen keine Erhebungen vor, welcher Kostendeckungsgrad im Rahmen des Äquivalenzprinzips bei den einzelnen Gebührenbemessungen erreicht wird.

Zu 7.: Die Einführung neuer Gebührentatbestände ist von künftigen Gesetzesvorhaben des Bundes bzw. des Landes, aus denen eine Verwaltungskostenpflicht resultiert, abhängig. Die Ressortabfrage hat ergeben, dass derzeit lediglich für das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt in den Bereichen Abfallwirtschaft, Bergbau, Bodenschutz, Chemikaliensicherheit, Immissionsschutz, Strahlenschutz und Wasserwirtschaft neue Gebührentatbestände im Hinblick auf die Anpassung an die aktuelle Rechtslage geplant sind.

In Vertretung Dr. Spaeth Staatssekretär Anlagen Hinweis:

Übersicht der Verwaltungskostenordnungen für den Geschäftsbereich der Ressorts aufgrund § 21 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Verwaltungskostengesetz · Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung vom 03.12. (GVBl. S. 456), zuletzt geändert durch Verordnung vom 09.05.2007 (GVBl. S. 65)

· Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Thüringer Innenministeriums vom 26.09.1994 (GVBl. S. 1072), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.12.2001 (GVBl. 2002 S. 92)

· Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Thüringer Ministeriums für Bau und Verkehr vom 09.09.2006 (GVBl. S. 497)

· Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Thüringer Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 31.07. (GVBl. S. 113)

· Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Thüringer Kultusministeriums vom 09.01.2002 (GVBl. S. 154)

· Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt vom 31.07. (GVBl. S. 117), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 05.10.2005 (GVBl. S. 343)

· Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit vom 11.12. (GVBl. 2002 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.03.2006 (GVBl. S. 73)

· Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Arbeit vom 09.09. (GVBl. S. 483)