Handelt es sich bei den geplanten Abbauvorhaben um einen Neuaufschluss oder um eine

Juli 2007 hat folgenden Wortlaut:

Die Fa. Südharzer Gipswerk (SHG), Ellrich, will sowohl am Rande als auch innerhalb des FFHGebiets Nr. 4 Kammerforst-Himmelsberg-Mühlberg Gips abbauen lassen. Ebenfalls im Bereich des Himmelsbergs plant die Fa. BPB Formula einen weiteren Gipsabbau.

Ich frage die Landesregierung:

1. Handelt es sich bei den geplanten Abbauvorhaben um einen Neuaufschluss oder um eine Erweiterung?

Wie begründet die Landesregierung jeweils ihre Auffassung?

2. In welchen Bereichen und in welchem flächenmäßigen Umfang haben die Firmen jeweils einen Abbau im Bereich des Himmelsbergs beantragt?

3. Wie ist der gegenwärtige Verfahrensstand für die genannten Abbauvorhaben?

4. Aus welchen Gründen wird im Fall des von der SHG beabsichtigen Gipsabbaus im Bereich Himmelsberg von einem bergrechtlichen Verfahren abgesehen?

5. In welchem Umfang umfasst der geplante Abbau auch Flächen des FFH-Gebiets Nr. 4 6. Trifft es zu, dass bereits Aufsuchungen innerhalb des FFH-Gebiets geplant und vorbereitet werden?

7. Inwieweit sollen für die geplanten Gipsabbauvorhaben im Bereich des Himmelsbergs FFH-Verträglichkeitsprüfungen stattfinden bzw. sind solche bereits durchgeführt, ggf. mit welchem Ergebnis?

8. Hat die SHG bereits Untersuchungen durchgeführt bzw. eine FFH-Verträglichkeitsstudie vorgelegt, wie dies der FFH-Einführungserlass vorsieht?

9. Wenn ja, welche wesentlichen Aussagen und Ergebnisse enthält diese FFH-Verträglichkeitsstudie, und wie bewertet die Landesregierung diese?

10.Welche Alternativen für einen Abbau am Himmelsberg wurden im Rahmen dieser Studie mit welchen Ergebnissen untersucht?

24. September 2007 11.Welche weiteren Alternativen zu der am Himmelsberg geplanten Ausdehnung des Gipsabbaus müssen nach Auffassung der Landesregierung im Rahmen von FFH-Verträglichkeitsprüfungen untersucht werden?

12.Unter welchen Voraussetzungen könnte für das betroffene FFH-Gebiet von der Verpflichtung, keine erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele zuzulassen, abgewichen werden?

13.Liegen diese Voraussetzungen - insbesondere ein überwiegendes öffentliches Interesse - aus Sicht der Landesregierung vor?

14.Wie steht die Landesregierung zur künftigen Unterstützung des Pilotprojekts Rüsselsee? 15.Unter welchen Voraussetzungen ist ein Gipsabbau außerhalb der im Regionalen Raumordnungsplan genannten Vorranggebiete für die Rohstoffnutzung zulässig? Liegen diese Voraussetzungen für die geplanten Abbauvorhaben vor?

Das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 12. September 2007 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Das Gebiet Rüsselsee - Himmelsberg beinhaltet eine Gipslagerstätte, die bisher nur im Tagebau Rüsselsee partiell tatsächlich abgebaut wird. Insoweit sind alle Abbaupunkte innerhalb dieser Lagerstätte als Erweiterung aufzufassen.

Der vorgesehene, an Rüsselsee anschließende Abbau von Gips im Gebiet Himmelsberg/Mittelfeld ist genehmigt, kann aber wegen einer anhängigen Klage dagegen beim Verwaltungsgericht derzeit nicht weiter vorbereitet werden.

Seitens der Südharzer Gipswerke läuft gegenwärtig eine Vorprüfung, inwieweit das Abbaufeld Rüsselsee in Richtung Osten unter Beachtung der naturschutzfachlichen Restriktionen in diesem Gebiet erweitert werden kann. Die einschlägigen Landesbehörden wirken hierbei auf Anforderung des Unternehmens beratend bzw. aufklärend mit.

Zu 2.: Die Firma Südharzer Gipswerk betreibt den Tagebau Rüsselsee. Die bisherige Flächeninanspruchnahme beträgt zehn Hektar (ha). Damit ist die tatsächlich mögliche Abbaufläche innerhalb des Bergwerkseigentums von 16 ha ausgeschöpft. Etwa drei Hektar der Abbaufläche werden derzeit rekultiviert.

Die Firma BPB Formula hat die Zulassung, die Lagerstätte im Bereich Woffleben-Himmelsberg/Mittelfeld auf einer Fläche von 1,2 ha aufzuschließen, wobei derzeit die Arbeiten ruhen (siehe Antwort zu Frage 1).

Das Unternehmen hat vor Jahren einen auf Hauptbetriebsplanzulassung für das Feld Woffleben-Himmelsberg/West auf eine Fläche von 1,3 ha gestellt. Hierzu läuft eine gerichtliche Auseinandersetzung zwischen dem Unternehmen und der unteren Naturschutzbehörde.

Zu 3.: Die Firma Südharzer Gipswerke arbeitet im Tagebau Rüsselsee auf der Grundlage des zugelassenen Hauptbetriebsplans vom 10. November 2006.

Die Firma BPB Formula hat für den Tagebau Woffleben-Himmelsberg/Mittelfeld einen zugelassenen Hauptbetriebsplan vom 10. November 2006.

Für das Feld Woffleben-Himmelsberg/West ruht derzeit der Antrag der Firma BPB Formula da die untere Naturschutzbehörde die für den Tagebau erforderliche Befreiung nach Naturschutzrecht versagt hat.

Der daraufhin von der Firma BPB Formula eingeschlagene Rechtsweg ist noch nicht abgeschlossen.

Zu 4. bis 13.:

Wie bereits zu Frage 1 dargelegt, handelt es sich bei der Absicht der Südharzer Gipswerke, den Gesteinsabbau des Tagebaus Rüsselsee nach Osten hin zu erweitern, um eine reine Vorprüfung der dabei zu erwartenden Bedingungen und Restriktionen.

Bisher liegen dazu keine konkreten Anträge des Unternehmens vor, so dass demzufolge zu den konkreten Vorhaben des Unternehmens und zur möglichen Lage und Ausdehnung betroffener Flächen keine Stellung genommen werden kann.

Da das Gipsgestein im fraglichen Gebiet rechtlich als Grundeigentümerbodenschatz gilt, unterliegt es hier nicht mehr den Regelungen des Bundesberggesetzes.

Zu 14.: Das Pilotprojekt Rüsselsee ist eine Vereinbarung zwischen den betroffenen Gemeinden und den Südharzer Gipswerken als Steinbruchbetreiber, die soweit sie nicht unabgestimmt in Rechte Dritter eingreift, vorbehaltlos zu begrüßen ist. Kurz gefasst beinhaltet das Pilotprojekt eine möglichst rasche Renaturierung der Abbauflächen und ergänzende Maßnahmen. Soweit diese Maßnahmen Flächen Dritter berühren, die nicht an diesem Pilotprojekt beteiligt waren, sind zusätzliche Abstimmungen notwendig. Da das Pilotprojekt keinen öffentlich-rechtlichen Status hat, kann es für Dritte keine bindende Wirkung entfalten.

Zu 15.: Falls weitere Vorhaben zum Rohstoffabbau für Gips/Anhydrit außerhalb der bereits ausgewiesenen Vorranggebiete für Rohstoffsicherung/Rohstoffgewinnung im Südharz unabdingbar sein sollten, wäre eine raumordnerische Einzelfallprüfung (Raumordnungsverfahren) durchzuführen. Sollte das Vorhaben in einem dem Abbau entgegenstehenden Vorranggebiet beabsichtigt sein, wäre weiterhin ein Zielabweichungsverfahren gemäß § 24 Thüringer Landesplanungsgesetz oder aber ein Planänderungsverfahren gemäß §§ 7 bis 11 und 14 durchzuführen.

Dr. Sklenar Minister.