Nr 19 des Grundgesetzes ist die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung

Anlage (zu § 2 Abs. Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Oktober 2002 (Az.: 1/01) vom 17. November 2000 (BGBl. I S. 1513) erstreckt sich diese Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht auch auf die Helferberufe in der Pflege. Der Entscheidungsformel dieses Urteils, auch veröffentlicht durch die Bundesministerin der Justiz am 12. November 2002 (BGBl. I S. 4410), kommt mit Urteilsverkündung Gesetzeskraft zu. Dieses Urteil ließ teils am 25. Oktober 2002 und teils am 1. August 2003 das Altenpflegegesetz vom 17. November 2000 (BGBl. I S. 1513) in Kraft treten. Damit traten die entgegenstehenden Bestimmungen des Thüringer Altenpflegegesetzes vom 16. August 1993 (GVBl. S. 490) außer Kraft, lediglich die darin enthaltenen Bestimmungen zur Ausbildung in der Altenpflegehilfe gelten weiter.

Seit dem Inkrafttreten des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) am 1. Januar 2004 bestehen für die Krankenpflegehilfe weder auf Bundes- noch auf Landesebene Zulassungs- und Ausbildungsbestimmungen.

Diese Situation in der Zuständigkeit des für die Krankenpflegehilfe zu schaffen, eine Bereinigung des verbliebenen Thüringer Altenpflegegesetzes vorzunehmen und hierbei die Ausbildung in den Helferberufen der Pflege den Erfordernissen der beruflichen Tätigkeit anzupassen.

Mit dem Thüringer Pflegehelfergesetz nutzt das Land seine Gesetzgebungskompetenz und schafft eine Regelung, nach deren Maßgaben die Ausbildung der Helfer in der Altenpflege sowie in der Gesundheits- und Krankenpflege in Thüringen sichergestellt wird. Der Aufbau des Gesetzes folgt überwiegend dem der Berufsgesetze der Fachberufe im Gesundheitswesen.

Aufgrund des demografischen Wandels in unserer Gesellschaft werden immer mehr Menschen auf die professionelle Pflege angewiesen sein.

Diese umfassenden Leistungen können jedoch nicht allein von den Pflegfachkräften bewältigt werden. Hierfür ist die Kooperation aller Berufe der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Altenpflege erforderlich.

Damit steht auch das Hilfspersonal in der Pflege vor großen Herausforderungen. Im Hinblick darauf ist diese Berufsgruppe in der Pflege durch die Ausbildung gezielt mit Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine qualifizierte Mitwirkung und Mithilfe bei der Betreuung, Versorgung und Pflege gesunder und kranker Menschen auszustatten. Bei der bisherigen Ausbildungszeit von einem Jahr ist dies mit den Voraussetzungen des Hauptschulabschlusses nicht oder nur schwer erreichbar. Aufgrund der verantwortungsvollen Tätigkeit auch des Hilfspersonals in der Pflege ist daher durch dieses Gesetz als Voraussetzung für den Zugang zur Helferausbildung für Hauptschulabgänger der Besuch der einjährigen Berufsfachschule Gesundheit/Soziales vorgeschrieben. Diese der Berufsfachschule besteht bereits im berufsbildenden System Thüringens. Mit dem Besuch der einjährigen Berufsfachschule Gesundheit und Soziales werden Fähigkeiten und Fertigkeiten im Berufsfeld erworben. Sie ist Zugangsvoraussetzung für eine oder zum Gesundheits- undKrankenpflegehelfer.

Der Gesetzentwurf dient im Übrigen auch der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 (ABl. EG Nr. L 255 S. 22) über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Die Berufe der Altenpflegehilfe und die Berufe in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe sind reglementierte Berufe im Sinne des Artikels 1 dieser Richtlinie. Neben diesen Berufen fallen alle Berufe, bei denen die Aufnahme oder Ausübung des Berufs durch Rechtsvorschriften an den Nachweis von Berufsqualifikationen gebunden ist, unter diese Richtlinie. Zur Berufsausübung gehört insbesondere die Führung der Berufsbezeichnung, die durch Rechtsvorschrift auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen.

Die Richtlinie enthält Regelungen für die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erworben wurden, zum Zweck der Beseitigung von Hindernissen bei der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit. Sie gilt für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates, die als Selbständige oder abhängig Beschäftigte, einschließlich der Angehörigen der freien Berufe, einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen.

Aufgabe der zuständigen Behörden ist dabei insbesondere die Überprüfung der Qualifikationen der Berufsangehörigen aus Staaten der Europäischen Union beziehungsweise der Migranten, der Informationsaustausch und die Verwaltungszusammenarbeit mit anderen Stellen und die Unterrichtungspflicht über disziplinarische und strafrechtliche Sanktionen.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zum Ersten Abschnitt

Zu § 1:

Nach § 1 ist das Führen einer der Berufsbezeichnungen Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer und Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder Gesundheits- und Krankenpflegehelfer erlaubnispflichtig.

Angesichts der Tatsache, dass keine bundeseinheitliche Definition für die Helferberufe in der Pflege existiert, ist es erforderlich, auch das Berufsbild des Pflegehelfers im Interesse der Qualitätssicherung in der Pflege und damit zum Schutz der Patienten und der Pflegebedürftigen bestimmten Qualitätsanforderungen zu unterwerfen. Dieser Bezeichnungsschutz sichert eine qualifizierte Ausbildung sowie ergänzend einen mittelbaren Schutz der Berufstätigkeit. So erhöht sich zum Beispiel im Fall der Tätigkeit im Angestelltenverhältnis das Haftungsrisiko des Arbeitgebers in dem Maße, wie er sich nicht qualifizierter Pflegekräfte bedient. Gleichzeitig stellt die ausdrückliche Aufnahme der Helferberufe in der Pflege in das Landesrecht einen Beitrag zur Verbesserung des Berufsfeldes der Pflege und des Berufsbildes des Helfers in diesem Bereich dar.

Das Gesetz sieht für die Krankenpflegehelfer die neue Berufsbezeichnung des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers vor. Es wird damit der neuen Berufsbezeichnung für die Fachkräfte in der Krankenpflege gefolgt, die mit dem Inkrafttreten des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) am 1. Januar 2004 durch dessen § 1 Abs. 1 nunmehr in Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits